NAMEN Verkündet : 12 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Abs. formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben Vermieter zutreffender Einordnung Wohnung Mieters entsprechende Kategorie Mietspiegels dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt erhöhte Miete angibt . Liegt verlangte Miete Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne so ist Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht . Urteil 12 November AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Januar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte mietete Jahr Rechtsvorgänger Kläger große Wohnung . Mietzins betrug zuletzt DM netto . Bezugnahme Mietspiegel Stadt vergleichbare Wohnungen angegebene Mietzinsspanne DM/m2 verlangte Kläger tätige Hausverwaltung Schreiben 23 . Mai Beklagten Mieterhöhung 1.024,92 DM netto DM/m2 monatlich . Überschreitung Mietzinsspanne wurde begründet . Beklagte stimmte begehrten Mieterhöhung verlangte Mietspiegel Stadt gegebenen Spanne befinde . Kläger haben zunächst beantragt Beklagte verurteilen Erhöhung Mietzinses 1 . August monatlich 1.024,92 DM zuzustimmen . Einholung Sachverständigengutachtens Amtsgericht haben Klage teilweise zurückgenommen Zustimmung Mieterhöhung DM monatlich DM/m2 beantragt . Amtsgericht hatte geänderten Klage stattgegeben Landgericht hat hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : erfolgte Überschreitung Mietspiegel ergebenden Spanne DM/m2 Mieterhöhungsverlangen Kläger führe Unwirksamkeit nur Unwirksamkeit Begründung gedeckten Teils . komme allein Mieter Mieterhöhungsverlangen Lage versetzt werde Berechtigung Begehrens überprüfen . müsse Vermieter Mieter lediglich Tatsachen liefern benötige feststellen können Zustimmungsverlangen zumindest ansatzweise berechtigt sei . Voraussetzung sei aber dann gegeben Mietspiegel ergebende Mietzinsspanne korrekt angegeben werde . Falle stünden Mieter notwendigen Informationen Verfügung entscheiden Mieterhöhungsverlangen berechtigt sei . wirksames Erhöhungsverlangen liege Obergrenze Mietzinsspanne . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Klägern verlangte Mietzinserhöhung ist Amtsgericht ausgeurteilten Höhe wirksam . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht zunächst ausgegangen Art . § Abs. Nr. EGBGB vorliegenden Fall noch Vorschrift § jetzt § . anzuwenden ist Erhöhungsverlangen 1 . September gestellt wurde . 2 . § Abs. Satz kann Vermieter Begründung Mieterhöhungsanspruchs Abs. Vorschrift Mietspiegel stützen . Mietzinsspannen enthält genügt verlangte Miete Spanne liegt . Umstritten ist Literatur Rechtsprechung rechtliche Folge hat Vermieter vorliegenden Fall zwar Mietspiegel Bezug nimmt jedoch Mietzins verlangt dort vorgesehenen Mietzinsspanne liegt . Meinung ist Fall Mieterhöhungsverlangen insgesamt formell unwirksam so LG LG Schmidt-Futterer/Börstinghaus Mietrecht 8 . Aufl . . . anderer Ansicht ist Erhöhungsverlangen nur insoweit unwirksam Mietspiegel gewährten Spanne liegenden Teil betrifft 21 AG Berlin-Tiergarten Schultz : Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . Miete 8 . Aufl . . . hier vorliegenden Fall Überschreitung Mietspiegel genannten Mietzinsspanne ist Senat Auffassung Mieterhöhungsverlangen Mietspiegel angegebenen Höchstbetrag formell wirksam ist . Mieterhöhungsverlangen § Abs. bestehende Begründungserfordernis soll Mieter konkrete Hinweise sachliche Berechtigung Erhöhungsverlangens geben Überlegungsfrist § Abs. Satz Berechtigung Mietzinserhöhung überprüfen schlüssig werden kann Erhöhungsverlangen zustimmt vgl. Senat Urteil 18 . Dezember bereits grundlegend Senat Beschluß 20 . September 5/82 vgl. auch BVerfGE . dürfen Begründungserfordernis Hinblick Grundrecht Vermieters Art . GG überhöhten Anforderungen gestellt werden vgl. insoweit BVerfGE . folgt Vermieter Mieterhöhungsverlangen stützen will Begründung Begehrens zutreffender Einordnung fraglichen Wohnung entsprechende Kategorie Mietspiegels dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ist Mieter Fall weiteres möglich Vergleich Mietspiegel genannten Spanne Vermieter verlangten erhöhten Mietzins Berechtigung Mieterhöhungsbegehrens überprüfen . Grundsätzen haben Kläger formeller Hinsicht Erforderliche getan Mietzinserhöhung begründen . haben zutreffender Einordnung Wohnung Beklagten entsprechende gorie Mietspiegels Stadt dort vorgesehene Mietzinsspanne richtig genannt gleichzeitig erhöhte Miete angegeben auch Mietzins Quadratmeter Wohnfläche aufgeführt haben . Beklagte war somit Schwierigkeit Lage Rechtmäßigkeit Erhöhungsverlangens Kläger überprüfen . liegt folglich formell wirksames Mieterhöhungsverlangen Kläger . scheitert Mietspiegel Stadt Klägern geforderte Mieterhöhung deckt . ist allein Frage materiellen Berechtigung Mieterhöhungsverlangens . Ist formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben so ist anschließend materiell-rechtlich überprüfen konkret Vermieter geltend gemachte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist . Vermieter Mietspiegel berufen hat erfolgt Überprüfung Vergleichs Mietspiegel ausgewiesenen Mietzinsspanne begehrten erhöhten Mietzins . Rahmen hat Tatrichter ermitteln Vermieter berechtigterweise verlangen kann . vollständige Abweisung Klage Überschreitung Mietspiegel vorgesehenen Mietzinsspannen bleibt Raum mehr . Vielmehr hat Gericht nunmehr prüfen geltend gemachte Anspruch materiell begründet ist . ergibt Fall Vorliegens formell wirksamen erhöhte Miete Gericht Verbindung Mietspiegel zulässigen Betrag reduzieren ist . vorliegenden Fall bedeutet Amtsgericht eingeholten Gutachtens Kläger jedenfalls Amtsgericht ausgeurteilten Höhe DM monatlich Erhöhung Mietzinses berechtigt waren . Dr. Dr. zugleich Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Erkrankung Unterschriftsleistung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr.