NAMEN Verkündet : 21 . September Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz ; EGBGB Art . § besonderen Übergangsregelung Art . § ist Regelung § Vermieter abweichend getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist einseitig Mietstruktur ändern Betriebskosten ganz teilweise Verbrauch Verursachung Mieter erfasst werden auch Inkrafttreten Mietrechtsreformgesetzes 1 . September bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar . Versäumnisurteil 21 . September AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 7 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Mietvertrag 18 . Mai mietete Beklagte Rechtsvorgängerin Kläger Vierzimmerwohnung . Mietvertrag war ursprünglich monatliche Kaltmiete DM vereinbart ; Nebenkosten sind monatlich zahlenden Betrag aufgeführt . Schreiben 29 . Dezember teilten Kläger Beklagten beabsichtigten Jahr Wasserverbrauch noch einzubauenden Kaltwasserzähler erfassen verbrauchsabhängig abzurechnen . erklärten Kosten Wasserversorgung 1 . Januar Vorschussbetrag Höhe monatlich € näher erläuterten erheben Miete Betrag kürzen . Beklagte Duldung Einbaus Wasserzählers verweigerte erhoben Kläger zweiter Instanz erfolgreiche Duldungsklage ließen 8 Juli Kaltwasserzähler Wohnung Beklagten einbauen . Schreiben 15 Juli verlangten Kläger eingebauten Kaltwasserzähler Modernisierungszuschlag erhöhten Miete € monatlich € . erklärten Wasserkosten 8 Juli verbrauchsabhängig abgerechnet würden . Schreiben 26 . Mai erteilten Kläger Beklagten Wasserabrechnung Zeit 8 Juli 31 . Dezember Nachzahlungsbetrag € ausweist erhöhten Vorauszahlungsbetrag 1 Juli € . Klage begehren Kläger Zahlung Abrechnung 26 . Mai ergebenden Nachforderungsbetrages Höhe € weiteren Betrags Höhe € noch vollständig geleisteten Vorschüsse Monate Juli Dezember jeweils Zinsen Zustimmung Erhöhung Miete gemäß . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Kläger hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben Kläger Verurteilung Beklagten Klageanträgen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Rechtsmittel ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden Beklagte mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich vertreten war . Inhaltlich beruht Urteil indessen Säumnis Beklagten Sachprüfung Urteil 4 . April . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägern stehe Nachforderungsbetrag € nebst Zinsen noch erhöhten Vorschusszahlungen Abwasser Juli Dezember Höhe € . Mietvertrag Parteien lediglich Vereinbarung Inklusivmiete Wasserkosten enthalte könnten Kläger nunmehr Mietstruktur einseitig umstellen Vorauszahlungen Nachforderung Wasserkostenabrechnung verlangen Kosten Teil vereinbarten Inklusivmiete seien . Altmietverträge bestehe grundsätzlich Bestandsschutz Bundesgerichtshof derartige Berliner Altmietverträge Hinblick Frage Möglichkeit Erhöhung Miete gestiegener Betriebskosten entschieden habe . aber Vermieter berechtigt sei erhöhte Betriebskosten Mieter umzulegen sei auch Umweg Umstellung Mietstruktur möglich . Anwendung § 556a Abs. scheitere Mietvertragsparteien gesonderte Tragung vereinbart hätten . fehle entsprechenden Anknüpfungspunkten Mietvertrag Betriebskosten Inklusivmiete enthalten seien . Zwar werde auch Meinung vertreten Vermieter Möglichkeit verbrauchsabhängigen Abrechnung habe Bruttokaltmiete Nettokaltmiete " umsteigen " könne . gelte jedoch Altmietverträge insoweit Bestandsschutz stünden . Mieterhöhungsverlangen sei bereits formalen Gründen unwirksam Wasserkosten Teilinklusivmiete Vorauszahlungen Wasserkosten unzutreffenden Mietstruktur ausgehe . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Unrecht hat Berufungsgericht angenommen Kläger berechtigt seien einseitig Mietstruktur ändern Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig Beklagten umzulegen § 556a Abs. Satz Abs. Satz . Zutreffend weist Revision Vermieter § 556a Abs. Satz gesetzliche Befugnis eingeräumt wird bestimmten Voraussetzungen einseitig Mietstruktur ändern hier Bruttokaltmiete Nettokaltmiete verbrauchsabhängiger Abrechnung gesondert erfassten Kaltwasserkosten überzugehen . Auch Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangens hat Berufungsgericht Unrecht verneint . 1 . § 556a Abs. Satz kann Vermieter einseitige Erklärung Textform bestimmen Betriebskosten zukünftig abweichend getroffenen Vereinbarung ganz teilweise erfassten Verbrauch erfassten Verursachung umgelegt werden . Befugnis haben Kläger Schreiben 29 . Dezember Gebrauch gemacht . gerichtlich durchgesetzten Einbau Kaltwasserzähler Beklagten gemieteten Wohnung 8 Juli sind Kaltwasserkosten Klägern gemäß § 556a Abs. Satz verbrauchsabhängig Beklagten umzulegen . haben Kläger Abrechnung 26 . Mai auch getan . Regelung § 556a Abs. Satz ermöglicht Vermieter Umstellung verbrauchsabhängige Abrechnung unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt . einhelliger Auffassung Rechtsprechung Literatur vgl. LG 148 ; ; Mietrecht 10 . Aufl . . ; Betriebskostenkommentar 3 . Aufl . . ; Kinne Mietprozessrecht 6 . Aufl . . 9 ; . Aufl . . 7 ; . § . auch Berufungsgericht Ansatz zustimmt besteht § 556a Abs. Recht Vermieters Änderung mietvertraglich vereinbarten Mietstruktur Betriebskosten verbrauchsoder verursachungsabhängig erfasst werden auch zuvor Bruttooder Inklusivmiete Betriebskostenpauschale vereinbart war . Verständnis Regelung § 556a Abs. entspricht Willen Gesetzgebers Vorschrift nur sparsamen kostenbewussten Umgang Energie fördern auch mehr Kostengerechtigkeit schaffen will . kann je Höhe bisherigen Miete Verbrauchskosten Kostenerhöhung zulasten Mieters bringen jedoch ist niedrigerem Verbrauch auch Kostenminderung denkbar . Andererseits soll Regelung Vermieterseite Alt-Brutto- Teilinklusivmietverträgen steigende Betriebskosten mehr wirtschaftlich sind Kostengerechtigkeit bringen BT-Drucks . 14/4553 S. ; aaO . . einseitige Änderungsbefugnis Vermieters gilt auch dann Parteien bislang hier nur teilweise gesonderte Umlage Betriebskosten vereinbart haben . entspricht Regelung § Abs. Nr. Vermieter auch zuvor geltenden Rechtslage befugt war verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstab einzuführen allerdings nur Kosten Wasserversorgung Müllbeseitigung . Auffassung Berufungsgerichts sind Altmietverträge ausgenommen . Vorschrift § ist Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni . S. neu Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden . ist Art . Mietrechtsreformgesetz 1 . September anwendbar . allgemeinen Grundsätzen bedeutet Vorschrift § auch Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse anzuwenden ist Übergangsvorschrift Art . § anderweitige Regelung getroffen ist BT-Drucks . 14/4553 S. ; aaO . § . . Gesetzgeber § 556a Abs. anders Art . § Abs. § besondere Übergangsvorschrift geschaffen hat verbleibt allgemeinen Grundsätzen . Vorschrift § 556a Abs. ist somit Inkrafttreten Mietrechtsreformgesetzes 1 . September uneingeschränkt anwendbar . Gegenteiliges ergibt auch Rechtsprechung Senats Erhöhung Miete gestiegener Betriebskosten Senatsurteil 21 . Januar . . ist Vermieter Altmietvertrag Miete nur bestimmten Betrag vorsieht berechtigt Miete gestiegener Betriebskosten erhöhen . geht Streitfall jedoch . Kläger haben Mieterhöhung gestiegener Betriebskosten erklärt Schreiben 29 . Dezember Herabsetzung Miete Mietstruktur geändert Kaltwasserkosten verbrauchsabhängige Abrechnung eingeführt . wäre Klägern Vermietern Übrigen bereits alten Rechtslage gemäß § Abs. Nr. möglich gewesen . hat Neuregelung § 556a Abs. geändert . 2 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Kläger Beklagten Zahlung Nachforderungsbetrags Höhe € Abrechnung 26 . Mai Zinsen verwehrt werden . geltend gemachten Vorschusszahlungen Höhe insgesamt € ist Zeitablauf Abrechnungsreife eingetreten . Zeitraum können Kläger Wasserkosten mehr Vorschuss nur Abrechnung verlangen vgl. Senatsurteile 30 . März . 16 . Juni . . Insoweit wird Klägern Gelegenheit Klageumstellung gewähren sein § Nr. § Abs. . -9- Anders Berufungsgericht meint steht Anspruch Zustimmung Erhöhung Miete Mieterhöhungsverlangen 28 . Dezember formalen Gründen bereits unwirksam wäre unzutreffenden Mietstruktur ausginge . Mietstruktur betrifft Übrigen Wirksamkeit inhaltliche Richtigkeit Mieterhöhungsverlangens vgl. Senatsurteil 7 Juli . . . . kann Berufungsurteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung