NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Februar aufgehoben Urteil Amtsgerichts 12 . Mai Kostenpunkt insoweit abgeändert Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Klage wird insgesamt abgewiesen . Kläger haben Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger begehren Beklagten ehemaligen Vermieterin Schadensersatz Behauptung habe Vorkaufsrecht vereitelt . Kläger mieteten Vertrag 23 November Dachgeschosswohnung Eigentum Beklagten stehenden Zehnfamilienhaus . vertraglich vereinbarten Mietbeginn 15 . Dezember wurde Klägern Wohnung auch überlassen . Bereits Abschluss Mietvertrags Klägern hatte Beklagte notarieller Teilungserklärung 28 . September Umwandlung Anwesens angemietete Wohnung befindet Wohnungseigentum erklärt . 16 . Dezember veräußerte Beklagte künftigen Wohnungen . Kaufpreis schosswohnung Stellplatz belief € . Anlage Eintragung Beklagten Eigentümer Wohnungen erfolgten kurze Zeit später 23 . Dezember . 18 . Oktober wurde neuer Eigentümer Grundbuch eingetragen . Schreiben 28 November bot Beklagte vertreten Geschäftsführer Kläger Kauf Dachgeschosswohnung Stellplatz Preis € ; nahm Angebot . Wohnung wurde sodann anderweitig veräußert . neue Eigentümer teilte Klägern Anfrage wolle Wohnung künftig selbst nutzen . kündigten Kläger Mietverhältnis fristgemäß . Klage haben Kläger Beklagte Schadensersatz Höhe € Zinsen Anspruch genommen . sind Auffassung Beklagte habe Mieter zustehende Vorkaufsrecht vereitelt ; sei Ersatz entstandenen Schadens verpflichtet . Amtsgericht hat Klage Abweisung Übrigen Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten ist Landgericht erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung Erlass Senatsurteils 6 . April ergangen ist hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Recht habe Amtsgericht Schadensersatzanspruch Kläger § Abs. § Abs. § Abs. Satz bejaht Beklagte gesetzliche Verpflichtung Kläger Abschluss Kaufvertrages 16 . Dezember zustehende Vorkaufsrecht informieren verletzt habe . § Satz habe Verpflichtete Vorkaufsberechtigten Inhalt Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . § Abs. sei Mieter Vorkauf berechtigt vermietete Räume Überlassung Mieter Wohnungseigentum begründet worden sei begründet werden solle Dritten verkauft würden . gesetzlichen Voraussetzungen lägen Streitfall . stehe Teilungserklärung bereits 28 . September Abschluss Kaufvertrages 16 . Dezember Überlassung Mietsache 15 . Dezember beurkundet worden sei . entscheidend sei Zeitpunkt abgeschlossenen Vollzugs Umwandlung Wohnungseigentum . sei Anlage Wohnungsgrundbücher also hier Eintragung 23 . Dezember wirksam erfolgt . Zeitpunkt liege Einzug klagenden Mieter . Vorschrift § Stärkung Mieterrechte diene müsse Schutzbereich auch Fälle erfassen Streitfall bereits Teil Umwandlungsvorgangs nämlich Beurkundung Teilungserklärung Überlassung Mietsache erfolge maßgebliche Vollzug aber erst . II . Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Klägern steht geltend gemachte Schadenersatzanspruch Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz . musste Verkauf Dachgeschosswohnung 16 . Dezember gemäß § Abs. Satz offen gelegt werden Vorkaufsrecht Wohnung § Abs. Satz bestand . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts ist Rechtsirrtum beeinflusst . 1 . Mieter ist § Abs. Satz gleichberechtigt nebeneinander stehenden Alternativen Vorkauf berechtigt . Voraussetzung ersten Alternative ist Überlassung vermieteten Wohnräume Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist dann Dritten verkauft wird Senatsurteil 6 . April aaO . [ Vorkaufsrecht Objekt gelegenen Wohnung ; Urteil 22 November . . zweiten Alternative ist Entstehung Vorkaufsrechts abhängig Überlassung teten Wohnräume Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll zukünftige Wohnungseigentum Dritten verkauft wird . Gegenstand Vorkaufsrechts ist Fall sachenrechtlich noch vorhandenes Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum . Vorkaufsrecht Mieters entsteht Fall nur dann Veräußerer Verkauf noch ungeteilten Grundstücks Dritten Durchführung Aufteilung § verpflichtet ferner Vorkaufsrecht erfasste künftige Wohneinheit Vertrag bereits hinreichend bestimmt bestimmbar ist Senatsurteil 6 . April aaO . . 2 . Streitfall sind Voraussetzungen Alternativen § Abs. Satz erfüllt . Berufungsgericht hat allerdings Ansatz richtig gesehen Entstehung Vorkaufsrechts § Abs. Satz Alt . scheitert Beklagte bereits 28 . September 15 . Dezember erfolgten Überlassung Mietsache Kläger sogar schon Abschluss Mietvertrags 23 November Aufteilung Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung § hat notariell beurkunden lassen . ändert Wohnungseigentum erst Überlassung Wohnräume Kläger begründet worden ist . Teilung ist gemäß § Abs. Satz erst dinglichen Vollzug hier 23 . Dezember Anlegung erfolgte wirksam geworden Senatsurteil 6 . April aaO . . Berufungsgericht hat jedoch übersehen Entstehung Vorkaufsrechts § Abs. Satz Alt . ausreicht Überlassung Wohnräume Mieter begründet worden ist . Vielmehr ist zusätzlich erforderlich Abschluss Kaufvertrags Dritten Begründung Wohnungseigentum zeitlich nachfolgt . Wird erst Verkauf Dritten begründet scheidet Vorkaufsrecht Urteil 22 November aaO . 5 ; Senatsurteil 6 . April aaO . . So verhält auch Streitfall . notarielle Beurkundung Kaufvertrags Beklagten Erwerbern fand 16 . Dezember . Wohnungseigentum wurde erst 23 . Dezember erfolgten Eintragung Teilungserklärung Grundbuch begründet . wurde also § Satz Alt . vorausgesetzt Wohnung verkauft bereits Abschluss Kaufvertrags Wohnungseigentum entstanden war . Auch Voraussetzungen § Abs. Satz Alt . sind Revision Recht geltend macht Streitfall erfüllt Absicht Wohnungseigentum begründen erst Überlassung Mieter gefasst dokumentiert worden ist . Senat hat bereits erwähnten Verkauf anderen Wohnung Hauses betreffenden Entscheidung 6 . April aaO . . ausgeführt Willen Gesetzgebers Mieter Regelung § Abs. Satz Alt . zwar auch Vorkaufsrecht künftig entstehendem Wohnungseigentum gesichert werden soll Entstehen Vorkaufsrechts aber geringere Voraussetzungen geknüpft sein sollte Falle bereits begründeten Wohnungseigentums § Abs. Satz Alt . . Gesetz gibt Alternativen § Abs. Satz zeitliche Abfolge Geschehnisse nur strikter Einhaltung Entstehung Vorkaufsrechts führt . künftige Begründung Wohnungseigentum geht § Abs. Satz Alt . muss Absicht außen dokumentiert werden . Bekundung außen ist regelmäßig notariellen Beurkundung Teilungserklärung sehen Senatsurteil 6 . April aaO . . Vorkaufsrecht Mieters entstehen lassen muss Überlassung Mieter indes Abs. Satz Alt . zeitlich außen dokumentierten Absicht Wohnungseigentum begründen wollen erfolgt sein . fehlt Streitfall . Beurkundung Teilungserklärung erfolgte 28 . September mithin bereits Monate Abschluss Mietvertrags Klägern 23 November Besitzerlangung vertraglich vereinbarten Tag Mietbeginns 15 . Dezember . Revisionserwiderung geltend macht Entstehung Vorkaufsrechts Mieters § Abs. Satz Alt . betreffenden Ausführungen Senats Urteil 6 . April aaO stünden insoweit Widerspruch diesbezüglich Urteil 22 November aaO angestellten Erwägungen V. Zivilsenats Senat hinreichende Absicht Vermieters Wohnungseigentum begründen notarielle Beurkundung Teilungserklärung ausreichen lasse V. zusätzlich Kaufvertrag Dritten folgende Verpflichtung Verkäufers Vollzug Aufteilung verlange trifft . V. hat herangezogenen Entscheidung etwa ausgesprochen Absicht Begründung Wohnungseigentum erst dann hinreichend manifest sei Kaufvertrag Dritten geschlossen werde . hat vielmehr Abgrenzung sogenannten " Erwerbermodellen ausgesprochen Entstehen Vorkaufsrechts -9- len bloße Veräußerung Dritten ausreicht nur dann entstehen kann veräußernde Vermieter zusätzlich Begründung Wohnungseigentum verpflichtet jedoch erst Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen Urteil 22 November aaO . . Kaufvertrag Dritten Veräußerer bereits Überlassung Mieter erfolgen müsste hinreichende Absicht Wohnungseigentum begründen annehmen können lässt Entscheidung hingegen entnehmen vgl. Senatsurteil 6 . April aaO . . . kann Berufungsurteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weitere Feststellungen treffen sind Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . führt Berufung Beklagten Abänderung amtsgerichtlichen Urteils Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Mangels Bestehen Vorkaufsrechts ist Klage insgesamt abzuweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 24.02.2016