BESCHLUSS 16 Juli Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Januar Verbindung Urteil Amtsgerichts Traunstein 6 Juli wird abgelehnt . Gründe : Einstellung Zwangsvollstreckung hier vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil § Abs. kommt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Betracht Schuldner Berufungsverfahren versäumt hat Vollstreckungsschutzantrag stellen Übergehen derartigen Antrags Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß § beantragen Beschlüsse 30 . Juni ; 24 November . So ist hier . Zwar hatten Beklagten bereits Berufungsbegründung beantragt Schutzanordnungen § treffen Antrag auch Berufungsverhandlung gestellt Protokoll Berufungsverhandlung 5 . Dezember S. . Allerdings hat gericht entschieden . Urteilsergänzung § haben Beklagten Berufungsgericht beantragt . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Traunstein Entscheidung Entscheidung 16.01.2013