NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. § § ; § Mieter überschreitet Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs verstößt mietvertragliche Obhutspflicht § Abs. angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt . Frage Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen . Urteil 14 . Dezember AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Streithelfer Klägerin geführte Revision Urteil Landgerichts 7 . Zivilkammer 2 . Februar wird zurückgewiesen . Streithelfer Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin Vermieterin nimmt Beklagten ehemaligen Mieter Zahlung Schadensersatz Höhe € Polizeieinsatz 27 . Juni beschädigte Anspruch . Beklagten lagen Haftbefehl auch Durchsuchungsbeschluss streitgegenständliche Wohnung unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Tatzeitraum 1 . Januar 31 . Oktober . Durchsuchung Wohnung wurden g Marihuana aufgefunden sichergestellt . Insoweit verurteilte Strafkammer richts Beklagten vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. rechtskräftiges Urteil Freiheitsstrafe Monaten . Vorwurf unerlaubten Betäubungsmitteln so Strafkammer allein Angaben unglaubwürdig erachteten Zeugen beruht hatte wurde hingegen freigesprochen . Vollzug Durchsuchungsbeschlusses wurde Wohnungseingangstür Polizeikräften aufgebrochen beschädigt . Klägerin sind Kosten Höhe € Reparatur Tür entstanden . vorliegende Revisionsverfahren noch Interesse hat Amtsgericht Zahlung Betrags Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . ausschließlich Bundesland Träger Polizei Wege Streithilfe eingelegte Berufung ist Landgericht zurückgewiesen worden . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Streithelfer Klägerin Schadensersatzbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägerin Eigentümerin Vermieterin stehe beklagten Mieter Anspruch Schadensersatz Beschädigung Polizeieinsatz sammenhang Pflichtverletzung Beklagten Mietverhältnis gegeben sei . Zwar stelle Begehung Straftaten Mietwohnung grundsätzlich Verletzung Pflichten Mieters Mietverhältnis . auch Pflichtverletzung Beklagten unterstellt werde Polizeieinsatz herausgefordert worden sein sollte sei Schaden Eigenart Benutzung Mietsache Eigenart Polizeieinsatzes geprägt gewesen . Auch Rechtsprechung Schaffung gesteigerten Gefahrenlage führe hier Bejahung Zurechnungszusammenhangs . existiere Erfahrungssatz dahingehend Begehung Betäubungsmitteldelikten Wohnung Durchsuchung gewaltsamer Öffnung Wohnungstür führen könne so Rechtsgutverletzung wertender Betrachtung nur noch " äußerlichen " gleichsam " zufälligen " Zusammenhang Beklagten geschaffenen Gefahrenlage stehe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung auch nur Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Beklagte hat Aufbewahrung Verstoß Betäubungsmittelgesetz erworbenen Betäubungsmittel Wohnung zwar vertraglichen Obhutspflichten Mieter verstoßen § Abs. . ist Klägerin jedoch Ersatz Rahmen Durchsuchung entstandenen Schäden Wohnungstür verpflichtet Abs. Straftat Ursache Ermittlungsmaßnahme war vielmehr Beamten Streithelfers erstmals Vollzug festgestellt wurde . ist Pflichtverletzung Beklagten bereits äquivalent kausal Klägerin eingetretenen Schaden geworden . 1 . Beklagte hat Aufbewahrung Betäubungsmitteln angemieteten Wohnräumen Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten mietvertragliche Obhutspflicht verletzt jedoch Klägerin eingetretenen Schaden verursacht . Ebenso Vermieter verpflichtet Mietverhältnis § Inhalt nach auch Mieter Rücksicht Rechte Interessen Vertragspartners § Abs. . hat Mieter Mietsache schonend pfleglich behandeln unterlassen zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch umfassten Verschlechterung Schaden führen kann vgl. Urteile 7 . Juni 1 8 ; 5 . Oktober ; 6 November . f. ; 529 ; Kraemer Festschrift S. ; . § . ; jeweils . besondere Schutzpflicht zuletzt Konsequenz Mieter übertragenen Besitzes Mietsache ist vgl. Senatsurteil 7 . Juni aaO kann Mieter jedoch nur unmittelbaren Umgang verstoßen auch Gebrauch schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist . Aufbewahrung g Marihuana angemieteten Wohnung hat Beklagte Obhutspflicht verletzt . Revision Recht angegriffenen Auffassung Berufungsgerichts muss allgemeinen Lebenserfahrung Mieter Wohnung Straftaten Betäubungsmittelgesetz begeht Wohnung Aufbewahrung Tatmitteln derartigen Straftaten nutzt Verfügung stellt rechnen Zuge durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen Schäden Wohnung kommt . derartigen Verhalten überschreitet Mieter Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch vgl. Urteil 14 . März . . vertretenden Pflichtverletzung ist Beklagte Klägerin § Abs. Ersatz Beschädigung Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet Kausalität haftungsbegründenden Tatbestand Obhutspflichtverletzung Frage stehenden Schaden gegeben ist . fehlt insoweit bereits äquivalenten Kausalität so Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen Zurechnungszusammenhang ankommt . Grunderfordernis Schadenszurechnung Rahmen vertraglichen auch deliktischen Haftung bildet Verursachung Schadens logisch-naturwissenschaftlichen Sinn . Äquivalenztheorie ist Bedingung kausal hinweggedacht werden kann Erfolg entfiele allgemeine Meinung ; vgl. nur Urteile 5 . Mai ZR . 35 ; 4 Juli ; jeweils ; 7 . Aufl . § . ; . § . 8) . ist beachten Feststellung Ursachenzusammenhangs nur pflichtwidrige Handlung hinweggedacht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen Urteil 5 . Mai aaO . Pflichtverletzung Beklagten Aufbewahrung Verstoß Betäubungsmittelgesetz erworbenen g Marihuana Wohnung Beschädigung Eingangstür besteht derartiger Kausalzusammenhang Sinne . Zwar ist Beklagte Rahmen Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. verurteilt worden . erst anlässlich Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch Grundlage 27 . Juni durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen . Tag Polizeibeamten Streithelfers vollzogene hatte zwar ebenfalls Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte Gegenstand jedoch ging hierbei Tatvorwürfe unerlaubten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum 1 . Januar 31 . Oktober . 27 . Juni aufgefundenen Betäubungsmitteln aber Tatmittel Beklagten vorgeworfenen Taten handelt kann jedenfalls anderslautender Feststellungen Berufungsgerichts angenommen werden . Vielmehr kann Aufbewahrung g Marihuana Wohnung Beklagten hinweggedacht werden Kläger Beschädigung Eingangstür eingetretene Schaden entfiele . Ermittlungsmaßnahmen wären gleicher Weise durchgeführt worden Beklagte Betäubungsmittel erworben Wohnung aufbewahrt hätte . 2 . Behauptung Revision ergeben Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts auch Anhaltspunkte Beklagte eigenes Verhalten Aufnahme Strafverfolgungsmaßnahmen Verdachts unerlaubten Betäubungsmitteln Rahmen erlassenen Durchsuchungsbeschluss herbeigeführt haben könnte . Revision ist Auffassung Ermittlungsrichter Amtsgerichts Erlass Durchsuchungsbeschlusses bejahte Tatverdacht sei hinreichend anzunehmen Beklagte Aufnahme Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe diesbezüglich auch Haftbefehl vorgelegen habe § Abs. Nr. sogar dringenden Tatverdacht voraussetze . verkennt Revision bereits strafrechtichen Maßnahmen notwendige Tatverdacht keinesfalls zwangsläufig vorwerfbaren vorangegangenen Verhalten Beschuldigten beruhen muss auch Zutun so vorliegend Angaben Dritten begründet werden kann . aber vermag Bejahung Tatverdachts Rahmen Durchsuchungsbeschlusses Zivilverfahren Bindungswirkung entfalten fehlenden Bindungswirkung Strafurteils etwa Urteil 11 . März . . Zivilrichter entscheidet anhängige Verfahren freier Beweiswürdigung Überzeugungsbildung § . Insoweit hat Berufungsgericht aber Feststellungen getroffen Mit-)Ursächlichkeit -9- Beklagtenverhaltens geführten Ermittlungsmaßnahmen ergeben könnte . Entsprechende Feststellungen waren auch veranlasst Klägerin Streithelfer möglicherweise Blick Ausführungen Strafkammer Tatvorwurf Handeltreibens allein Angaben unglaubwürdigen Zeugen beruht habe Vortrag gehalten haben . Revision zeigt insoweit übergangenen Sachvortrag ; mündlichen Verhandlung Senat angesprochene Gesichtspunkt etwaigen sekundären Darlegungslast Beklagten Mieter rechtfertigt Hintergrund andere Beurteilung . Revision schließlich versucht vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen festgestellte Verhalten Beklagten Erwerb Besitz g Marihuana zurückzuführen ausführt Verurteilung Strafkammer sei zwar ursprünglichen Tatvorwurf " zurückgeblieben " jedoch seien Lebenserfahrung Betäubungsmitteln Erwerb Handel miteinander verbunden verstellt Blick insoweit bereits strafrechtlich unterschiedliche Taten handelt Beklagte insbesondere Tatvorwürfen Durchsuchungsbeschluss beruhte freigesprochen wurde . Insoweit ist auch Verweis Revision Behandlung überschießenden Strafverfolgungsmaßnahmen Strafverfolgungsentschädigungsgesetz vornherein unbehelflich . 3 . Dementsprechend kommt auch Haftung Beklagten Revision ausschließlich abstellt Kausalität vornherein Betracht . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung