BESCHLUSS 7 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Februar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . § Abs. ist Frage örtlichen sachlichen Zuständigkeit Gerichts ersten Rechtszuges Nachprüfung Revisionsgericht schlechthin Beschluss 26 . Juni ; Urteil 7 . März jedenfalls dann entzogen Berufungsgericht vorliegenden Fall Beurteilung Zuständigkeitsfrage Erstrichter bestätigt hat Musielak/Ball 4 . Aufl . . 12 ; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel 2 . Aufl . § . . bedeutet Revisionsgericht auch Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit Unzuständigkeit erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde legen hat . vorliegenden Fall steht sachliche Unzuständigkeit Klägern erstinstanzlich angerufenen Landgerichts Rücksicht Berufungsgericht Parteien bestehende Mietverhältnis Übereinstimmung Landgericht Recht Unrecht Wohnraummietverhältnis angesehen hat gemäß § Nr. Buchst . Zuständigkeit Amtsgerichts gegeben ist . Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzufinden hätte Entscheidung Berufungsgerichts Zuständigkeit Willkür Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen würde Grund Verweisungsbeschluss bindend wäre so aaO . bedarf Entscheidung Fall hier gegeben ist . Steht somit Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde erstinstanzlichen Zuständigkeit Landgerichts fehlt so ist Berufungsgericht bestätigte Abweisung Klage unzulässig beanstanden . ist insoweit dargetan noch sonst ersichtlich . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger haben Kosten Beschwerdeverfahrens tragen § Abs. . Wert Beschwerdegegenstands : 273.209,88 € . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung