BESCHLUSS 22 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Ist Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam mehr Rechtsanwalt zugelassen Berufungsgericht geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist muss Partei schuldhafte Unkenntnis Prozessbevollmächtigten Löschung zurechnen lassen Anschluss . 18.7.2007 ; Abgrenzung BVerwG . . . 22 . April ZB Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Mai aufgehoben . Klägerin wird Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . : € . Gründe : Landgericht hat Klägerin erhobene Klage Urteil 27 . Oktober abgewiesen . schriftlich abgefasste Entscheidung ist 8 November Büro klägerischen Prozessbevollmächtigten zugegangen . 8 . Dezember Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat Klägerin früheren Rechtsanwalt Dr. Berufung Urteil eingelegt . Mitteilung 12 . Januar machte Rechtsanwaltskammer Oberlandesgericht aufmerksam Dr. 11 . Januar mehr Rechtsanwalt zugelassen 4 Juli Liste Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden war . 29 . Januar hat Rechtsanwalt Klägerin erneut Berufung eingelegt zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist Begründung beantragt Sozietät Dr. sei Löschung Anwaltsliste erst 24 . Januar bekannt geworden . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt : Frist Einlegung Berufung sei versäumt Dr. Schriftsatz 8 . Dezember wirksame Berufung eingelegt habe . Frist sei schuldhaft versäumt Weiterbestehen Zulassung Eintragung Rechtsanwaltsliste überprüft habe bekannte Verfahren Widerruf Zulassung hinreichend Veranlassung bestanden habe Prüfung Prozesshandlungsvoraussetzungen wesentlichen Aufgaben Rechtsanwalts gehöre . Handlungen bevollmächtigten Vertreters müsse Partei gemäß § Abs. zurechnen lassen . richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist auch Übrigen zulässig Berufungsgericht Wiedereinsetzungsgesuch Klägerin Gründen zurückgewiesen hat Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern . rechte Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG Art . Abs. GG verankerte Justizgewährungsanspruch gebieten Zugang Gerichten höheren Instanzen unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren vgl. BVerfG . 26.4.2004 ; ; . 18.7.2007 . Verfahrensgrundrechte sind hier berührt . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsmittels setzt Frist versäumt ist . 17.1.2007 ZB . So verhält hier . Zwar trägt Klägerin Rechtsbeschwerde erstmals Empfangsbekenntnis Zustellung angefochtenen Urteils habe Dr. erteilt seinerzeit auch Liste Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht gewesen sei Zustellung unwirksam sei . neuen Vorbringen kann Klägerin Rechtsbeschwerdeverfahren gehört werden . Rechtsbeschwerde Verwerfungsbeschluss Berufungsgerichts kann grundsätzlich Tatsachen gestützt werden belegen sollen Berufungsbegründungsfrist gewahrt war Berufungsinstanz vorgetragen worden sind . ZB . ist Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen Berufungsfrist 8 November Gang gesetzt worden ist dementsprechend Eingang Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschrift abgelaufen war . Oberlandesgericht geht unausgesprochen Klägerin Versäumung Berufungsfrist treffendes eigenes Verschulden Betracht kommt . bestehen Lage Dinge rechtlichen Bedenken . Verschulden Dr. muss Klägerin Ansicht Berufungsgerichts § Abs. zurechnen lassen . § Abs. anwendbar ist Verlust Zulassung Rechtsanwaltschaft zugleich Rechtsanwalt erteilte Vollmacht entfallen lasse wird Fachliteratur unterschiedlich beurteilt bejahend etwa : 66 . Aufl . § Rdn . ; 26 . Aufl . § Rdn . 5 ; verneinend : 5 . Aufl . § Rdn . 7 ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . § Rdn . . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Frage entscheiden müssen Ansicht geneigt Fortbestand Prozessvollmacht Blick Bedürfnis Mandanten ungeeigneten Rechtsvertretern schützen verneinen sei . . hat Urteil 18 Juli Frage ebenfalls offengelassen jedoch ausgesprochen Partei müsse Handeln Prozessbevollmächtigten Widerruf Zulassung Anwaltschaft Anordnung sofortigen Vollziehung Verfügung überwiegenden öffentlichen Interesse § Abs. zurechnen lassen . Bestimmung sei besonderen Verhältnissen Bedürfnissen Prozesses Rechnung tragende Sondervorschrift gewährleisten solle Partei Rechtsstreit Vertreter führen lasse Weise so behandelt werde selbst geführt hätte . Dürfe Prozessbevollmächtigte Berufsausübungsverbots mehr tätig werden gehe § Abs. umfassten ordnungsgemäßen Prozessführung gehörenden Handlungen Unterlassungen . Vielmehr dürfe Anwalt Gründen Gefahrenabwehr überhaupt mehr Partei tätig werden § Abs. . Zurechnung Gründe Berufsausübungsverbot würde Rahmen § Abs. sprengen auch Schutzzweck § § Abs. Gegenteil verkehren . Ansicht tritt Senat . steht Einklang Zwecken § verankerten Anwaltszwangs Anwaltsprozess . Anwaltszwang dient geordneten Rechtspflege zugleich Interessen Prozessparteien Oberlandesgerichten nur Landgericht Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können . ist formale Ordnungsvorschrift zwingend strikt regelt Weise Parteien Rechtsstreits Prozessbevollmächtigte vertreten lassen Voraussetzungen rein formalen Gesichtspunkten erfüllen müssen Sen . . . erschiene schwer verständlicher Widerspruch Partei einerseits verpflichten Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung zugelassenen Rechtsanwalts bedienen aber andererseits Verschulden Person zuzurechnen Zulassung Anwaltschaft lediglich noch Rechtsanwalt auftritt Rechtshandlungen Löschung Liste zugelassenen Anwälte unwirksam sind vgl. § Abs. ; 2 . Aufl . § Rdn . 4 ; vgl. auch 253 ; . . Abs. bürdet Partei Anwaltsprozess Risiko bevollmächtigte Rechtsanwalt Rahmen Prozessvollmacht Prozesshandlungen Pflichten schuldhaft verletzt . Risiko Rechtsanwalt beauftragte Prozessbevollmächtigte überhaupt noch Prozesshandlungen Gericht vornehmen kann vornimmt mehr Rechtsanwalt zugelassen ist Postulationsfähigkeit verloren hat kann jedenfalls Prozessbevollmächtigten gutgläubig vertretenen Partei auferlegt werden . Gesichtspunkt eingetretenen Rechtskraft unwirksam angefochtenen Urteils berührte Rechtssicherheit muss Fall zurücktreten vgl. . Entscheidung Senats steht Beschluss Bundesverwaltungsgerichts 10 . Juni . führt Verlust Postulationsfähigkeit Prozessbevollmächtigten Beteiligten Verlauf Verfahrens Widerrufs Zulassung Anwaltschaft Beteiligte mehr Vorschrift Gesetzes S. § Nr. VwGO vertreten ist . ist zugleich beantwortet Partei zurechnen lassen muss Prozessbevollmächtigte schuldhaft Wegfalls Postulationsfähigkeit unwirksames Rechtsmittel einlegt . hat Bundesverwaltungsgericht tragenden Gründen Entscheidung Stellung genommen . Klägerin hat glaubhaft gemacht Versäumung Berufungsfrist zurechenbares Verschulden beauftragten Rechtsanwalts trifft . hat eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt glaubhaft gemacht Rechtsanwalt erst 24 . Januar telefonische Mitteilung Dr. Streichung Liste zugelassenen wälte erfahren haben Anwaltskammer Begründung späte Mitteilung Verschwiegenheitsverpflichtung berufen hat . Berufungsgericht wird Sache eingelegte Rechtsmittel entscheiden haben . Scharen Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung 27.10.2006 OLG Entscheidung 21.05.2007