BESCHLUSS 21 . Januar Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § § Nr. . hat auch Sache Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt entscheidungserheblicher Weise Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Klägerin begehrt Beklagten Zwischenhändlerin Kaufpreis vorangegangener Musterlieferung 15 Juli Auftrag gegebene November 8 . Februar sukzessive ausgeführte Lieferung Metallbolzen . Beklagte verweigert Zahlung Berufung Sachmangel vereinbarten Härtespezifikation abweichende Festigkeit Bolzen ; hoher Mangangehalt Endkunden festgestellt 9 . Mai nochmals 1 Juli Beklagten beanstandet worden sei . Landgericht hat Klage Begründung stattgegeben behauptete Mängelrüge verspätet gewesen sei Beklagte Mängel berufen könne . Berufungsgericht hat Klage Begründung abgewiesen behauptete Mangel bestehe verdeckten Mangel handele Mängelanzeige erst unverzüglich Entdeckung habe erfolgen müssen Streitfall auch rechtzeitig erfolgt sei . wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . 2 . Erfolg macht Nichtzulassungsbeschwerde geltend Berufungsgericht Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt hat entscheidungserheblichen Sachvortrag Klägerin Beklagten behaupteten Mangel übergangen versäumt hat Vorbringen Klägerin Art . Abs. GG gebotenen Weise Kenntnis nehmen Beweis Beklagten behaupteten Mangel erheben vgl. Beschlüsse 28 . Februar . f. ; 1 . Juni ; 2 . Juni . 2 ; 19 . Juni NZBau . f. ; 20 . Mai . . Berufungsgericht hat ausgeführt Lieferung mangelbehafteter Bolzen sei Vorbringen Parteien auszugehen . Klägerin habe hohe Festigkeit hohen Mangangehalt Bolzen bestritten allein berufen habe genau Bolzen geliefert auch Gegenstand vorher gelieferten Muster gewesen seien ; Muster Auftrag genau bezeichnete Bolzen seien jedoch Vertragsgegenstand gewesen . Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet Recht Berufungsgericht Würdigung Klägerin hätte " nur " Übereinstimmung gelieferten Bolzen zuvor erstellten Mustern berufen geltend gemacht Bolzen vertragsgemäß seien Vorbringen Klägerin Kern erfasst Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt hat . Unstreitig hatte Beklagte zunächst Musterbolzen Vorgaben Härtespezifikation Anl . Klägerin bestellt Februar erhalten auch bezahlt f. ; Anl . . Musterbolzen waren Beklagte selbst vorträgt mangelfrei Kunden beanstandet worden . kam Bestellungen Beklagten 15 Juli Anl . Auftragsbestätigungen Klägerin 11 . August Anl . Produktionsfreigabe Beklagte 30 . September Anl . Auftragserteilung Lieferung streitgegenständlichen Bolzen ebenso Musterbolzen Härtegrad aufweisen sollten Anl . . Unrecht meint Berufungsgericht Klägerin hätte " nur " Übereinstimmung Bolzen zuvor gelieferten Mustern berufen bestritten gelieferten Bolzen vereinbarten Härtegrades Mangangehalts vertragsgemäß seien . Vielmehr hat Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Bezugnahme vorinstanzlichen Sachvortrag Klägerin Einzelnen darlegt ständiger Würdigung Vorbringens geltend gemacht gelieferten Bolzen gleicher Weise vertragsgemäß seien zuvor gelieferten technischen Anforderungen insbesondere geforderten Härtegrades identischen Musterbolzen Beklagten unstreitig mangelfrei gebilligt worden waren . Klägerin hat Schriftsatz 10 November ausdrücklich berufen " gelieferte Ware Vereinbarungen zuvor erhaltenen Mustern entspreche . Schriftsatz Klägerin 8 . Februar wird nochmals vorgetragen Parteien hätten letztlich Lieferung Bolzen Musterbestellung 19 November Order 15 Juli bestätigten Preisen geeinigt . nunmehr erfolgten Lieferungen entsprächen exakt Jahr gelieferten Musterbolzen Bestellung 19 November . gelte insbesondere Materialbeschaffenheit Behandlung Bolzen . Grund seien Bolzen nun auch mangelfrei selbst Festigkeit Kunden Beklagten nunmehr hoch sein sollte . Klägerin trage Verwendungsrisiko . zweiten Rechtszug wird Schriftsatz 23 . August f. nochmals Bestellung " Probelieferungen " Bezug genommen . Sache hat Klägerin behauptet gelieferten Bolzen technischer Hinsicht gleichen Anforderungen genügen sollten zuvor Vorgaben Beklagten hergestellten Musterbolzen gelieferten Bolzen qualitativ auch unstreitig mangelfreien Musterbolzen übereinstimmten . Vorbringen hat Klägerin Behauptung Beklagten gelieferten Bolzen Härtegrades Mangangehalts vereinbarungsgemäß mangelhaft seien hinreichend bestritten . Berufungsgericht wird Beklagten angebotene Sachverständigengutachten Beweis erheben haben gelieferten Bolzen vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen Beklagten behaupteten Mangel aufweisen . Beweislast liegt Beklagten . 3 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht erneut Vorhandensein behaupteten Mangels Rechtzeitigkeit Mängelrüge bejahen wird beachten haben Klage Fall vorliegenden Entscheidung abzuweisen wäre gemäß § § Zug-umZug-Verurteilung Beklagten Zahlung Kaufpreises Lieferung mangelfreier Bolzen Klägerin erfolgen hätte . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Mangelhaftigkeit Bolzen Fristsetzung Nacherfüllung Rücktrittsrecht Beklagten begründet nur Folge hat Beklagte Anspruch Nacherfüllung Kaufpreisanspruch Klägerin einredeweise § entgegenhalten kann . hat aber verkannt Einrede erfüllten Vertrages zwingend Zug-um-ZugVerurteilung § führt . . ; Senatsurteil 20 . Mai . 19 ; vgl. auch Urteil 4 . Juni Werkvertrag Abnahme . Ausnahmefall § Abs. Vorleistungspflicht Klägerin liegt hier . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 07.02.2013