NAMEN Verkündet : 3 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Oktober Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben bezüglich Erhöhung Nettomiete € monatlich Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Insoweit wird Berufung Beklagten Urteil 25 . April zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits haben Klägerin Beklagten tragen . Tatbestand : Beklagten sind Jahr Mieter Reihenhauses Klägerin Geilenkirchen-Neutevern . Ortsteil handelt Jahr errichtete ehemalige Soldatensiedlung unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte nunmehr insgesamt Eigentum Klägerin befindet . Nettomiete große Haus betrug zuletzt € je . Schreiben 23 . September verlangte Klägerin Beklagten Bezugnahme Mietspiegel Zustimmung Erhöhung monatlichen Nettomiete € je . Beklagten erteilten Zustimmung . Amtsgericht hat Zustimmung begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage Einholung Sachverständigengutachtens überwiegend stattgegeben . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Urteil Zurückweisung weitergehenden Berufung Beklagten teilweise geändert Beklagten nur Zustimmung Mieterhöhung monatlich € € je verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Teil Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kammer habe ortsübliche Vergleichsmiete Heranziehung Mietspiegels Stadt entsprechend § geschätzt . Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten könne Punkten Grundlage Entscheidung gemacht werden erforderlichen Transparenz Nachvollziehbarkeit fehle . gerichtlichen Verfahren könne Offenlegung Miete Anschrift sonstigen Angaben Beschaffenheit Vergleichswohnungen verzichtet werden . Sachverständige Mitteilung erforderlichen Angaben Wesentlichen verweigert habe sei Gericht auch Parteien Möglichkeit gegeben Vergleichbarkeit Wohnungen auseinander setzen . Mietobjekt Beklagten liege auch Klägerin selbst Mieterhöhungsverlangen angenommen habe einfachen Wohnlage . Begriff Lage Sinne § sei Bezug Wohngebiet gemeint Beispiel Randlage Gewerbegebiet Infrastruktur Einkaufsmöglichkeiten kulturelle Einrichtungen Schulen Verkehrsanbindung Straßenbild -gepräge Umweltbelästigung Lärm . Wohnlage werde Mietspiegel Stadt folgenden typisierenden Kategorien unterschieden : Einfache Wohnlage Beispiel besonders dichte Bebauung Baugebiete gemischter Benutzung/Industrieanlagen Beeinträchtigungen Abgase Staub Rauch Verkehr starke Mängel Belichtung Sonneneinstrahlung Belüftung öffentlichen Verkehrsmittel Einkaufsmöglichkeiten Nähe wenig Schulen kulturelle Einrichtungen und/oder Freizeitmöglichkeiten . Mittlere Wohnlage Beispiel Wohngebiete besondere Vorund Nachteile Innenstadt auch Vorort ; ausreichende ca. Minuten Fußweg Verkehrsanbindung Einkaufszentren öffentlichen Einrichtungen Durchgangsverkehr Regel kompakte Bauweise geringen Freiflächen durchschnittliche Immissionsbelastung . gute Wohnlage sei Darstellung Parteien Betracht ziehen . Eingruppierung Beklagten gemieteten Reihenhauses einfache Wohnlage sprächen folgende Kriterien : Häuser Siedlung hinterließen großen Mehrheit deutlich Jahre gekommenes ganz selten äußerst schlichtes wenig phantasiereiches Einheitsbild auch nennenswerte Zahl Bewohnern Mühe gegeben habe vereinzelte Grundstücke liebevoll gestalten . ursprüngliche Zweckbestimmung Kaserne sei indes nach vor prägend . Mittelpunkt bilde grauer barackenartiger Block Lagercharakter . Unmittelbar angrenzend befinde stark gesicherte Eingang AWACS-Gelände . jeweils getrennt liegenden Garagenreihen deutlichem Kasernenhofcharakter fehle offenkundig äußere Pflege . relativ schmalen Straßen Siedlung befänden teilweise schlechten Vielzahl Schlaglöchern gekennzeichneten Zustand . Siedlung grenze unmittelbar AWACS-Flughafengelände entsprechendem Personalverkehrsaufkommen . Fluglärm bis zu Starts Landungen großen technisch alten Maschinen Wochentag Siedlung sehr geringer Höhe überflögen wirke jedenfalls tagsüber erheblich beeinträchtigend . gebe Neutevern jedenfalls nennenswertem Umfang Geschäfte Schule Kindergarten kulturellen Einrichtungen Kirche ärztliche Versorgung . Verkehrsanbindung sei ungünstig Ort liege hermetisch abgeriegelten Flughafens praktisch Ende Sackgasse werde nur einzige Straße erschlossen . nächste Autobahnanschluss sei km entfernt . Anbindung öffentlichen Nahverkehr sei schlecht ; insbesondere Wochenende sei äußerst eingeschränkte Frequenz verzeichnen . Kammer verkenne durchaus auch Wohnwertmerkmale gebe tendenziell bessere Eingruppierung sprechen könnten insbesondere relativ großen Grünflächen Spielplätzen fehlende Durchgangsverkehr ausreichend vorhandenen Stellplätze Kern fast reine Wohnbebauung landschaftlich geprägte Umgebung Ortes Himmelsrichtungen Flughafen ausgenommen . Begriff einfachen Wohnlage sei allerdings auch " schlechter Wohnlage " gleichzusetzen vielmehr führten vorhandenen positiven Lagemerkmale Gesamtheit Wohnlage Spanne obersten Bereich einzuordnen sei . erschließe Kammer Sachverständige begründe Gesamtbetrachtung mittlere Wohnlage anzunehmen sei Einstufung " rein akademisch " bezeichnet habe . Sachverständigengutachten fehle Auseinandersetzung Mietspiegel . Zuzustimmen sei Sachverständigen nur insoweit Kategorie einfachen Wohnlage " Lage einzelnen guten Wohnwertmerkmalen handele . Ausstattung zähle Vermieter Mieter ständigen Nutzung Verfügung stelle also Beispiel Heizung sanitäre Anlagen Trockenräume Isolierung Gebäudes . diesbezüglichen Angaben Gutachters folgend sehe Kammer Objekt klagten gemessen Baualtersklasse herausragenden Wohnwertmerkmale entscheidenden Einfluss Wohnwert hätten gemessen Wohnaltersklasse Ausstattung leicht gehoben erscheine . Art Mietobjektes sei Struktur Hauses Beispiel Reihenhaus Alter berücksichtigen . Spätere umfassende Modernisierungen könnten grundsätzlich Verschiebung neuere Baualtersklasse führen wesentlichen Bauaufwand handele mindestens Drittel Aufwandes vergleichbare Neubauwohnung entspreche vgl. Ziffer Mietspiegels . Hier könne indes einzelner Modernisierungsmaßnahmen nur Baujahr zugrunde gelegt werden . Insgesamt gehe Kammer Beschreibungen Parteien Angaben Sachverständigen geringfügigen Verbesserungen Art Beschaffenheit Hauses baualtersgerecht insgesamt gehobenen Durchschnitt lägen also besonderen Nachteile aufwiesen jedoch auch modernen Wohnbedürfnissen schon annähernd genügten . Zuschlag " Naherholung Naturschutzgebiet % " sei schon möglich Wohnwertvorteil jedenfalls unmittelbar benachbarten AWACS-Flugplatz kompensiert werde . Höhe Zuschlag Charakter Einfamilienhaus Ziffer Mietspiegels anzuerkennen sei könne dahinstehen . selbst Zuschlag % niedrigsten hier Betracht kommenden Wert würde höchste Wert Spanne Mietspiegels zulasse nämlich € je bereits überschritten . Höchstwert Mietspiegelspanne sei jedoch Regel auch höchstmögliche Wert Einzelvergleichsmiete . qualitativen Kriterien Sinne § Abs. Satz auch Charakter Mietobjekts Einfamilienhaus zähle bestehe auch Anlass ausnahmsweise Höchstwert Mietspiegelspanne überschreiten . Berücksichtigung vorgenannten Wohnwertmerkmale schätze Kammer Basismiete Abschläge Spanne € je weit oberen Rand Spanne . Allerdings stelle obere Spannenwert Kappungsgrenze so Berücksichtigung Zuschläge Einzelvergleichsmiete € je belaufe . II . Wesentlichen zutreffende Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Auffassung Berufungsgerichts ist Einfamilienhauszuschlag oberen Wert Spanne entsprechenden Mietspiegelfeldes begrenzt . 1 . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Gutachten Sachverständigen Grundlage lung ortsüblichen Vergleichsmiete Beklagten gemietete Reihenhaus ungeeignet ist . ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet üblichen Entgelten Gemeinde vergleichbaren Gemeinde Wohnraum vergleichbarer Art Größe Ausstattung Beschaffenheit Lage letzten Jahren vereinbart Erhöhungen § abgesehen geändert worden sind § Abs. . gesetzlichen Vorgaben ist objektiver Maßstab anzulegen repräsentativen Querschnitt üblichen Entgelte darstellen soll BVerfGE . ortsübliche Vergleichsmiete darf nur Grundlage Erkenntnisquellen bestimmt werden tatsächlich üblicherweise gezahlten Mieten vergleichbare Wohnungen freie tatrichterliche Überzeugungsbildung § hinreichenden Weise ermittelt haben Senatsurteil -9- 16 . Juni . 9 ; vgl. BVerfGE . Anforderungen genügt Sachverständigen stellte Gutachten . Sachverständige muss Ermittlung Einzelvergleichsmiete breites Spektrum Vergleichswohnungen Gemeinde berücksichtigen . Anforderung ist erfüllt hier nur Vergleichswohnungen einzigen Siedlung Eigentum Vermieters steht Berücksichtigung finden . Auffassung Revision ist anders beurteilen Ortsteil Wohnung Beklagten befindet gewisse Besonderheiten aufweist dort Reihe fast identischer Vergleichsobjekte befindet . Umstände nötigen auch Art " " Ortsteil aufzustellen . Grundlage ortsüblichen Vergleichsmiete ist Mietniveau gesamten Gemeinde . Ermittlung ortsüblichen Vergleichsmiete können auch Objekte herangezogen werden Ausstattung Art Größe Lage nur ungefähr vergleichbar sind . Einzelnen Unterschieden Vergleichswohnungen kann gegebenenfalls Abschläge Rechnung getragen werden . Übrigen kann Vermieter Rechtsprechung Senats zwar Begründung Mieterhöhungsverlangens § eigenen Bestand zurückgreifen Senatsurteil 19 . Mai . Ferner hat Senat beanstandet gerichtliche Sachverständige Vergleichswohnungen nur Befragungen verschiedener Vermieter ermittelt Senatsurteil 21 . Oktober . . Auswahl Wohnungen sämtlich Mieterhöhung begehrenden Vermieter gehören stellt aber repräsentative Stichprobe Ermittlung ortsüblichen Vergleichsmiete zess . Berufungsgericht hat Recht Sachverständigen Weise ermittelten Wert Grunde gelegt . Gutachten zusätzlich auch fehlenden Offenlegung Vergleichswohnungen vgl. Urteil 15 . April unverwertbar ist bedarf hier Klärung . 2 . Auch weitere Vorgehensweise Berufungsgerichts ortsübliche Einzelvergleichsmiete Wohnung Beklagten Weise ermitteln Wohnung Angaben Parteien Beschreibung Sachverständigen Ausstattung Besonderheiten Lage Infrastruktur ehemaligen Soldatensiedlung einschlägige Mietspiegelspanne eingeordnet Heranziehung § konkreter Wert zugeordnet wird ist Rechtsgründen beanstanden . Senat hat bereits entschieden einfachen Mietspiegel Indizwirkung zukommt Umständen Einzelfalls abhängt Mietspiegel Beurteilung ortsüblichen Vergleichsmiete konkret beurteilenden Wohnung ausreicht Senatsurteile 16 . Juni aaO . . ; 21 November . . Insbesondere kommt Einwendungen Parteien Erkenntniswert Angaben Mietspiegels erhoben werden vgl. Senatsurteil 16 . Juni aaO . . Berufungsurteil ist ersichtlich Parteien konkrete Einwendungen Mietspiegel erhoben hätten . Übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision insoweit auch . pauschale Einwand Revision einfache Mietspiegel enthielten Mehrzahl aussagekräftigen Daten würden " ausgehandelt " " einvernehmlich festgelegt " ist geeignet Indizwirkung Mietspiegels erschüttern . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Reihenhaus Beklagten sei einfachen Wohnlage " Sinne Mietspiegels Stadt zuzuordnen lässt Rechtsfehler erkennen . Auffassung Revision stehen Ausführungen Sachverständigen Einordnung . Sachverständige hat beurteilende Mietobjekt Mietspiegel Stadt eingeordnet genannte Vergleichsmiete allein Vergleich anderen Reihenhäusern Klägerin ermittelt ebenfalls ehemaligen Soldatensiedlung Neutevern gehören . Vorgehensweise Sachverständigen Einordnung bestimmte Wohnlage ankam hat erwogene Einstufung mittlere Wohnlage " selbst akademisch " bezeichnet Einschätzung relativiert anderen bekannten Mietspiegeln Einstufung mittlere Wohnlage " möglich sei . Berufungsgericht vorgenommenen Einordnung " einfache Lage " Sinne Mietspiegels falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre lässt Angaben Sachverständigen Beurteilung Wohnlage somit entnehmen . Revision Nähe Mietobjekts Naturschutzgebiet hervorhebt hat Berufungsgericht Gesichtspunkt berücksichtigt aber anderen Faktoren Nähe Militärflughafen rechtsfehlerfrei Gewicht beigemessen Revision . Auch weitere Würdigung Berufungsgerichts Mietobjekt Beklagten einfache Wohnlage einschlägige Baualtersklasse ausgewiesenen Spanne € je € je Wert € je anzunehmen sei ist Rechtsgründen beanstanden . 3 . Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen Annahme Berufungsgerichts Ziffer Mietspiegels vorgesehene Einfamilienhauszuschlag bis zu Prozent dürfe Überschreitung Spanne führen . kann Senat selbst beurteilen Auslegung Mietspiegels § Abs. Nr. § § unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung Senatsurteil 4 . Mai . . Zuschlag sollen ersichtlich Umstände berücksichtigt werden ausgewiesenen Spannen selbst Niederschlag gefunden haben . Zuschlag Einfamilienhäuser beruht Einschätzung Nutzungswert Objekts regelmäßig höher ist Wohnung Übrigen vergleichbarer Größe Ausstattung Lage zusätzlich Grundstück Garage Einstellplatz Garten usw. Verfügung steht . Zuschlag ist Auffassung Berufungsgerichts oberen Spannenwert begrenzt . entspricht auch Auskunft Stadt Mietspiegel Abstimmung Interessenverbänden erstellt hat Schreiben 21 . August Revision zutreffend Bezug nimmt . . kann Berufungsurteil Bestand haben Einfamilienhauszuschlag angenommenen Begrenzung oberen Spannenwert verneint hat ; insoweit ist aufzuheben Abs. . Senat entscheidet Zuschlag Sache selbst weiteren Feststellungen erwarten sind § Abs. . Erläuterungen Mietspiegels ist zuschlages negativ berücksichtigen hier Garage noch Einstellplatz Grundstück vorhanden sind . Ferner ist berücksichtigen hier freistehendes Einfamilienhaus Reihenhaus handelt . Berücksichtigung Gesichtspunkte schätzt Senat Zuschlag Prozent Berufungsgericht ermittelten Mietwert € je so ortsübliche Vergleichsmiete € je umgerechnet Wohnfläche Reihenhauses Beklagten monatliche Nettomiete € ergibt . Berufungsurteil ist mithin insoweit aufzuheben Betrag Nachteil Klägerin zurückbleibt . Insoweit ist Berufung Beklagten amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen . weitergehende Revision Klägerin ist zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.04.2012 Entscheidung