NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 15 November Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 13 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Begründetheit Klage Widerklage bezüglich 1 Juli Dämmung Steildächer Fassaden Erneuerung Heizung Fenster Haustüren Schließanlage bezüglich 1 . Oktober Dämmung Kellerdecken bezüglich 1 . Februar Anlage neuen Müllplatzes begehrten Mieterhöhung Nachteil Beklagten entschieden hat . weitergehende Revision Anschlussrevision werden zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Mieter Wohnung Mehrfamilienhaus Beklagten . Schreiben 27 . Mai 1 . Februar kündigte Beklagte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen Wärmedämmung Steildachflächen Fassaden Kellerdecken Erneuerung Heizung Haustüren Schließanlage Fenster Treppenhäusern Wohnung Klägers Einbau neuer Rollläden . Beklagte begann September Ausführung angekündigten Baumaßnahmen nahm Folgezeit Baufortschritt Modernisierungsmieterhöhungen nämlich Schreiben 23 . Dezember € März Schreiben 28 . April weitere € Juli Schreiben 28 Juli weitere € Oktober Schreiben 28 November weitere € Februar schließlich Schreiben 19 . April weitere € Juli . späteren Mieterhöhungen wiederholte Beklagte vorsorglich früheren Mieterhöhungen Fall bisher wirksam geworden waren . Kläger hat erstinstanzlich Feststellung begehrt ersten Mieterhöhungserklärungen geschuldete Miete geändert hat . Beklagte hat widerklagend Zahlung Mieterhöhungserklärungen Einzelnen bezeichnete Zeiträume ergebenden Erhöhungsbeträge begehrt insgesamt € Zinsen . Amtsgericht hat negativen Feststellungsklage ersten Mieterhöhungserklärung voll zweiten Mieterhöhungserklärung teilweise stattgegeben Übrigen abgewiesen . Widerklage hat Kläger Abweisung Widerklage Übrigen Zahlung € verurteilt . Hiergegen haben Parteien Berufung eingelegt Klage Widerklage jeweils erweitert . Kläger begehrt Feststellung Miete Erhöhungserklärungen geändert hat . Beklagte begehrt widerklagend Zahlung Erhöhungsbeträgen nunmehr insgesamt € Zinsen . Berufungsgericht hat Urteil Amtsgerichts Zurückweisung Rechtsmittel Übrigen abgeändert . hat negative Feststellungsklage Bezug Leistungswiderklage umfassten Zeitraum unzulässig erachtet Übrigen festgestellt Miete Wohnung Klägers ersten Mieterhöhungserklärungen erhöht habe . Bezüglich vierten Mieterhöhungserklärung 28 November hat negativen Feststellungsklage Ausnahme Dämmung Kellerdecken Modernisierung Heizung Erneuerung Schließanlage bezogenen Mieterhöhung fünften Mieterhöhungserklärung 19 . April Ausnahme Steildachdämmung Erneuerung Haustüren Fenster Wohnung Treppenhäusern begehrten Mieterhöhung stattgegeben . Übrigen hat Klage abgewiesen . Widerklage hat Kläger Abweisung weitergehenden Widerklage Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag Widerklageantrag . Anschlussrevision verfolgt Kläger Feststellungsbegehren Feststellungsklage unzulässig Hinblick Mieterhöhung unbegründet abgewiesen worden ist . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Anschlussrevision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : zulässig sei Hinblick ersten Mieterhöhungserklärungen erhobene Feststellungsklage begründet . Mieterhöhungserklärungen hätten rechtsgestaltende Wirkung seien bedingungsfeindlich . Beklagte habe Mieterhöhungsverlangen unzulässiger Weise Bedingung geknüpft vorbehalten habe Baustopp entstandenen Mehrkosten weitere Mieterhöhung geltend machen Mehrkosten anderweit ersetzt erhalte . bewirkte Abhängigkeit beabsichtigten Gestaltung Bedingung führe Unwirksamkeit vorgenannten Mieterhöhungserklärungen . vierten Erhöhungserklärung sei Feststellungsklage soweit zulässig nur teilweise begründet . Mieterhöhungserklärung sei Bezug Kosten Steildachdämmung neuen Fenster Wohnung Treppenhäusern neuen Haustüren Hauselektrik Kellerelektrik Gegensprechanlage unwirksam Maßgabe erklärt worden sei angesetzten Instandsetzungskosten vorsorglich Rechtsanspruch Verpflichtung abgezogen worden seien . lasse fehlenden Rechtsbindungswillen Beklagten erkennen . vorbehaltenen Abänderung habe Wirksamkeit Mieterhöhungserklärung abhängen sollen Beklagte inhaltlich Widerruf gleichkommende Erklärung abgebe . Miete habe auch Kosten Fassadendämmung erhöht Beklagte Teil widersprüchlich vorgetragen abzuziehenden Instandsetzungskosten ausreichend dargelegt habe . Instandsetzungsbedarf habe Herstellung gleichmäßigen Fassade umfasst vorhandenen Putzschäden nur vereinzelt untergeordneter Bedeutung gewesen seien . Bewertung werde Beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte Aufmaß gestützt Putzschäden größeren Bereichen darstelle . Übrigen habe Beklagte zwar Anteil instandsetzungsbedürftigen Fassadenflächen bezeichnet jedoch richterlichen Hinweises dargelegt Gerüstkosten Beseitigung Putzschäden angefallen wären . Kammer könne auch gemäß schätzen vorgelegten Verträge Kostenaufstellungen Gerüstkosten auswiesen . Hinblick Rollläden könne Beklagte ebenfalls Mieterhöhung beanspruchen . Beklagte habe Mängel zugestanden aber unwesentlich Abzug Instandsetzungsanteils notwendig gehalten . sei folgen . Kammer sehe außerstande abzuziehenden Instandsetzungsaufwand schätzen . Kosten neuen Müllstandort seien Darlegung Voraussetzungen § Abs. aF namentlich Wohnkomfortverbesserung ebenfalls umlagefähig . Übrigen sei Feststellungsklage unbegründet . 1 . Februar habe vorbezeichneten Mieterhöhungserklärung Miete Umlage Kosten Kellerdeckendämmung Modernisierung Heizung Erneuerung Schließanlage erhöht . erstgenannten Maßnahmen sei verbundene Heizenergieeinsparung Parteien unstreitig . Kellerdeckendämmung habe Kläger erheblichen Einwendungen Mieterhöhung erhoben ; habe Einsicht Abrechnungsunterlagen gehabt Kosten hinreichend bestritten . Schließanlage Erhöhung Gebrauchskomforts Sicherheit geführt habe habe Kläger Instandsetzungsaufwand nachvollziehbar dargelegt . Ebenso sei nachvollziehbar mangelfrei arbeitende technisch überholte Heizungsanlage Instandsetzungsbedarf bestanden haben solle . fünften Mieterhöhungserklärung sei negative Feststellungsklage wiederum teilweise nämlich Bezug Fassadendämmung neuen Müllplatz Erneuerung Rollläden oben genannten Erwägungen begründet . gelte Erneuerung Kellerelektrik Gegensprechanlage . Wohnwertverbesserung Sinne § Abs. sei insoweit gegeben . Beseitigung Gefahrenquellen Schaffung Elektroinstallationen heutigen Vorstellungen gesundes sicheres Wohnen erforderlich seien stelle Instandhaltungsmaßnahme . Kammer sei bekannt Wohnanlage ursprünglich Gegensprechanlage gehabt habe überprüften Wohnungen funktionsfähig gewesen sei . folge Auffassung Beklagten Kosten seien umlagefähig feststehe defekte Gegensprechanlage Beginn Mietverhältnisses funktioniert habe . Übrigen sei fünfte Mieterhöhungserklärung wirksam . Beklagte Vorbehalt Höhe abgesetzten fiktiven Instandsetzungskosten Erhöhungserklärung mehr erklärt habe stehe Umstand wirksamen Erhöhung mehr . Kläger schulde Wirkung 1 Juli entsprechenden Mieterhöhungen Steildachdämmung neuen Fenster Wohnung Treppenhäusern neuen Haustüren . Einwände Klägers Höhe Abzug gebrachten Instandsetzungsanteils ließen Auseinandersetzung Vorbringen Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten erkennen . gelte Fenster Treppenhäusern Wohnung Klägers . Widerklage sei nur geringen Teil Höhe € begründet . Beklagte habe lediglich Anspruch Zahlung Mieterhöhung monatlich € Heizungsmodernisierung monatlich € neue Schließanlage jeweils Februar einschließlich geltend gemacht April monatlich € Kellerdeckendämmung Februar geltend gemacht Juli monatlich € Juli Errichtung Pergola . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand . Recht hat Berufungsgericht allerdings angenommen Voraussetzungen Modernisierungsmieterhöhung § Teil Baumaßnahmen Rollläden Gegensprechanlage Kellerelektrik vorliegen unten unter . Ebenfalls zutreffend hat -9- fungsgericht entschieden Beklagte Miete Revisionsverfahren mehr Streit stehenden Erhöhung Herstellung Wärmedämmung Dachflächen Kellerdecken Erneuerung Fenster Haustüren Modernisierung Heizung Schließanlage wirksam erhöht hat unten unter . Jedoch hat Berufungsgericht insoweit richtigen Zeitpunkt Wirksamwerden Mieterhöhung angesetzt früheren Mieterhöhungen 28 . April 28 Juli 28 November Auffassung unzulässigen Bedingung Rechtsbindungswillen erfolgten Abzug Instandsetzungskosten mangelnder Substantiierung Modernisierung angesetzten Kosten rechtsfehlerhaft unwirksam erachtet hat unten unter . Fassadendämmung begehrte Mieterhöhung kann Beklagten Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls versagt werden unten unter . 1 . Berufungsgericht ist beizupflichten Erneuerung Rollläden Gegensprechanlage Kellerelektrik Modernisierungsmieterhöhung hier rechtfertigt . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Beklagte habe insoweit dargelegt bisher vertraglich geschuldeten Zustand Verbesserung Sinne § Abs. Satz 1 . Mai geltenden Fassung bewirkt worden sei ist Rechtsgründen beanstanden . frei Rechtsfehlern ist hingegen Annahme Berufungsgerichts auch Errichtung eingezäunten abschließbaren Müllplatzes Modernisierungsmieterhöhung rechtfertigt . . § Abs. Nr. finden vorliegenden Rechtsstreit § § 559b 1 . Mai tenden Fassung Folgenden jeweils : Anwendung Kläger Modernisierungsankündigungen § Abs. Satz aF 1 . Mai zugegangen sind . Gegensprechanlage hat Berufungsgericht Auffassung Revision zutreffend abgestellt Baumaßnahmen Beklagten lediglich vorhandene Anlage ersetzt wurde . Beklagte hätte näher darlegen müssen neue Anlage Wohnwertverbesserung erzielt wurde bloße Instandsetzung defekten vorhandenen Anlage hinausgeht . fehlt . Übergangenen Sachvortrag Beklagten zeigt Revision . übrigen Elektroinstallationen hat Berufungsgericht Komforterhöhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint . ist zutreffend ausgegangen auch Mieter modernisierten Altbauwohnung abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls Mindeststandard erwarten kann zeitgemäßes Wohnen ermöglicht Einsatz Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt Senatsurteile 26 Juli A ; 10 . Februar ZR . . gehört Bereitstellung Stromversorgung Betrieb gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht Senatsurteile 26 Juli aaO ; 10 . Februar ZR aaO . Zwar kann auch Mindeststandard liegender Zustand Wohnung vertragsgemäß sein eindeutig vereinbart ist Mieter einverstanden erklärt hat Senatsurteile 26 Juli aaO ; 10 . Februar ZR aaO . . Entsprechende Feststellungen hat Berufungsgericht jedoch Revision unbeanstandet getroffen . Auch bezüglich Rollläden hat Berufungsgericht Berechtigung Modernisierungsmieterhöhung rechtsfehlerfrei verneint . Berufungsgericht ist ausgegangen alten Rollläden Gurte funktionsunfähig waren . Berufungsgericht Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen Amtsgerichts wiesen hölzernen Rollläden gravierende Mängel Einzelnen Gutachten aufgeführt waren Wohnung Klägers betreffenden selbständigen Beweisverfahren 3/09 eingeholt worden war . Berufungsgericht hat Zusammenhang Recht abgestellt Beklagte erforderlich näher dargelegt habe Einbau wärmegedämmten Rollläden Aufwand ohnehin erforderlichen Instandsetzungsaufwand entstanden sei . Hiergegen wendet Revision Hinweis Wohnung Klägers betreffende Ausführungen Sachverständigen auch sonst vergeblich . Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Recht beanstandet Revision hingegen Berufungsgericht Errichtung eingezäunten abschließbaren Müllplatzes Modernisierungsmaßnahme Sinne § Abs. aF angesehen hat . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft verkannt Schaffung Sicherheitseinrichtung regelmäßig Verbesserung Mietsache verbunden ist Beeinträchtigung Mietgebrauchs Unbefugte entgegengewirkt wird . So ist auch hier . Anders Berufungsgericht offenbar meint entfällt liegende Verbesserung Schließmechanismus notwendigerweise auch betätigt werden muss . Gleiche gilt Umstand neue Müllplatz Mieter etwas weiter Haus entfernt ist bisherige Müllstandort ; Müllplatz nunmehr Grundstücks unzumutbarer nung Wohnung Klägers befindet Wohnwertverbesserung wieder entscheidend eingeschränkt wird bestehen Anhaltspunkte . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Voraussetzungen Modernisierungsmieterhöhung Hinblick Dämmung Steildachs Kellerdecken Modernisierung Heizung Einbau neuen Schließanlage Erneuerung Fenster Wohnung Treppenhäusern Haustüren vorliegen neue Schließanlage erheblichen Komfortverbesserung verbunden ist übrigen Maßnahmen Parteien Streit steht auch Anschlussrevision Zweifel gezogen wird Einsparung Energie führen . Auch weitere tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Beklagte Hinblick aufgewendeten Kosten etwaigen Instandsetzungsaufwand jeweils Darlegungslast genügt Kläger Vorbringen hinreichend bestritten hat ist frei Rechtsfehlern . Anschlussrevision Feststellungen geltend gemachten Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird § abgesehen . 3 . Auffassung Berufungsgerichts ist Mieterhöhung soeben genannten Baumaßnahmen erst vierten Mieterhöhungserklärung 28 November Wirkung 1 . Februar Dämmung Kellerdecken Modernisierung Heizung Einbaus neuen Schließanlage fünften Mieterhöhungserklärung 19 . April Wirkung 1 Juli Dämmung Steildachs neuerung Fenster Wohnung Treppenhäusern Haustüren eingetreten . Allerdings ist Berufungsgericht Ergebnis beizupflichten erste Erklärung 23 . Dezember Mieterhöhung bewirkt hat . Mieterhöhungserklärung ist schon formellen Gründen unwirksam ausreichenden Angaben Anteil Instandsetzungskosten enthält . Derartige Angaben waren aber erforderlich Baumaßnahmen handelte erheblichen Umfang umlegbare Instandsetzungsmaßnahmen enthielten . Abs. aF ist Erhöhungserklärung darzulegen inwiefern durchgeführten baulichen Maßnahmen Gebrauchswert Mietsache nachhaltig erhöhen allgemeinen Wohnverhältnisse Dauer verbessern nachhaltige Einsparung Energie Wasser bewirken Senatsurteil 25 . Januar . . Mieterhöhung automatisch kurzer Zeit wirksam wird soll Erläuterungspflicht unzumutbare Nachteile Mieter verhindern Berechtigung Mieterhöhung überprüfen kann BT-Drucks . S. f. § ; vgl. BT-Drucks . S. f. inhaltsgleichen Vorschrift § . Allerdings sind formelle Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangens überhöhten Anforderungen stellen . genügt Mieter Grund Mieterhöhung Erläuterung plausibel nachvollziehen kann Senatsbeschluss 10 . April f. § Abs. Satz ; Senatsurteil 25 . Januar aaO ; vgl. BVerfG ; ebenso Emmerich/ Sonnenschein Miete 11 . Aufl . . . Werden Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart kann Instandsetzung entfallende Kostenanteil Mieter umgelegt werden KG 450 ; SchmidtFutterer/Börstinghaus Mietrecht 11 . Aufl . . f. ; vgl. auch Senatsurteil 3 . März preisgebundenen Wohnraum . Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss hervorgehen Umfang durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden Emmerich/ Sonnenschein aaO . 8 ; Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO . . auch insoweit überhöhten formellen Anforderungen Begründungserfordernis stellen sind bedarf teilweise vertretenen Auffassung umfassenden Vergleichsrechnung hypothetischen Kosten bloßen Instandsetzung so aber Schmidt-Futterer/ Börstinghaus aaO ; Miete 4 . Aufl . . 8 ; BeckOKBGB/Schüller Stand 1 . Mai . f. ; jeweils . Vielmehr ist erforderlich auch ausreichend ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest Angabe Quote aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen KG aaO ; 444 ; ; f. jeweils § ; 211 ; LG 352 ; Erman/ 13 . Aufl . . 9 ; 13 . Aufl . . 6 ; jurisPK-BGB/Heilmann 6 . Aufl . 559b . 5 ; aaO . ersten Mieterhöhungserklärung hat Beklagte ersparten Instandsetzungskosten durchgeführten Baumaßnahmen Wärmedämmung Steildachflächen Erneuerung Fenster Treppenhäusern Wohnung Klägers lediglich ausgeführt habe Baumaßnahmen Instandsetzungsaufwendungen erspart jeweiligen Kosten angegebenen Gesamtkosten bereits vorab berücksichtigt jedoch Kosten betragsmäßig Form Quote sonst näher bezeichnen . genügt Auffassung Revision formalen Anforderungen § 559b Kläger Weise noch einmal ungefähres Bild Größenordnung berücksichtigten Plausibilität umgelegten Kosten machen konnte . Mieterhöhungserklärung enthaltenen Verweis Modernisierungsankündigung 1 . Februar ergibt . Zwar kann Auslegung Mieterhöhungserklärungen weiteren Schriftwechsel Vertragsparteien zurückgegriffen werden 31 . August . . Modernisierungsankündigungen enthalten allerdings ebenfalls Informationen Abzug gebrachten Instandsetzungsaufwendungen . zweiten Mieterhöhungserklärung 28 . April hat Beklagte durchgeführten Maßnahmen hingegen § Abs. aF genügenden Weise erläutert . hat verdeutlicht Baumaßnahmen reine Modernisierungsmaßnahme ansieht Abzug Instandsetzungsaufwendungen abgesehen hat . Übrigen hat nunmehr berücksichtigten Instandsetzungskosten beziffert . Auffassung Berufungsgerichts ist Mieterhöhungserklärung auch unwirksam Beklagte Mieterhöhung unzulässiger Weise abhängig gemacht habe Bauverzögerungen entstandenen Mehrkosten dritter Seite ausgeglichen erhalte . Zwar ist Mieterhöhungserklärung Gestaltungserklärung vgl. Senatsurteil 16 . Februar Kündigung ; Staudinger/Bork . Vorbem . § § . . bedingungsfeindlich . Berufungsgericht hat Vorliegen Bedingung aber rechtsfehlerhaft bejaht . Würdigung ist Senat gebunden . Zwar kann tatrichterliche Auslegung Willenserklärungen hier Individualerklärungen geht Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüft werden gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Erfahrungssätze verletzt sind wesentlicher Auslegungsstoff Acht gelassen worden ist . . ; vgl. nur Senatsurteile 2 . April . 17 ; 5 . Juni . ; jeweils . Rechtsfehler liegt hier jedoch . ist Auslegung einseitiger Willenserklärungen wirkliche Wille Erklärenden erforschen buchstäblichen Sinn Ausdrucks haften . hat Tatrichter einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen Erklärungsempfänger Glauben Berücksichtigung Verkehrssitte Empfängerhorizont verstehen musste Urteil 21 . Mai . ; 31 . August aaO . Auslegungsregel hat Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt verkannt bereits Wortlaut Mieterhöhungserklärung Bedingung also Bestimmung Rechtswirkungen Geschäfts künftigen ungewissen Ereignis abhängig macht 6 . Aufl . . 8 ; Staudinger/Bork aaO . entgegensteht . Beklagte hat deutlich gemacht Sicht bestehenden Verzögerungsschaden erster Linie Baustopp verantwortlichen Mietern geltend machen wolle . hat lediglich vorbehalten Falle Scheiterns weitere " Mieterhöhungen möglich " gesonderte unabhängige Erklärung " nachzuholen . Abzug Instandsetzungskosten nachfolgenden Mieterhöhungserklärungen jeweils " vorsorglich Rechtsanspruch Verpflichtung jederzeit widerruflich " bezeichnet hat gilt . Revision zutreffend beanstandet hat Berufungsgericht Zusätze rechtsfehlerhaft ausgelegt Beklagten Bezug Erklärung zugrunde liegenden Berechnung Rechtsbindungswille gefehlt habe . Beklagte hat Geltendmachung Mieterhöhung verdeutlicht 1 Juli Zahlung bezifferten erhöhten Miete begehrt . geltend gemachten Erhöhungsbetrages sogleich hätte binden Modernisierungsankündigungen vorbereiteten fristgerechten Erklärung rechtliche Gestaltungswirkung wirtschaftlichen Sinn hätte nehmen wollen ergeben verständiger Würdigung Anhaltspunkte . Wirksamkeit zweiten Mieterhöhungserklärung steht auch Beklagte weitere Mieterhöhungen noch fertiggestellter Modernisierungsmaßnahmen vorbehalten hat . Zwar kann Mieterhöhungsverlangen § grundsätzlich erst Abschluss Arbeiten gestellt werden . Wurden aber vorliegend tatsächlich trennbare Maßnahmen durchgeführt so können Mieterhöhungserklärungen jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen Erman/ . 17 ; Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO . . Mieter bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen bereits profitiert ist unangemessen Rahmen § § 559b eingeräumten Möglichkeiten erforderlichen Kosten beteiligen . 4 . Fassadendämmung begehrte Mieterhöhung kann Beklagten Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . Erfolg rügt Revision allerdings Berufungsgericht Hinblick Zustand Fassade Lichtbilder Würdigung einbezogen hat selbständigen Beweisverfahren anderer Mieter erstellt worden sind . erhobene Rüge Verfahren § sei eingehalten worden hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung wird § abgesehen . Revision macht aber Recht geltend Berufungsgericht Substantiierungsanforderungen Instandsetzungskosten überspannt versäumt hat entscheidungserheblichen Sachvortrag Beklagten Art . Abs. GG gebotenen Weise Kenntnis nehmen angebotenen Beweise erheben . Sachvortrag Begründung Anspruchs ist dann schlüssig erheblich Partei Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Partei entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Einzelheiten ist erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind . Sind Anforderungen erfüllt ist Sache Tatrichters Beweisaufnahme einzutreten gegebenenfalls benannten Zeugen vernehmende Partei weiteren Einzelheiten befragen Sachverständigen beweiserheblichen Streitfragen breiten Senatsurteil 29 . Februar . ; Senatsbeschlüsse 16 Juli ; 28 . Februar . ; 25 . Oktober ZR . 14 ; jeweils . beschriebenen Anforderungen wird Vorbringen Beklagten gerecht . Beklagte hat Berufungsgericht verkannt hat substantiiert dargelegt Anteil Fassade instandsetzungsbedürftig gehalten hat . hat behauptet kleineren Putzarbeiten Gerüst Hilfe langen Leiter hätten durchgeführt werden können . Behauptungen hat Sachverständigenbeweis angetreten . Beweise hätte Berufungsgericht erheben müssen erforderlichen Feststellungen treffen zumindest geeignete Schätzgrundlage ermitteln . Berufungsgericht ist ausgegangen Dämmung Außenfassade Modernisierungsmaßnahme Sinne aF darstellt erheblicher Teil Kosten Fassadenarbeiten umlagefähigen Modernisierungsaufwand betrifft . Sofern genaue Feststellungen ersparten Instandsetzungskosten möglich sein sollten hätte Berufungsgericht jedenfalls Mindesterhöhungsbetrag § schätzen müssen . Revision rügt Recht Berufungsgericht auch hier Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat . Steht hier Grunde nach Forderung besteht bedarf lediglich Ausfüllung Höhe kommt Gläubiger gemäß § Abs. Beweiserleichterung § Abs. zugute . Unterschied strengen Anforderungen § Abs. reicht Entscheidung Höhe Forderung erhebliche gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit richterliche dung Urteile 29 . Mai . 20 ; 9 . April ZR . Zwar ist Sache Anspruchstellers Umstände vorzutragen gegebenenfalls beweisen Vorstellungen Anspruchshöhe rechtfertigen sollen . Enthält diesbezügliche Vortrag Lücken Unklarheiten so ist Regel jedoch gerechtfertigt jedenfalls Höhe Berechtigten Ersatz versagen . Tatrichter muss vielmehr pflichtgemäßem Ermessen beurteilen § wenigstens Schätzung Mindestbetrages möglich ist darf Schätzung erst dann gänzlich unterlassen konkreter Anhaltspunkte völlig Luft hinge willkürlich wäre . . ; Urteile 29 . Mai aaO ; 6 . Dezember . f. ; 14 Juli . 19 ; 24 . Juni . ; 23 . Oktober . Grundsätze hat Berufungsgericht Acht gelassen . Zwar hat Möglichkeit Schätzung Instandsetzungsaufwandes einhergehenden Schätzung Erhöhungsbetrages gesehen . hat aber rechtsfehlerhaft Durchführung Schätzung abhängig gemacht Beklagte weiteren Vortrag erforderlich erachteten Gerüstkosten hält . . kann Berufungsurteil Bestand haben Berufungsgericht bezüglich Mieterhöhung 1 Juli Dämmung Steildächer Fassaden Erneuerung Heizung Fenster Haustüren Schließanlage 1 . Oktober Dämmung Kellerdecken 1 . Februar Anlage neuen Müllplatzes Nachteil Beklagten entschieden hat ; insoweit ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. . weitergehende Revision Anschlussrevision sind zurückzuweisen . Umfang Aufhebung ist entscheidungsreife Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 13.03.2013