BESCHLUSS 13 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision besteht . Berufungsgericht Zulassungsgrund genannten Rechtsfragen sind grundsätzlicher Natur lassen Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten Rechtsprechung Senats beantworten . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Revision Abrechnung Nebenkosten Jahr erhobenen formellen materiellen Einwendungen greifen ; Entscheidung steht Einklang einschlägigen Rechtsprechung Senats . ist unschädlich Heizkostenabrechnung Angaben Kosten Betriebsstroms enthält . führt Unwirksamkeit Abrechnung formellen Gründen noch inhaltlichen Unrichtigkeit Nachteil Beklagten . Auffassung Revision ist auch beanstanden Heizkostenabrechnung nur verbrauchte Wärmemenge Fernwärme Zählerstände ausgewiesen sind vgl. Senatsurteil 28 . Mai . f. . Bildung Abrechnungseinheit Zusammenfassung gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude ist gefestigten Rechtsprechung Senats zulässig Senatsurteile 20 Juli ; 14 Juli . f. ; 20 . Oktober . . . Auffassung Revision kommt gemeinsame Heizungsanlage bereits Abschluss Mietvertrags bestand Vermieter ist verwehrt Abrechnungseinheit Laufe Mietverhältnisses bilden insbesondere Notwendigkeit ergibt hier zwischenzeitlich gemeinsame Heizungsanlage Versorgung Gebäude errichtet worden ist . Bildung Abrechnungseinheit kann auch stillschweigend Betriebskostenabrechnung erfolgen ; gesonderten vorherigen Ankündigung bedarf . Beklagten steht auch Zurückbehaltungsrecht Hinblick Klägerin Einsicht Beschlüsse Wohnungseigentümergemeinschaft gewährt hat . derartige Unterlagen bezieht bereits Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat Anspruch Mieters Einsicht Abrechnungsunterlagen Betriebskostenabrechnung . Berufungsgericht hat ferner Kosten Hauswarts Berufungsinstanz noch Streit waren Recht umlagefähig angesehen . Klägerin hatte geltend gemacht insoweit angesetzten Kosten € Hauswartvertrag Gebäude -Straße beruhten ausschließlich umlagefähige ten Gegenstand hatte . noch weiteren Hauswartvertrag Sondereigentum Klägerin stehenden Wohnungen gab teilweise auch umlagefähige Instandsetzungstätigkeiten bezog führt Auffassung Revision Klägerin nunmehr auch noch Streit befindlichen Vertrag aufzuschlüsseln hätte Kosten Einzelnen umlagefähigen Tätigkeiten entstanden Wohnungen verteilt worden sind . Vielmehr oblag Beklagten gegebenenfalls Einsichtnahme Hauswartvertrag insoweit erteilten Abrechnungen geltend gemachten Kosten substantiiert bestreiten . Grundsteuer ist Kommune direkt jeweilige Wohnung erhoben worden so Umlageschlüssels bedurfte Grundsteuer lediglich " direkt " Abrechnung auch ausgewiesen Beklagten weiterzugeben war . Umlagefähigkeit Kosten Kabelfernsehen hat bereits Amtsgericht eingehender zutreffender Begründung bejaht Senat Vermeidung Wiederholungen Bezug nimmt . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist 25 . Oktober erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung