NAMEN Verkündet : 6 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. § Abs. § Wird 1 . Januar abgeschlossener Vertrag Einspeisung KWK-Strom beendet Vertragsparteien später erneuert handelt selbst Rückwirkung Folgeregelung vereinbaren Einspeisung Vergütung Stroms auch Vertragsende vertraglicher Grundlage fortzusetzen mehr ursprünglichen förderfähigen Bestand geschützten Vertrag Sinne § Abs. Satz Nr. KWKG erst Stichtag neu entstandenen Vertrag Abgrenzung Senatsurteil 6 Juli . Urteil 6 . Oktober ZR VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterin Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 25 November aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 17 . April abgeändert Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch Abschluss Einspeisevertrages betrifft . Insoweit wird Klage abgewiesen . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin betreibt Abfallentsorgungszentrum Müllverbrennungsanlage . Müllverbrennung erzeugte Überschussstrom wurde Müllverbrennungsanlage nächsten gelegene Stromnetz AG eingespeist 1 . Oktober erfolgten Aufspaltung früheren AG Netzbetriebes Rechtsnachfolgerin geworden war . Stromeinspeisung erfolgte zunächst Vertrages 19./30 . Dezember Klägerin AG Rolle Trägerin allgemeinen Versorgung Sinne § Rechtsvorgängerin Beklagten 30 . September AG firmierend Zuge 1 . Oktober durchgeführten Entflechtung Netzbetrieb Stromversorgung wahrnahm . Vertrag wurde mündliche Vereinbarung 27 . April einvernehmlich 30 . Juni beendet . Schreiben 2 . 30 . Juni bestätigte Klägerin AG Vertragsbeendigung Ende Monats Juni erklärte Bereitschaft Fortsetzung Zusammenarbeit Voraussetzung AG Vergütung 18 . Mai Kraft getretenen Gesetz Schutz Stromerzeugung Kraft-WärmeKopplung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 12 . Mai . S. ; Folgenden : entrichte . lehnte AG ben 3 . 5 Juli bot Zeitraum 1 Juli 30 . September Abschluss Interimsvereinbarung . sollte Klägerin Strom festgelegte Sollleistung Cent/kWh zusätzlich gesamte gelieferte elektrische Wirkarbeit Netzgutschrift Cent/kWh vergütet werden . Klägerin wies Angebot AG Schreiben 12 Juli schlug betriebstechnischen Gründen Sollleistung verpflichten wollte ihrerseits bis juristischen Klärung Vergütungspflicht KWKG Überschussstrom Anlage Netz AG eingespeist würde läufig Cent/kWh Netzgutschrift Cent/kWh . AG erklärte Schreiben 7 . August Vorgehensweise einverstanden . 30 . Juni fortgesetzte Einspeisung Überschussstroms wurde Maßgabe Schreiben 12 . . vergütet . 6./26 . April unterzeichneten Klägerin Beklagte weiteren Abnahmevertrag rückwirkende Geltung 1 . Oktober Zugrundelegung vormaligen Preisstellung vorsah . Auch hierbei erklärte Klägerin einseitig Vorbehalt " vereinbarte Vergütung Grundsätzen KWKG bemessen sei . Klage verlangt Klägerin Beklagten gestützt Auffassung bestehende Verpflichtungen Zeitraum 1 November 31 . März eingespeiste Strommenge Zahlung Differenzbetrages Vergütung tatsächlich geleisteten Vergütung Höhe insgesamt € . Hilfsweise begehrt Klägerin Beklagte Abschluss Einspeisevertrages 1 November 31 . März eingespeisten Strom Zustimmung enthaltenen Vergütung KWKG verurteilen . Weiter hilfsweise beantragt gestützt Vergütungspflichten Beklagten § § Wege Stufenklage Beklagte verurteilen Auskunft Energieund Netzkosten erteilen genannten Zeitraum eingespeisten Strom vermieden wurden . Landgericht hat Beklagte Abweisung Klage Übrigen Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagte Auffassung unverjährter Anspruch Zahlung Unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten Vergütung § Abs. KWKG bestimmten Vergütung Zeitraum November März gelieferten Strom Zinsen . Klägerin betriebenen Anlage handele förderfähige Anlage § Abs. KWKG . Abs. Satz verpflichte Netzbetreiber Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Sinne § KWKG Netz anzuschließen eingespeisten Strom abzunehmen § KWKG vergüten . § Abs. Satz KWKG blieben allerdings bereits " bestehende " vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz Nr. heißt Grund 1 . Januar geschlossenen Liefervertrages unberührt . Vergütungsanspruch richte Fall Vertragspartner Beklagte Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz Nr. KWKG sei . Abs. Satz Nr. KWKG setze Vertrag genannten Stichtag geschlossen worden sei Zeitpunkt Strombezugs fortbestanden habe . nachträgliche Änderung Höhe Vergütung sei insoweit unschädlich Abs. KWKG entspreche Vergütung Strom § Abs. Satz KWKG ausgehend insoweit grundsätzlich geltenden Mindestvergütung § Abs. KWKG Grundlage Lieferverträgen geregelt werde . Voraussetzung Stichtag geschlossenen Liefervertrages sei auch dann gegeben Stichtag übergangslos neuen Vertrag Wesentlichen unveränderten Inhalt ersetzt 31 . Dezember fortgesetzt worden sei . sei hier Fall . Zwar habe Bundesgerichtshof Urteil 15 . Juni Grundlage tatsächlichen Feststellungen Vorinstanz angenommen Klägerin AG schen bestehenden Liefervertrag 19./30 . Dezember einvernehmlich 30 . Juni beendet " neuen Vertrag Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt hätten so 1 Juli 30 . September erfolgte Stromeinspeisung " vertragslosen " Zustand fortgesetzt worden sei . weiteren Urteil 6 Juli habe Bundesgerichtshof jedoch auch ausgeführt 1 . Januar geschlossener Liefervertrag dann noch bestehe Stichtag übergangslos neuen Vertrag Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt 31 . Dezember fortgesetzt werde . rechtfertige anders Beendigung Liefervertrages anschließender Fortsetzung Strombezugs vertragslosen Zustand unterschiedliche Behandlung . Liefervertrag 19./30 . September habe genannten Sinne fortbestanden . sei Interimsvertrag 12 . . Vertrag 6./26 . April Wesentlichen unverändert jeweils vereinbarten Rückwirkung nachfolgenden Verträge übergangslos fortgesetzt worden . Zwar hätten Klägerin AG geführten Schriftwechsels zahlende Vergütung gelieferte Energie einigen können . Auslegungsregel § Abs. habe aber auch Einigung Willen damaligen Vertragsparteien wenigstens Übrigen Vertrag kommen können verbleibende Lücke gesetzlichen Bestimmungen also § hier § Abs. ausgefüllt worden sei . entspreche Lebenswirklichkeit habe hier ersichtlich auch Willen Vorstellungen Vertragsparteien entsprochen bestehenden Kontrahierungszwangs bedingten Zwangs zueinander dauernde Beziehungen treten müssen Beziehungen kauf-)vertragliche Abreden auszugestalten vertragslosen Zustand handeln . hätten zwar gesprochen ursprüngliche Liefervertrag 30 . Juni enden " sollte . Beendigung Lieferbeziehungen könne aber Rede sein . Vielmehr seien damaligen Vertragsparteien Juli übereinstimmend ausgegangen Einspeisung Energie Stromerzeugungsanlage nächstgelegene Stromeinspeisung allein Betracht kommende Netz AG Klägerin Dauer ändern sollte . Nur Vergütungsvereinbarung ursprünglichen Liefervertrag sollte Willen damaligen Vertragsparteien länger Berechnungsbasis Höhe Beklagten zahlenden Vergütung eingespeiste Energie bilden . Ansonsten sei Ursprungsvertrag inhaltlich Wesentlichen unverändert fortgeführt worden vorgenommenen Änderungen lediglich eigenen Strombezug Klägerin betroffen hätten Gewicht fielen . Dementsprechend habe AG Schreiben 5 Juli erklärt schon Angebot Zusammenarbeit Klägerin 1 . Oktober vorzubereiten ; auch habe Maßgabe Schriftwechsels 12 . . vorläufige " Vergütungsregelung geeinigt . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin stehen Beklagte erster Linie geltend gemachte vertragliche Anspruch erhöhte Einspeisevergütung noch kann hilfsweise erhobenen Anspruch gehenden Abschluss Einspeisevertrages durchdringen . 1 . streitige Vergütungsanspruch ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat noch Bestimmungen KWKG beurteilen . Gesetz ist zwar inzwischen Kraft getreten . ist jedoch § Abs. Satz Gesetzes Erhaltung Modernisierung Ausbau Kraft-Wärme-Kopplung 19 . März . S. erst 1 . April hier Rede stehenden Zeitpunkt geschehen Senatsurteile 13 . Februar . 11 ; 9 . Januar . . Voraussetzungen erhöhte Vergütung Maßgabe § Abs. Satz § KWKG liegen jedoch . Abs. Satz sind verpflichtet KWK-Anlagen § Abs. KWKG Netz anzuschließen Strom Anlagen § KWKG abzunehmen eingespeisten Strom § KWKG vergüten . Verpflichtung wird § Abs. Satz KWKG eingeschränkt bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz KWKG unberührt bleiben . § Abs. Satz Nr. KWKG gilt KWKG auch Strom KWK-Anlagen Basis Steinkohle Braunkohle Erdgas Öl Abfall Grundlage Lieferverträgen 1 . Januar -9- abgeschlossen wurden Energieversorgungsunternehmen bezogen wird . Fall richtet Vergütungsanspruch Betreibers KWK-Anlage § Abs. Satz § KWKG Energieversorgungsunternehmen Maßgabe Anwendungsbereich fallenden Vertrages Abnahme KWK-Anlage erzeugten Stroms verpflichtet Verpflichtung bezogen hat Senatsurteile 15 . Juni ; 6 Juli ; 9 . Januar ZR aaO . . . Rechtsvorgängerin Beklagten hat streitigen Zeitraum November März KWK-Anlage Klägerin erzeugten Strom Grundlage Liefervertrages . April abgenommen hat unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts wahrgenommenen Rolle Träger allgemeinen Versorgung § Abs. § Energiewirtschaftsgesetzes seinerzeit geltenden Fassung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 24 . April . S. Energieversorgungsunternehmen Sinne gehandelt vgl. Senatsurteil 11 . Oktober . . Vergütungspflicht gemäß § Abs. Satz § hat Auffassung Berufungsgerichts jedoch bestanden Strombezug Grundlage 1 . Januar abgeschlossenen Liefervertrages erfolgt ist Bezug genommenen § Abs. Satz Nr. KWKG vorausgesetzt wird . reicht Rechtsprechung Senats Strombezug Beendigung Liefervertrages 19./30 . Dezember fortgesetzt worden ist . gemäß § Abs. Satz bleiben nur bereits " bestehende " vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz KWKG unberührt . Abs. Satz Nr. KWKG setzt wiederum Strom " Grundlage 1 . Januar geschlossenen Liefervertrages " bezogen wird . Demgemäß ist nur Stromeinspeisung Liefervertrages genannten Stichtag geschlossen worden ist Zeitpunkt Strombezugs fortbesteht Maßgabe Bestimmungen KWKG förderfähig . nachträgliche Änderung Höhe Vergütung ist unschädlich ; entspricht vielmehr § Abs. Vergütung Strom Abs. Satz KWKG ausgehend auch insoweit grundsätzlich geltenden Mindestvergütung § Abs. KWKG Grundlage Lieferverträgen geregelt wird Senatsurteil 15 . Juni aaO . Ebenso kann Fortbestand 1 . Januar geschlossenen Liefervertrages ausgegangen werden Stichtag übergangslos neuen Vertrag Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt Ergebnis 31 . Dezember fortgesetzt worden ist Senatsurteil 6 Juli aaO ; noch offen gelassen Senatsurteil 15 . Juni aaO . genügt 1 . Januar Liefervertrag bestanden hat Bezug Stroms beendet worden ist zwar eindeutigen Wortlaut § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. selbst dann Strombezug anschließend vertragslosen Zustand fortgesetzt worden ist Senatsurteil 15 . Juni aaO . Annahme Berufungsgerichts Liefervertrag . Dezember sei 1 . Januar übergangslos neue Verträge Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt Ergebnis 31 . Dezember fortgesetzt worden wird nen Feststellungen getragen . hat vielmehr Anforderungen verkannt Vertragsfortsetzung erforderliche Übergangslosigkeit Ersetzung förderfähigen Altkontrakts neuen Liefervertrag stellen sind . Allerdings ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen Parteien streitigen Zeitraum November März überhaupt vertragliche Beziehungen bestanden haben . steht Parteien 6./26 . April unterzeichneten Abnahmevertrag Höhe Vergütung Klägerin gelieferten KWK-Strom einigen konnten . Grundsätzlich gehört zwar wesentlichen Erfordernissen Kaufvertrages Vertragspartner Kaufpreis einig sind Urteil 2 . April . Vertrag kann auch dann wirksam kommen Parteien genaue Entgelthöhe Einigung bewusst offen gelassen gleichwohl Bindung gewollt haben notfalls gerichtlicher Klärung bestehenden Vertragslage zahlende Entgelt ergänzende Vertragsauslegung analoge Anwendung gesetzlichen Regelung bestimmbar ist bestehende Lücke Weise geschlossen werden kann Urteile 2 . April aaO S. f. ; 25 November ; 20 . Juni . ist auch Revision Zweifel zieht Feststellungen Berufungsgerichts hier Fall . Parteien waren einig Beklagte Klägerin eingespeisten Strom Fall Vertragsurkunde 6./26 . April bezeichneten Beträgen vergüten sollte . Lediglich dann liche Nachprüfung Vertragsverhältnisses ergeben sollte Vertrag Bestimmungen KWKG unterliegt sollte rückwirkend bestimmte andere Vergütung nämlich § bezeichnete Mindestvergütung geschuldet sein . Entsprechend Einigung schließende Lücke haben Parteien Vertrag Folgezeit praktiziert . Feststellungen Berufungsgerichts stehen Senatsurteil 15 . Juni aaO Widerspruch . Dort hatte Senat gleichen Parteien Vergütungsdifferenz Monate Mai Oktober geführten Rechtsstreit entschieden zumindest Monaten Juli September vertragsloser Zustand vorlag . Anders vorliegenden Rechtsstreit war jedoch Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt tatrichterlich festgestellt Klägerin AG Rahmen Interimsvereinbarung 12 . . vorläufige Vergütung Vorbehalt späteren gerichtlichen Klärung Vergütungshöhe geeinigt hatten vgl. OLG Urteil juris . . Abnahmevertrag 6./26 . April stellt Auffassung Berufungsgerichts aber Fortsetzung ursprünglichen Vertrages 19./30 . Dezember . Klägerin AG hatten lungen Berufungsgerichts bereits April lange Inkrafttreten KWKG geeinigt ursprünglichen Liefervertrag 30 . Juni beenden . Beendigung hatte Klägerin Schreiben 2 . Juni 30 . Juni noch einmal bestätigt . unterschiedlicher Rechtsstandpunkte Vergütungspflicht AG eingespeisten Strom KWKG speiste Klägerin KWK-Anlage erzeugten Strom Folgezeit vertragliche Grundlage AG 7 . August Klägerin schlagenen Interimsvereinbarung zugestimmt hatte . Ebenso speiste Klägerin 30 . September KWK-Anlage erzeugten Strom Vereinbarung Parteien 6./26 . April vertragliche Grundlage nunmehr früheren Beklagten betriebene Netz . jeweils vereinbarte Rückwirkung 1 Juli 1 . Oktober war jedoch Auffassung Berufungsgerichts geeignet erforderliche Vertragskontinuität herzustellen . Berufungsgericht berücksichtigt hierbei ausreichendem Maße Vertrag 19./30 . Dezember ausdrücklichen Willen Vertragsparteien 30 . Juni Ende finden sollte anschließende zunächst vertragslose Einspeisung zeigt auch tatsächlich gefunden hat . Entsprechendes gilt ausdrücklich nur 30 . September befristete Interimsvereinbarung anschließend längeren Zeitraum zunächst wiederum vertragslos erfolgte Stromeinspeisung . Bereits insoweit unterscheidet vorliegende Sachverhalt Berufungsgericht herangezogenen Fallgestaltung Senatsurteil 6 Juli aaO zugrunde lag gekennzeichnet war noch ununterbrochen laufender Vertrag übergangslos neuen Vertrag Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt worden war . hat Senat jedoch zugleich hervorgehoben Sinn § Abs. Satz Nr. KWKG getroffenen Stichtagsregelung gemäß § bezweckten Schutz Kraft-Wärme-Kopplung allgemeinen Versorgung Altkontrakte Bestand 1 . Januar begrenzen Sichtweise entgegensteht Förderung Kraft-Wärme-Kopplung Bestand 1 . Januar ausgeweitet wird Senatsurteil 6 Juli aaO . Beschränkung Förderfähigkeit bestimmte Altkontrakte greift jedoch hier Vertrag endet zuvor neuen Vertrag ersetzt worden sein . Wird bereits beendeter Vertrag später erneuert handelt selbst Vertragsparteien Verhältnis zueinander Rückwirkung Folgeregelung vereinbaren Einspeisung Vergütung Stroms Vertragsende vertraglicher Grundlage fortzusetzen mehr ursprünglichen förderfähigen Bestand geschützten Vertrag erst Stichtag Parteivereinbarung wieder neu entstandenen Vertrag . gehört aber mehr § Abs. Satz Nr. KWKG Stichtag begrenzten Bestand Altkontrakten unterfällt mehr Förderung . hier eingetretene Vertragsbeendigung begründet Revision zutreffend hinweist auch Förderfähigkeit Klägerin eingespeisten Stroms nämlich Lieferung " Grundlage Lieferverträgen 1 . Januar geschlossen wurden " entscheidenden Einschnitt so anschließend geschlossener Vertrag vereinbarten Rückwirkung mehr förderfähiger Neuvertrag anzusehen ist vgl. ; 9 . Andernfalls hätten Vertragsparteien Hand allein Parteivereinbarung bereits beendete Altkontrakte wieder aufleben lassen gesetzlichen Fördervoraussetzungen § Abs. Satz Nr. KWKG hinaus neuen Fördertatbestand schaffen . gilt umso Vertragsverhältnis auch Lasten Dritter ginge Fall Belastungsausgleich § KWKG ausgesetzt wären vgl. Senatsurteil 22 . Februar . . steht Erwägung Berufungsgerichts Beklagte habe Kontrahierungszwang § unterlegen hätte zwangsläufig Klägerin dauernde kauf-)vertragliche Beziehungen treten müssen . Beklagte hätte nachteilige Vertragsgestaltung Vorgaben KWKG einlassen müssen . war Adressatin Vergütungspflicht § Abs. Satz Voraussetzungen § Abs. Satz KWKG noch § Abs. Satz Nr. KWKG vorlagen . Insbesondere handelt Klägerin Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz Netz allgemeine Versorgung Letztverbrauchern Energie betreibt nur KWK-Anlage erzeugten Strom fremdes Netz einspeist vgl. Senatsurteil 11 . Februar . 2 . Erfolg bleibt weiter Hilfsantrag Klägerin Beklagte verurteilen Klägerin Einspeisevertrag Netz Beklagten eingespeisten Strom abzuschließen bestimmten Vergütung zuzustimmen . Zwar kann Anlagenbetreiber Abs. KWKG grundsätzlich Anspruch Abschluss Vertrages § Abs. KWKG entsprechenden Vergütung zustehen Senatsurteil 11 . Februar aaO . setzt jedoch Vergütungsanspruch § Abs. Satz KWKG Verbindung § Abs. Satz Nr. KWKG Grunde nach besteht . ist wiederum gemäß vorstehenden Ausführungen 1 . Januar abgeschlossener Zeitpunkt Strombezugs fortbestehender Liefervertrag erforderlich vorliegend fehlt . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs Zahlung Differenzbetrages Vergütung tatsächlich geleisteten Vergütung gleichen Sachverhalt beruhenden ersten Hilfsantrages Abschluss Einspeisevertrages Revisionsrechtszug ebenfalls angefallen ist vgl. Senatsurteil 24 . Januar ; Urteil 20 . September ; jeweils entscheidet Senat Sache selbst weitere Feststellungen treffen sind Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. . Insoweit ist Klage abzuweisen . Voraussetzungen weiteren Hilfsantrages Auskunftserteilung vermiedenen Netzkosten Klägerin Grund behaupteten Besonderheiten Marktverhältnisse angenommene Verpflichtung Beklagten § § Abnahme angemessenen Vergütung eingespeisten Überschussstroms zugrunde liegt hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig bislang Feststellungen getroffen . Insoweit ist Rechtsstreit Endentscheidung reif Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen erhobenen kartellrechtlichen Ansprüchen treffen kann § Abs. Satz . Ball Richter Bundesgerichtshof Dr. ist arbeitsunfähig erkrankt gehindert unterschreiben . Dr. Dr. Ball Vorinstanzen : Entscheidung 5/04 Kart Entscheidung 25.11.2009 VI-2