BESCHLUSS 27 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 2 ; § ; § § Abs. Verteidigungsmittel ersten Rechtszug Recht zurückgewiesen worden sind auch Berufungsinstanz ausgeschlossen sind ist anwendbar erster Instanz Vorbringen § unberücksichtigt geblieben ist Anschluss Beschluss 21 . März . . § Abs. erfasstes neues Vorbringen Berufungsinstanz handelt dann streitiger Vortrag Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht erstinstanzlichen Urteil Recht gemäß § unberücksichtigt geblieben ist Anschluss Urteile 2 . April ; 31 . Mai . . Anders liegen Dinge jedoch Vorbringen § Satz gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt § Satz beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört . § Satz gewährten Schriftsatzrecht ist nur Vorbringen gedeckt Erwiderung verspäteten Vortrag Gegners darstellt Fortführung Urteil 12 . März ZR . zählen auch neue tatsächliche Behauptungen Reaktion Partei rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen Fortführung Urteil 11 November § 272a . Beschluss 27 . Februar ECLI : : OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenat 28 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird 605.475,57 € festgesetzt . Gründe : Klägerin betreibt Kabelnetze erbringt Dienstleistungen Bereich Fernsehen Internet Telefonie TV-Kabel . Beklagte verfügt vorwiegend verschiedene Glasfasertrassen Kunden Telekommunikationsbranche verkauft vermietet . Anfang Jahres erwarb Klägerin Beklagten Kabelschutzrohre sechszügigen Kabelschutzrohrtrasse tern Länge Preis 605.475,57 € brutto . Zweck schlossen Parteien " Vertrag Erwerb Kabelrohranlage " Folgenden : Vertrag § Abs. folgende Bestimmung enthält : " Verkäufer hat Käufer ausführliche Dokumentation Kaufgegenstands erforderlichen Informationen vollumfänglich überlassen . beinhaltet Genehmigungen vorhandene Kabelschutzrohrtrasse Genehmigungsverfahren Errichtung . " Bezugnahme Vertragsbestimmung forderte Klägerin Beklagte Schreiben 15 . Mai Fristsetzung Wochen Übergabe verschiedener Auffassung fehlender Unterlagen . seien noch Forstämtern S. geschlossene " Gestattungsverträge " übergeben Trasse auch verwaltetes Gelände verlaufe . Schließlich erklärte Klägerin weiterem Schreiben 18 . Juni Sicht fehlender Unterlagen weiterer behaupteter Mängel Kabelschutzrohre Rücktritt Kaufvertrag . vorliegenden Rechtsstreit begehrt Klägerin Rückabwicklung Kaufvertrags Feststellung Annahmeverzugs Beklagten . Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagte geltend gemachte Anspruch Rückzahlung vollständigen Kaufpreises Zinsen Zug Zug Rückgabe Tenor landgerichtlichen Urteils benannten Unterlagen Dateien gemäß § § Abs. . fehlenden Übergabe Forstämtern geschlossenen Gestattungsverträge habe Beklagte vertragliche Pflicht vollumfänglichen Überlassung ausführliche Dokumentation Kaufgegenstands erforderlichen Informationen § Abs. Vertrages verstoßen . handele unerhebliche Pflichtverletzung Sinne § Abs. . Recht habe Landgericht Erforderlichkeit Vorlage Gestattungsverträgen bezeichneten Forstämtern stellenden Vortrag Beklagten Schriftsatz 18 . Januar unberücksichtigt gelassen Verlaufs Trasse Bundesstraße betreffenden Bereich Gestattung Forstämter allein zuständigen Straßenbaulastträgers . maß- geblich sei Genehmigungen Klägerin bereits überlassen habe . erstmals Schluss letzten mündlichen Verhandlung Landgericht aufgestellte Behauptung stelle neues tatsächliches Vorbringen Beklagte zuvor selbst vorgetragen habe Trasse Forstämtern verwalteten Grundstücke verlaufe . § gestützte Zurückweisung Vortrags Landgericht sei Recht erfolgt Berufungsgericht § Abs. bindend . Zwar sei Beklagten letzten mündlichen Verhandlung Landgericht Antrag Hinblick Schriftsatz Klägerseite 9 . Dezember noch Schriftsatzfrist § eingeräumt worden . Schriftsatznachlass erhalte Partei jedoch nur Recht Richtigkeit rechtzeitig mitgeteilten gegnerischen Vorbringens erklären . Weitere Ausführungen neue Tatsachen seien unzulässig unbeachtlich . Neues Vorbringen Erwiderung dargelegten Sinne hinausgehe dürfe Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung Entscheidung berücksichtigt werden . Grund Wiedereröffnung Verhandlung § habe jedoch bestanden . Vorliegend habe Klägerin bereits Klageschrift 3 November vorgetragen bezeichneten Forstämtern verwalteten Grundstücke Trasse verlaufe Gestattungsverträge fehlten . Beklagte habe insofern ausreichend Gelegenheit Stellungnahme gehabt . sei auch gerichtlichen Hinweises 18 . September deutlich geworden Landgericht Verletzung Dokumentationspflicht vorgelegten Gestattungsverträge Forstämtern erwogen habe . nunmehrige Vorbringen Beklagten Gestattungsverträge Forstämtern seien geschilderten erforderlich gewesen sei Nachlässigkeit verspätet erfolgt . Beklagte anschließend auch Berufungsinstanz vorgetragen habe Trasse verlaufe Verwaltung Forstämter stehenden Grundstücke sei neues Vorbringen § Abs. zuzulassen Beklagte Zulassungsgrund Sinne Vorschrift vorgebracht habe . Übrigen lasse Beklagten erstmals Berufungsbegründung vorgelegten Genehmigungen Straßenbauamts . 11 . Oktober bezüglich schnitte Trasse ausschließlicher Verlauf Bundesstraße entnehmen . . zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Sache Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt entscheidungserheblicher Weise Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Berufungsgericht Vorbringen Beklagten Schriftsatz 18 . Januar Genehmigungen bezeichneten Forstämter Verlaufs Trasse Bundesstraße erforderlich seien rechtsfehlerhaft Beklagten erster Instanz § Satz gewährten Schriftsatzrecht umfasst Berufungsinstanz § ausgeschlossen angesehen hat . Bleibt vorliegenden Fall Verteidigungsmittel Partei unberücksichtigt Tatrichter offenkundig fehlerhafter Anwendung Präklusionsvorschrift § Unrecht zurückgewiesen hat so ist zugleich Anspruch Partei Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt . . ; vgl. Beschlüsse 10 . Mai . 9 ; 20 . September . 14 ; 16 . Mai . 8 ; 17 . Mai . 17 ; jeweils ; vgl. auch BVerfGE 149 ; f. ; BVerfG Beschluss 5 November . . 1 . Bereits Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei Schluss mündlichen Verhandlung Landgericht eingeführten Vorbringen gemäß § Abs. ausgeschlossen beruht grundlegenden Fehlverständnis Anwendungsbereich Vorschrift . Präklusionsnorm erfasst Vorbringen § Satz unberücksichtigt geblieben ist . § Abs. bleiben Verteidigungsmittel ersten Rechtszug Recht zurückgewiesen worden sind auch Berufungsinstanz ausgeschlossen . Vorschrift ist aber nur anwendbar Verteidigungsmittel erster Instanz § Abs. zurückgewiesen worden sind Beschluss 21 . März . 10 ; Senatsurteil 17 . Oktober § Abs. ; § Abs. ; 32 . Aufl . . . Fallgestaltung ist vorliegend gegeben . Landgericht hat geänderte Vorbringen Beklagten Trassenverlauf Schriftsatz 18 . Januar § zurückgewiesen vielmehr gemäß § unberücksichtigt gelassen Auffassung Parteien letzten mündlichen Verhandlung Landgericht gemäß § Satz gewährten Schriftsatzrecht gedeckt gewesen sei . Vorbringen erster Instanz § unberücksichtigt bleibt kommt jedoch Anwendung § Abs. auch Nichtzulassungsbeschwerde Recht hinweist vornherein Betracht Beschluss 21 . März aaO ; vgl. Urteile 10 Juli ; 31 . Januar ; 10 . März [ jeweils § Abs. . gilt unabhängig vorliegend Berufungsgericht ausgegangen ist Nichtberücksichtigung Vorinstanz Recht erfolgt ist . 2 . Auffassung Berufungsgerichts war Beklagte abweichenden Vorbringen Trassenverlauf Schriftsatz 18 . Januar Berufungsinstanz auch § Abs. ausgeschlossen . genannte Vortrag stellt Berufungsgericht ebenfalls grundlegend verkannt hat neues " Vorbringen Sinne Vorschrift . Zwar handelt dann § Abs. erfasstes neues Verteidigungsmittel streitiger Vortrag Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht erstinstanzlichen Urteil Recht gemäß § unberücksichtigt geblieben ist Urteil 2 . April ; vgl. auch Senatsurteil 31 . Mai . . Streitfall war jedoch geänderte Vortrag Beklagten Verlauf Kabelschutzrohrtrasse Landgericht gemäß § Satz gewährten Schriftsatzrecht umfasst gehörte § Satz beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff . Landgericht hat letzten mündlichen Verhandlung Parteien nachgelassen bestimmten Frist jeweils letzten -9- Schriftsatz Gegenseite Beklagte war Schriftsatz Klägerin 9 . Dezember Stellung nehmen . hat § vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht rechtzeitig Termin mündlichen Verhandlung erfolgtes Vorbringen Gegners überraschten Partei Antrag Schriftsatzfrist Erwiderung gewähren anschließend nachgelassenen Parteivortrag Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung zugleich bestimmten Verkündungstermin ergehenden Entscheidung zugrunde legen . bestimmten Schriftsatzfrist erstmals erfolgte Vorbringen Beklagten nunmehr geschilderten Trassenverlaufs Klägerin verlangten Gestattungsverträge Forstämtern erforderlich gewesen seien war Sichtweise Vorinstanzen gemäß § Satz gewährten Schriftsatzrecht umfasst . Zwar sind auch Gericht gesetzten Erklärungsfrist eingehende Schriftsätze unbeschränkt nur insoweit § Satz gewährten Schriftsatzrecht gedeckt dort gehaltene Vorbringen Erwiderung verspäteten Vortrag Gegners darstellt Urteile 12 . März ZR ; 2 . Juni [ § . Auffassung Berufungsgerichts kann allerdings auch neuer tatsächlicher Vortrag vorliegend Trassenverlauf § Satz gewährten Schriftsatzfrist umfasst sein ; entscheidend ist lediglich Reaktion verspätete Vorbringen erfolgt . ergibt auch insoweit Berufungsgericht allein Stützung Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung Bundesgerichtshofs Jahr Urteil 14 . März FamRZ dort Bezug genommenen Entscheidungen Urteile 11 November 264 ; 2 . Juni aaO jeweils § 272a belegen ersichtlich verkürzt formulierten Ausführungen nur scheinbar engere Anforderungen nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen stellt . soll Partei Vorbringen Gegners mehr rechtzeitig reagieren kann ermöglichen bestimmten Frist erklären also gegebenenfalls auch substantiierte Gegenbehauptungen bestreiten zuzugestehen schließlich selbständiges gegebenenfalls neue tatsächliche Behauptungen gestütztes Verteidigungsmittel entgegenzutreten Urteil 11 November aaO § 272a . Unzulässig ist ist Erwägungen Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung Bundesgerichtshofs 14 . März aaO " erhält Partei nur Recht Richtigkeit rechtzeitig mitgeteilten gegnerischen Vorbringens erklären ; weitere Ausführungen sind unzulässig unbeachtlich " gemeint nachzureichenden Schriftsatz auch neuen Behauptungen aufzustellen verspätet eingereichten Schriftsatz Gegners veranlasst sind vgl. Urteil 11 November aaO § . ist lediglich neuer Sachvortrag entsprechende Replik hinausgeht mithin verspäteten Vorbringen Gegners Zusammenhang steht Schriftsatzrecht gedeckt Urteil 12 . März ZR aaO . notwendigen Zusammenhang Schriftsatzrecht auslösenden gegnerischen Vortrag fehlt allerdings Fällen näherer Prüfung bloße Wiederholung Zusammenfassung bisherigen Vorbringens herausstellt nachgelassenen Schriftsatz aber neuem Vorbringen reagiert wird vgl. Urteil 11 November aaO § 272a . gilt Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde auch dann Gericht Partei eingeräumte Schriftsatzrecht ausdrücklich Erwiderung neuem Vortrag " verspäteten Schriftsatz Gegners beschränkt . beschriebene Einschränkung § Satz gewährten Äußerungsrechts folgt bereits Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis Zusammenhangs verspäteten Vorbringen Gegners . Vorliegend handelte jedoch Annahme Berufungsgerichts Gewährung Schriftsatznachlasses vorausgehenden Ausführungen Klägerin Schriftsatz 9 . Dezember Sicht notwendigen Gestattungsverträgen bloße Wiederholung Zusammenfassung bisherigen Vortrags vielmehr zumindest teilweise neuen Vortrag Beklagte ihrerseits neuem Vorbringen reagieren durfte . Zwar hat Klägerin bereits Klageschrift 3 November unterbliebene Vorlage Gestattungsverträge Forstämtern berufen . diesbezügliche Vorbringen Klägerin rechtzeitig mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz 9 . Dezember erschöpfte jedoch bloß wiederholten Behauptung fehlender Verträge Forstämtern enthielt vielmehr Zusammenhang weitere Tatsachenbehauptungen rechtliche Ausführungen wenigstens Teil Schriftsatz ersten Mal streit eingebracht wurden . So hält Klägerin bisherige ausreichend empfundene Verteidigung Beklagten Schriftsatz 12 November vorliegenden Bauerlaubnissen Forstämter seien Gestattungsverträge Bestimmungen Telekommunikationsgesetzes erforderlich Gründen rechtsirrig trägt auch neue Tatsachen etwa : Betretungserlaubnisse reichten ; Beklagte verfüge Lizenz Betreiben Übertragungswegs ; Beklagten erfolge eigene Datenübertragung . nachgelassenen Schriftsatz Beklagten 18 . Januar erfolgte Vorbringen stellte zumindest auch Erwiderung gerade Vortrag Klägerin . bis Zeitpunkt hatte Beklagte Verteidigung Sicht Klägerin fehlenden Gestattungsverträge Wesentlichen zunächst angenommene Unsubstantiiertheit klägerischen Vortrags insbesondere allgemeine Gestattungsfähigkeit Verlegung Vorschriften Telekommunikationsgesetzes gestützt . Nunmehr behauptete erstmals Gestattungsverträge betreffenden Forstämtern auch übergeben seien Abschluss Verträge Verlaufs Trasse entsprechenden Forsten erforderlich gewesen sei . dargestellte Zusammenhang Schriftsätze zeigt erstmaligen Behauptung Beklagten Vorbringen Klägerin Schriftsatz 9 . Dezember ausgelöstes neues Verteidigungsmittel Beklagten handelt vgl. Urteil 11 November aaO . erstinstanzliche Gericht betreffende Vorbringen Beklagten Unrecht § Satz gewährten Schriftsatzrecht umfasst angesehen hat dementsprechend auch Satz hätte unberücksichtigt lassen dürfen handelt insoweit bereits ersten Instanz angefallenen Berufungsinstanz " neu " Sinne § Abs. auch Vorliegen Zulassungsgrunds Berufungsverfahren beachten war . würde selbst dann gelten Beklagte hier allerdings geschehen Vortrag Berufungsbegründung ausdrücklich aufgegriffen hätte . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gelangt zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich gesamte Akten ersichtliche erster Instanz zweiten Rechtszug wird Gegenstand Berufungsverfahrens vgl. nur Urteile 12 . März . ; 19 . März ; 27 . September . ; 22 . Mai ZR . ; 4 Juli . ; jeweils . 3 . Berufungsgericht entsprechende Vorbringen Beklagten offenkundig rechtsfehlerhaft § Abs. Berufungsinstanz ausgeschlossen erachtet hat hat Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt . Gehörsverletzung Art . Abs. GG Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich . ist auszuschließen Berufungsgericht Berücksichtigung Sachvortrags Beklagten Schriftsatz 18 . Januar behaupteten Trassenverlauf Erhebung angebotenen Beweise anderen Entscheidung gelangt wäre . IV . angefochtene Urteil ist aufzuheben Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. ; macht Senat Möglichkeiten Abs. Satz Gebrauch . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : nunmehr Sache befasste Senat Berufungsgerichts wird erforderlichen Feststellungen Parteien streitigen Verlauf Trasse nachzuholen haben . Sollte hiernach weiterhin Schluss kommen Streckenabschnitte erforderlichen Genehmigungen Klägerin übergeben worden sind wird Wege Auslegung Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften Parteien geschlossenen Kaufvertrages bestimmen müssen insofern Berufungsgericht angenommen hat Verletzung § Abs. Vertrages geregelten Informationspflichten handelt vielmehr Verstoß sonstige vertragliche vgl. § Abs. Satz gesetzliche Pflichten Verkäufers Betracht kommt . anschließend wird dann gegebenenfalls prüfen haben übrigen Voraussetzungen Rücktritt Vertrag erfüllt sind . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 28.02.2017