NAMEN Verkündet : 28 . Januar Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 30 November wird zurückgewiesen . Beklagten wird Räumungsfrist 31 . Mai eingeräumt . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte ist 1 . Februar Mieterin Wohnung errichteten Gebäude Vornahme Jahrzehnten Mehrfamilienhaus Wohneinheiten Gesamtwohnfläche genutzt wird rund großen Grundstück innenstadtnaher Wohnlage befindet . Klägerin hat Objekt Anfang € erworben Mietern Schreiben 22 . April 31 . Januar gekündigt . plant Abriss bestehenden sanierungsbedürftigen Gebäudes Neuerrichtung Wohnanlage Eigentumswohnungen Gesamtwohnfläche . geplante Abriss auch Neubau sind baurechtlich genehmigt . Klägerin bietet projektierten Eigentumswohnungen bereits Kauf . Amtsgericht hat Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Beklagte Abänderung erstinstanzlichen Urteils Räumung verurteilt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Beklagte sei Räumung Herausgabe Wohnung verpflichtet Kündigung Klägerin 22 . April Mietverhältnis Parteien 31 . Januar beendet habe . Klägerin sei gemäß § Abs. Nr. Kündigung Mietvertrages berechtigt gewesen würde Fortbestand Mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Gebäudes gehindert erhebliche Nachteile erleiden . Klägerin könne beabsichtigten Verkauf neu errichtenden Wohnungen Erlös erzielen Aufwendungen € übersteige . Betrag Relation Sachverständigen errechneten Reinertrag Vermietung neu errichteten Wohnungen Dauer Jahren gesetzt werden solle müsse angemessene Verzinsung Verkaufserlöses gleichen Zeitraum angesetzt werden . Zugrundelegung Zinssatzes % errechne Rendite eingesetzten Kapitals Höhe % . Klägerin beabsichtigte Abriss anschließende Neubau sei Sanierungsbedürftigkeit Gebäudes wirtschaftlich vernünftig Gesamtumständen angemessen . Grundstückseigentümer dürfe verwiesen werden Sanierungsmaßnahmen beschränken nur Behebung Instandhaltungsstaus Restnutzungsdauer Gebäudes Jahren führen würden . Vielmehr stelle Fall Entscheidung Eigentümers nachhaltige Sanierung Abriss anschließenden Neubau angemessene wirtschaftliche Verwertung ; auch Entscheidung Vollsanierung wirtschaftlich günstigeren Abriss anschließenden Neubau sei beanstanden . Klägerin würde Fortbestand Mietverhältnisses auch che Nachteile erleiden . erforderlich sei Vermieter Fortsetzung Mietverhältnisses Rendite mehr erwirtschafte gar Verluste erleide . genüge vielmehr Vermieter Rendite beabsichtigten Verwertung erheblich verbessern könne . sei hier Fall Klägerin geplanten Verwertung Rendite % erzielen könne auch Vollsanierung nur Rendite % erzielbar sei deutlich Mehrfamilienhäuser Wohnungen zielbaren Rendite % % liege . Ausübung Kündigungsrechtes Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich Grundstück Kenntnis Sanierungsbedürftigkeit Unrentabilität Gebäudes gekauft habe . Ab riss anschließende Neubau wirtschaftlicher Vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen Maßnahmen bisherigen Eigentümer Erwerber durchgeführt würden . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Beklagte ist gemäß § Abs. Räumung Herausgabe Mietwohnung verpflichtet Kündigung Klägerin 22 . April hat Mietverhältnis Kündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt 31 . Januar beendet . Klägerin war gemäß § Abs. Nr. Kündigung berechtigt . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Klägerin Fortsetzung Mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Grundstücks gehindert würde . Klägerin geplante Abriss vorhandenen Gebäudes Ersetzung Neubau stellt wirtschaftliche Verwertung Grundstücks Senatsurteil 24 . März . Angemessen Sinne § Abs. Nr. ist wirtschaftliche Verwertung dann vernünftigen nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird MünchKommBGB/Häublein 5 . Aufl . § . ; Miete 3 . Aufl . § . ; 12 . Aufl . § . ; Kinne/Schach/Bieber zessrecht 5 . Aufl . § . ; AnwK/Hinz § . . hat Berufungsgericht Klägerin geplanten Baumaßnahmen rechtsfehlerfrei bejaht . Investitionen vorhandene sanierungsbedürftige Gebäude sprechen verhältnismäßig geringe Restnutzungsdauer Jahren allein " Minimalsanierung " erforderliche Kostenaufwand € . Abriss sanierungsbedürftigen Gebäudes städtebauliche Gründe Denkmalschutz entgegenstehen Abrissgenehmigung bereits vorliegt entspricht Errichtung Klägerin geplanten baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten Neubaus erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen . 2 . Berufungsgericht ist auch beizupflichten Klägerin erhebliche Nachteile entstehen würden fortbestehenden Mietverhältnisses beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung Grundstücks gehindert würde . Beurteilung Frage Eigentümer Fortbestand Mietvertrages erheblicher Nachteil entsteht ist Hintergrund Sozialpflichtigkeit Eigentums Art . Abs. GG grundsätzlichen Bestandsinteresses Mieters bisherigen Wohnung Lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen . Eigentum gewährt Vermieter Hintergrund Anspruch Gewinnoptimierung Einräumung gerade Nutzungsmöglichkeiten größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen vgl. BVerfGE . Auch Besitzrecht Mieters gemieteten Wohnung ist Eigentum Sinne Art . Abs. Satz GG grundgesetzlich geschützt BVerfGE . . anderen Seite dürfen Vermieter entstehenden Nachteile jedoch Umfang annehmen Nachteile weit übersteigt Mieter Falle Verlustes Wohnung erwachsen BVerfGE . Rahmen § Abs. Nr. erforderliche Abwägung grundsätzlichen Bestandsinteresse Mieters Verwertungsinteresse Eigentümers entzieht generalisierenden Betrachtung ; lässt nur Einzelfall Berücksichtigung Umstände Einzelfalls konkreten Situation Vermieters treffen 528 ; § . ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9 . Aufl . § . ; . 90 ; Bub/Treier/Grapentin Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . . handelt tatrichterliche Frage Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann Berufungsgericht Wertungsgrenzen erkannt tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft Erfahrungssätze beachtet hat . Berufungsgericht Hinsicht unterlaufenen Fehler zeigt Revision . Berufungsgericht hat Beurteilung Klägerin Falle Fortbestands Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstünden isoliert gestützt Klägerin dann geplanten Neubau errichten erstrebten Gewinn erzielen könnte maßgeblich auch abgestellt schlechte Zustand Gebäudes umfassende nachhaltige Sanierung Abriss Neubau gebiete Klägerin bloße " Minimalsanierung " Verlängerung Nutzungsdauer Objektes erzielt werde verwiesen werden könne . Beurteilung ist Zustand Gebäudes Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Rechtsgründen beanstanden . Gutachten Sachverständigen Berufungsgericht Bezug nimmt sind schon " Minimalsanierung " Gebäudes nur dringendsten Maßnahmen Beseitigung Feuchtigkeit Keller Hausschwammbehandlung umfasst Verlängerung Jahren geschätzten Restlebensdauer Gebäudes führt Kosten rund € veranschlagen Aufwand inzwischen Energieeinsparverordnung vorgeschriebene Nachrüstungsmaßnahmen Dämmung zugänglicher oberster Geschoßdecken beheizter Räume zugänglicher Wasserleitungen unbeheizten Räumen noch enthalten ist . Grundrissgestaltung heutigen Bedürfnissen Ausstattung heutigen Anforderungen erreichen ist Gutachten " Vollsanierung " erforderlich . müssten Gebäude Investitionsaufwand € entkernt Teile Rohbaus gesamte Innenausbau erneuert Wohnungsgrundrisse neu gestaltet werden . Fortsetzung Mietverhältnisse könnte Klägerin Sachverständigen beschriebene gemessen üblichen Wohnverhältnissen gebotene " Vollsanierung " noch vorgesehenen Abriss Gebäudes anschließendem größeren Neubau verwirklichen ; wäre " Minimalsanierung " vorhandenen Gebäudes verwiesen allgemeiner Lebenserfahrung kaum kalkulierbaren Risiko verbunden wäre alsbald Notwendigkeit weiterer angemessenen Verhältnis Restnutzungsdauer Gebäudes stehender Instandsetzungsmaßnahmen Tage tritt . Übrigen ist Eigentümer auch allgemein anerkennenswertes Interesse abzusprechen sanierungsbedürftigen Gebäudezustands hier bereits -9- gebotene nachhaltige Verbesserung dauerhafte Erneuerung Eigentums alsbald erst vollständigem Verbrauch bisherigen Bausubstanz realisieren . Schließlich wird auch Gesetzesmaterialien Abbruch Gebäudes Zweck Sanierung anschließendem Wiederaufbau ausdrücklich Beispielsfall Verwertungskündigung Vermieters genannt vgl. BT-Drs . 6/1549 S. Art . § Abs. Nr. 1 . Wohnraumkündigungsschutzgesetzes Regelungen 2 . Wohnraumkündigungsschutzgesetz wesentlichen inhaltsgleich § später Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni [ . S. ] § übernommen wurden . Berufungsgericht hat berechtigtes Interesse Klägerin Beendigung Mietverhältnisses Beklagten rechtsfehlerfrei bejaht . Vorliegen Härtegründen Person Beklagten § § 574a Anspruch Fortsetzung herleiten könnte bieten tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Anhaltspunkt ; übergangenen Sachvortrag zeigt Revision . Erfolg macht Revision geltend handele Vorhaben Klägerin rein spekulatives Eigentumsgarantie Art . Abs. GG geschütztes Geschäft . Klägerin Mietverhältnisse entstehenden Nachteile Kündigung Mietverhältnisses gemäß § Abs. Nr. berechtigen bestehen oben dargelegt Fall erforderliche weitere Bewirtschaftung sanierungsbedürftigen Objekts Form " Minimalsanierung schwer kalkulierbaren Risiken verbunden ist nachhaltige Verbesserung Bausubstanz sicherstellt . Auffassung Revision handelt Klägerin verfolgten Projekt Rechtsordnung missbilligtes Eigentumsgarantie liegendes Geschäft Klägerin Grundstück objektiv bestehenden Sanierungsbedürftigkeit vorhandenen Gebäudes vornherein Zweck Neubaus erworben Grundstück Preis gezahlt hat Erwartung beeinflusst worden ist Klägerin Neubau Verkauf auch besseren Ausnutzung bebaubaren Fläche voraussichtlich erheblichen Gewinn realisieren kann . Auffassung Revision muss Klägerin auch Anbau vorhandene Gebäude verweisen lassen ; selbst Maßnahme technisch bauordnungsrechtlich realisiert werden könnte ließen weiteren Bewirtschaftung sanierungsbedürftigen Gebäudes verbundenen Nachteile vermeiden . 3 . Berufungsgericht ist auch beizupflichten Kündigung Klägerin rechtsmissbräuchlich anzusehen ist Voreigentümer Jahre Investitionen Grundstück getätigt haben Klägerin Objekt Kenntnis Umstands erworben hat . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts bestehen Anhaltspunkte Voreigentümer Gebäude bewusst gewirtschaftet hätten Abriss Gebäudes leichter durchsetzen können . Allein Umstand jetzige sanierungsbedürftige Zustand Gebäudes nachhaltigen Investitionen Voreigentümer hätte vermieden werden können lässt Klägerin nunmehr erforderlichen baulichen Maßnahmen erklärte Kündigung Beklagten noch treuwidrig erscheinen . 4 . Auch Regelung § Abs. Nr. Halbs . steht Kündigung Klägerin . auch Revision verkennt ist Vorschrift Vermieter berufen kann Mieträume Zusammenhang beabsichtigten Überlassung Mieter erfolgten Begründung Wohnungseigentum veräußern will vorliegenden Sachverhalt direkt anwendbar . Klägerin will Wohnung Beklagten Zusammenhang Begründung Wohnungseigentum veräußern Gebäude bisher Beklagten bewohnten Räume abreißen . analoge Anwendung Bestimmung kommt gleichfalls Betracht planwidrige Regelungslücke liegt . § geregelte Kündigungsschutz dient Bestandsschutz einzelnen heißt Interesse Mieters gemietete Wohnung Lebensmittelpunkt beizubehalten nur berechtigten Interesse Vermieters aufgeben müssen . berechtigtes Interesse Klägerin liegt hier ausgeführt sanierungsbedürftigen Zustands Gebäudes umfassende bauliche Maßnahmen erforderlich sind Wegfall bisherigen Mietwohnungen führen . Auffassung Revision geht Zweck § geregelten Kündigungsschutzes Mieters etwa Instrument Zweckentfremdungsverbots Gemeinden Wohnraummangel allgemein Bestand Mietwohnungen Altbauwohnungen günstigem Mietzins erhalten . 5 . Beklagten war Umständen angemessene mungsfrist § Abs. Satz gewähren . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung