NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Nr. Bb Abs. Satz Formularklausel Mietvertrag Mieter Beendigung Mietverhältnisses Zahlung allein Zeitablauf abhängigen Anteils Kosten noch fällige Schönheitsreparaturen feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf tatsächlichen Erscheinungsbilds Wohnung noch gegeben ist Abgeltungsklausel " starrer " Abgeltungsquote ist gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam Mieter Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . Urteil 18 . Oktober AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger mietete Vertrag 13 November Baugemeinschaft S. [ Beklagten Einzug renovierte Wohnung " . Mietverhältnis begann 15 November endete 19 November . Formularmietvertrags enthält folgende Klauseln : " 1 . Miete ist so kalkuliert Kosten nachfolgend geregelten Instandsetzungen Instandhaltungen enthalten sind . 2 . gesamten Vertragsdauer Maßgabe Ziff . vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt Mieter eigene Kosten . 3 . Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen Allgemeinen folgender Fristen auszuführen : Küche Wohnküche Kochküche Jahre Schlafzimmer Dielen sonstigen Räume Jahre Nebenräume Speisekammer Ölfarbanstriche Jahre . 4 . 5 . Hat Mieter Fristsetzung Ablehnungsandrohung Räume Ziff . mindestens Jahre Räume Ziff . mindestens Jahre Räume Einrichtungen Ziff . mindestens Jahre benutzt Räume genannten Zeit renoviert haben so hat spätestens Beendigung Mietverhältnisses Renovierung fachmännisch nachzuholen . 6 . Zieht Mieter Ablauf Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen so muss Verpflichtung Durchführung Schönheitsreparaturen Zahlung unten ausgewiesenen Prozentsatzes Kosten Schönheitsreparaturen nachkommen . Räume gemäß Nutzungsdauer Monaten Monaten Monaten Monaten Monaten Monaten Ziff . 3a Ziff . Ziff . 3c % % % % % % % % % % % % % % Nutzungsdauer beginnt Anfang Mietverhältnisses Zeitpunkt letzten Renovierung Mieter . Mieter wird Verpflichtung Zahlung Prozentsatzes Kosten Schönheitsreparaturen unbenommen ist anteiligen Zahlungsverpflichtung zuvorkommt Ende Schönheitsreparaturen selbst durchführt . " Abrechnungsschreiben 31 . Januar verrechnete Vermieterin Kautionsguthaben Klägers € Gegenforderungen zeitanteiliger Renovierungskosten Anstricharbeiten Wohnzimmer Flur € Küche Badezimmer € weiteren Anspruch Höhe € . Kläger zahlte geltend gemachten Nachforderungsbetrag € . Klage hat Kläger Beklagten Auszahlung Kautionsguthabens € Rückzahlung geleisteten Nachforderungsbetrags € verlangt ; insgesamt hat Zahlung € begehrt . Amtsgericht hat Klage Höhe € stattgegeben Übrigen abgewiesen . Landgericht hat Amtsgericht zugelassene Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat Begründung ausgeführt : Anspruch Klägers Beklagte ergebe mietvertraglichen Kautionsabrede . Kläger habe Kautionsabrechnung Beklagten Zahlung Nachforderungsbetrags € anerkannt . Zwar könne Bezahlung Rechnung Einwendungen bestätigendes Schuldanerkenntnis beglichenen Forderung sehen sein . Erforderlich sei allerdings weitere Umstände hinzuträten ergebe Parteien Bestand Rechtmäßigkeit Forderung einig seien . sei hier Fall . Kläger habe ausgehen dürfen Regelung § Ziff . Mietvertrags anteilige Renovierungskosten schulde . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bestünden zwar Zweifel Wirksamkeit Klausel . Rechtsprechung sei jedoch erst Zahlung Saldos Kautionsabrechnung bekannt geworden . § Ziff . Formularmietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel sei unangemessenen Benachteiligung Mieters § unwirksam . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs formularvertragliche " starre " Fristenpläne Ausführung Schönheitsreparaturen unwirksam seien Senat Urteil 23 . Juni müsse Abgeltungsklauseln " starrer " Berechnungsgrundlage gelten . Mieter müsse auch Inanspruchnahme Abgeltungsklausel Einwand offen stehen besonders schonenden Behandlung Mietsache längere vereinbarten Fristen maßgeblich sind . erfordere Transparenzgebot § Abs. Satz Möglichkeit Einwandes Wortlaut Klausel ergebe . Anforderungen genüge streitgegenständliche Klausel . § Ziff . Mietvertrags festgelegten Fristen Prozentsätze gälten nur Allgemeinen ausnahmslos . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand so Revision Beklagten zurückzuweisen ist . Kläger hat Beklagte Gesellschafterin Vermieterin Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anspruch Auszahlung Abrechnung Vermieterin 31 . Januar ergebenden restlichen Kautionsguthabens Klage Anspruchs Anspruchs Klägers Rückzahlung Kautionsabrechnung geleisteten Nachforderungsbetrags bereits ersten Rechtszug abgewiesen worden ist Höhe € . Anspruch Klägers Auszahlung verbleibenden Kautionsguthabens ist Aufrechnung Vermieterin Gegenforderungen Zahlung zeitanteiliger Renovierungskosten insgesamt € erloschen . . Aufrechnung ist unwirksam Vermieterin Anspruch Kläger Zahlung geltend gemachten Renovierungskosten Anstricharbeiten Wohnung zusteht . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Einwendungen Klägers Vermieterin geltend gemachten Gegenansprüche bestätigenden Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen sind . kann dahinstehen Revision meint Kautionsabrechnung Vermieterin Angebot Abschluss Schuldanerkenntnisvertrags sehen ist Kläger angenommen habe Abrechnung widerspruchslos hingenommen Nachforderungsbetrag € Vorbehalt gezahlt hat . unterstelltes Anerkenntnis würde lediglich Einwendungen Schuldners ausschließen Abgabe Erklärung kannte rechnen musste Senatsurteil 23 . März ; Urteil 18 . Januar . . . . ist Kläger erhobene Einwand Unwirksamkeit § Ziff . Mietvertrags enthaltenen Formularklausel ausgeschlossen . Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat ist Kläger Zahlung Nachforderungsbetrags ausgegangen Vermieterin vorgenannten Vertragsbestimmung zeitanteilige Renovierungskosten schulde . Auffassung Revision befand Kläger auch schuldhaften unbeachtlichen Rechtsirrtum Wirksamkeit Klausel . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Kläger Kautionsabrechnung ergebenden Betrag gezahlt Bundesgerichtshof starren " Fristenplan Ausführung Schönheitsreparaturen Formularmietverträgen unwirksam erklärt hat Senatsurteil 23 . Juni Entscheidung allgemeine Bekanntheit erlangt hat . 2 . Vermieterin Kautionsguthaben Klägers aufgerechnete Gegenforderung Zahlung zeitanteiliger Renovierungskosten besteht . Anspruch Vermieterin Schadensersatz Leistung durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § Abs. Abs. Satz Verbindung § Ziff . Mietvertrags kommt auch Revision ausgeht vornherein Betracht Verpflichtung Mieters Ausführung Schönheitsreparaturen Beendigung Mietverhältnisses November Ziff . enthaltenen Fristenplan noch fällig war Beklagte auch vorzeitigen Renovierungsbedarf geltend gemacht hat . Zahlungsverlangen Vermieterin kann Grundlage nur § Ziff . Formularmietvertrags enthaltenen sogenannten Abgeltungsklausel haben . Formularklausel ist jedoch § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam . Zutreffend Revision unbeanstandet hat Berufungsgericht § Ziff . Mietvertrags enthaltene Formularklausel Abgeltungsregelung " starrer " Berechnungsgrundlage angesehen . Senat kann Auslegung Formularklausel Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen vgl. 258 ; Abgeltungsklauseln inhaltlich vergleichbarer Fassung auch Bezirk Berufungsgerichts verwendet werden . § Ziff . Mietvertrags muss Mieter Ablauf Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen auszieht Verpflichtung Durchführung Schönheitsreparaturen Zahlung nachstehend ausgewiesenen Prozentsatzes Kosten Schönheitsreparaturen nachkommen . anschließend angegebenen Prozentsätze Nutzungsart Räume gestaffelt sind erhöhen Abhängigkeit mietvertraglichen Nutzungsdauer . Sicht verständigen Mieters hat Regelung Bedeutung Mieter Beendigung Mietverhältnisses Zahlung allein Zeitablauf abhängigen Anteils Kosten noch fällige Schönheitsreparaturen feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet ist entsprechender Renovierungsbedarf tatsächlichen Erscheinungsbilds Wohnung noch gegeben ist . Auffassung Revision ist " starre " Abgeltungsregelung gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam Mieter Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . -9- Klausel § Ziff . Mietvertrags ist allerdings bereits unwirksam zugrunde liegende § Ziff . Formularvertrags geregelte Schönheitsreparaturverpflichtung Mieters starren " Fristenplan enthielte Klausel gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam wäre vgl. Senat Urteil 5 . April . § Ziff . Mietvertrags Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen Allgemeinen " Nutzungsart Räume gestaffelten Fristen Jahren auszuführen enthält zulässigen flexiblen Fristenplan Berücksichtigung tatsächlichen Zustands Wohnung ermöglicht vgl. Senat Urteil 28 . April ; Urteil 13 Juli . Wirksamkeit § Ziff . steht weitere § Ziff . Satz Mietvertrags enthaltene Renovierungsklausel feststehenden Fristen abhängige Renovierungspflicht Mieters Beendigung Mietverhältnisses vorsieht gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam ist Senat Urteil 28 . Juni . § Ziff . Satz Mietvertrags enthält eigenständige Regelung Unzulässigkeit Unwirksamkeit Verpflichtung Mieters Ausführung fälliger Schönheitsreparaturen laufenden Mietverhältnisses spätestens Beendigung § Ziff . Mietvertrags Folge hat vgl. Senat aaO . Abgeltungsklausel § Ziff . Mietvertrags ist jedoch gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. genommen unwirksam . Rechtsprechung Senats ist Klausel Mieter Ende Mietverhältnisses je Zeitpunkt letzten Schönheitsreparaturen Mietzeit prozentualen Anteil Renovierungskosten Kostenvoranschlags Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zahlen hat jedenfalls dann wirksam Kostenvoranschlag ausdrücklich verbindlich erklärt Abgeltung maßgeblichen Fristen Prozentsätze Verhältnis üblichen Renovierungsfristen ausrichtet Mieter untersagt anteiligen Zahlungsverpflichtung zuvorzukommen Ende Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen kostensparender Eigenarbeit ausführt Falle unrenoviert renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung Durchführung anteilige Abgeltung Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen Anfang Mietverhältnisses laufen beginnen 71 ; Urteil 6 . Oktober . Frage auch dann gilt Abgeltungsquote vorliegenden Fall " starren " Fristenregelung richtet hat Senat bislang ausdrücklich Stellung genommen . hat allerdings Urteil 6 . Oktober aaO ; vgl. auch Senat Urteil 5 . April ZR Revision beruft inhaltlich vergleichbare Klausel wirksam bezeichnet . wird nachstehend dargelegten Gründen festgehalten . Formularklausel Mieter zeitanteiligen Abgeltung Renovierungskosten starren " Berechnungsgrundlage verpflichtet Fristenplan Jahren ausgerichtet ist ist Berufungsgericht zutreffend erkannt hat gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam vgl. auch Anm . Flatow jurisPR-MietR Anm . 3 ; AG 144 ; AG ; ; Klimke/Lehmann-Richter 417 ; Schönheitsreparaturen Instandsetzung Rückbau Gewerberaum 2 . Aufl . . . f. ; . 18 ; Steenbuck 222 ; 10 11 ; . ; . Gründe Beurteilung formularvertraglichen " starren " Fälligkeitsregelung Ausführung Schönheitsreparaturen unwirksam maßgebend sind führen auch Unwirksamkeit entsprechenden zeitanteiligen Abgeltungsregelung . Abgeltungsklausel handelt zeitlich vorverlagerte Ergänzung vertraglichen Verpflichtung Mieters Durchführung Schönheitsreparaturen Fristenplan Senat . Zweck besteht Vermieter ausziehenden Mieter Fälligkeit Schönheitsreparaturen Fristenplan Endrenovierung verlangen kann wenigstens prozentualen Anteil Renovierungskosten Abnutzungszeitraum letzten Schönheitsreparaturen Mietzeit sichern aaO S. 84 ; Senat Urteil 26 . Mai . Klausel benachteiligt Mieter grundsätzlich unangemessen Abwälzung turnusmäßigen Schönheitsreparaturen Kosten Mieter tragen hätte Mietverhältnis Eintritt Fälligkeit Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte rechtlich wirtschaftlich Teil Gegenleistung Mieters Gebrauchsüberlassung Räume darstellt vgl. § Ziff . Mietvertrags anderenfalls Vermieter treffenden Verpflichtung führung Schönheitsreparaturen höhere Bruttomiete Voraus abgelten müsste aaO S. . . derartige Formularklausel benachteiligt Mieter jedoch Geboten Glauben dann unangemessen " starre " Berechnungsgrundlage hat Berücksichtigung tatsächlichen Erhaltungszustands Wohnung zulässt . kann Einzelfall führen Mieter gemessen Abnutzungsgrad Wohnung Zeitspanne Fälligkeit Schönheitsreparaturen übermäßig hohe Abgeltungsquote tragen hat . Sind etwa Wände Decken Wohnung besonders " langlebigen " Materialien dekoriert hat Mieter Wohnung einzelne Räume wenig genutzt kann Renovierungsbedarf Ablauf Mietvertrag Ausführung Schönheitsreparaturen bestimmten üblichen Fristen fehlen vgl. Senat Urteil 23 . Juni m.w . . . Fall liegt formularmäßigen Mietvertragsklausel Mieter Verpflichtung anteiligen Abgeltung Kosten Schönheitsreparaturen Grundlage starren " Fristenregelung auferlegt anders Klausel Mieter Vornahme Schönheitsreparaturen starren " Fristenplan verpflichtet . auch " starre " Abgeltungsregelung führt überdurchschnittlichen Erhaltungszustand Wohnung Mieter höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird tatsächlichen Abnutzungsgrad Wohnung entspricht . wird Mieter übermäßige gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unzulässige Verpflichtung zeitanteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten auferlegt . ist Grundgedanken § Abs. Satz ebenso wenig einbaren Auferlegung Renovierungspflichten feststehenden Fristenplan Rücksicht tatsächlichen Renovierungsbedarf . § Ziff . Mietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel ist insgesamt unwirksam . Verpflichtung Mieters zeitanteiligen Abgeltung Kosten noch fälliger Schönheitsreparaturen ließe nur dann aufrechterhalten Formularklausel verständlich sinnvoll zulässigen unzulässigen Regelungsteil trennen ließe Senat Urteil 23 . Juni aaO m.w . . . fehlt . Klausel angegebenen feststehenden Fristen Prozentsätze kann verbleibende Klauselteil bereits sprachlich eigenständige Regelung bestehen bleiben . ließe nur Umformulierung erreichen inhaltlichen Umgestaltung Klausel gesetzlich noch zulässige Abgeltungsregelung führen würde . wäre jedoch unzulässige geltungserhaltende Reduktion Klausel vgl. Senatsurteil 23 . Juni aaO ; Senatsurteil 28 . Juni aaO . Unwirksamkeit § Ziff . Mietvertrags enthaltenen Abgeltungsklausel führt Regelungslücke Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könnte . ergänzende Vertragsauslegung setzt Regelungsplan Parteien Lücke Vervollständigung bedarf ; ist nur dann anzunehmen dispositives Gesetzesrecht Füllung Lücke Verfügung steht ersatzlose Streichung unwirksamen Klausel angemessene typischen Interessen AGB-Verwenders Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet . . ; Senat m.w . . . Bereits erste Voraussetzung ist gegeben . Senat unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bereits entschieden hat tritt gemäß § Abs. dispositive gesetzliche Bestimmung § Abs. Satz Stelle unzulässigen Klausel Urteil 28 . Juni aaO . . . So verhält auch unwirksamen Abgeltungsklausel Verpflichtung Mieters Durchführung Schönheitsreparaturen Fall ergänzt Renovierungspflicht noch fällig ist . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung