BESCHLUSS 17 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. einstimmig beschlossen : Revision Kläger Urteil 5 . Zivilkammer 13 . Januar wird zurückgewiesen . Kläger haben Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist gemäß § Beschluss zurückzuweisen Auffassung Berufungsgerichts Voraussetzungen Zulassung Revision vorliegen § Abs. Satz Rechtsmittel Aussicht Erfolg bietet . Begründung wird Hinweis damaligen Vorsitzenden 13 . Juni Bezug genommen § Satz § Abs. Satz . Ausführungen Revision Schriftsatz 22 . Juni rechtfertigen andere Beurteilung . 1 . Ansicht Revision hat Berufungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vornherein tumsinteressen Beklagten Vorrang Informationsinteressen Kläger eingeräumt . hat vielmehr Art . Abs. Satz GG geschützte Eigentumsinteresse Beklagten auch optisch ungeschmälerten Erhaltung Wohnhauses vgl. BVerfGE 27 Informationsinteressen Kläger berücksichtigt erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen . ist Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar lässt Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Verfügbarkeit Kabelanschlusses regelmäßig sachbezogener Grund Versagung Genehmigung Parabolantenne gegeben ist Senatsurteil 16 November 5/05 . gilt auch ständig lebende Ausländer Informationsinteresse Empfang Programmen Heimatländer Bezug zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können Senatsurteil 2 . März . So liegt hier . Informationsbedürfnis Kläger ist Ansicht Revision Genüge getan . Kläger haben selbst vorgetragen Hilfe Decoders spanische Fernsehsender Horas Hilfe zusätzlich Decoder erwerbenden Schlüssels weitere spanische Fernsehsender Blatt empfangen können . Empfang insgesamt Fernsehsendern Herkunftslandes reicht jedenfalls bestehende Informationsinteresse Kläger befriedigen auch Programminhalte dreier Sender überschneiden sollten vgl. BVerfG ; BVerfG Beschluss 17 . März Nr. ; Senatsurteil 2 . März aaO . steht Klägern Bezug zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen . Informationsfreiheit gewährleistet Zugang Informationsquellen Rahmen allgemeinen Gesetze Art . Abs. GG Kostenlosigkeit ; Beschluss 17 . März aaO . Aufbringung entsprechenden Programmpakete entrichtenden Zusatzkosten möglich ist vgl. BVerfG ; BVerfG Beschluss 17 . März aaO haben Kläger dargelegt . 2 . Berufungsgericht hat auch Vortrag Kläger Haus Nachbarschaft verfügten Familien Satellitenempfangsanlage Interessenabwägung rechtsfehlerhaft übergangen . Häusern Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt Abwägung Interessen Parteien . Gebäude Beklagten Revisionsinstanz vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist Parabolantennen befinden ist ebenfalls unstreitig Dach angebrachten Antennen Teil Breitbandanlage sind insgesamt Mietwohnungen Beklagten Breitbandkabelnetz Fernsehprogrammen versorgt werden Beklagte Mieter dritte Antenne Gebäude angebracht hat Entfernung derselben Anspruch nimmt . Anspruch Kläger ihrerseits Parabolantenne Gebäude anbringen dürfen lässt herleiten . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung