NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz ergänzenden Vertragsauslegung Falle Unwirksamkeit Befristung Mietvertrags . Urteil 10 Juli ZR AG Waldshut-Tiengen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 8 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte mietete Klägerin 1 November Wohnung . Mietzeit enthält Vertrag folgende individualvertraglich vereinbarte Bestimmung : " Mietverhältnis ist Verlangen Mieters bestimmte Zeit abgeschlossen . beginnt 1 . 11 . endet 31 . 10 . verlängert wird 3-jähriger Verlängerungsoption . " Schreiben 28 . Februar kündigte Klägerin Mietverhältnis Eigenbedarfs 31 . August ferner Laufe Rechtsstreits Schreiben 2 . Oktober fristlos . Amtsgericht hat Räumungsklage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei Räumung Klägerin angemieteten Wohnung verpflichtet Schreiben 28 . Februar erklärte Eigenbedarfskündigung Parteien bestehende Mietverhältnis 31 . August beendet habe . Mietvertrag vorgesehene Befristung Mietverhältnisses stehe Kündigung . Befristung sei Verstoßes unwirksam so Parteien unbefristeten somit ordentlich kündbaren Mietvertrag abgeschlossen hätten . Befristung Wunsch Beklagten Vertrag aufgenommen worden sei Bestimmung § Schutz Mieters diene ändere Rechtslage . Befristung könne eindeutigen Wortlauts ausgelegt werden beiderseitiger Kündigungsausschluss vereinbart sei derart lange Bindungsdauer Berücksichtigung zweimaligen Option Jahre auch hier vorliegenden Individualvereinbarung Konzeption Gesetzes vereinbar sei . verstoße auch Treu Glauben Klägerin Unwirksamkeit Befristung berufe . Zwar sei verkennen Mieterschutz diene Verstoß Norm führe Mietverhältnis Willen Mieters beendet werde . Gleichwohl sei Klägerin Berufung § versagt anderenfalls wäre unwirksame Befristung nur Kündigung Vermieters ausgeschlossen Willen Vertragsparteien Abschluss Mietvertrags entspreche . Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf bestehe habe Beklagte Berufungsinstanz vorgebracht . Wirksamkeit weiteren kurz Berufungsverhandlung erklärten fristlosen Kündigung Zahlungsverzugs komme . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägerin Räumung Beklagten vermieteten Wohnung bejaht werden . Berufungsgericht hat verkannt Unwirksamkeit vereinbarten Befristung Mietvertrages ausfüllungsbedürftige Lücke Vertrag entstanden ist . Lücke ist ergänzende Vertragsauslegung schließen unwirksamen Befristung Dauer derseitiger Kündigungsverzicht tritt . Dauer Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung Klägerin ist unwirksam . 1 . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Mietvertrag vorgesehene Befristung unwirksam ist . Befristung Mietvertrags Wohnraum ist gemäß § Abs. Satz nur zulässig Vermieter Räume Ablauf Mietzeit Wohnraum Haushaltsangehörigen nutzen will Absicht hat Räume beseitigen so wesentlich verändern instand setzen Maßnahmen Fortsetzung Mietverhältnisses erheblich erschwert würden . Voraussetzungen liegen so Befristung unwirksam ist . § Abs. Satz gilt Vertrag unbestimmte Zeit geschlossen . 2 . Unwirksamkeit vereinbarten Befristung ist planwidrige Vertragslücke entstanden Wege ergänzenden Vertragsauslegung schließen ist . Parteien haben Befristung Vertrages beiderseitige langfristige Bindung bezweckt . ergibt Befristung Wunsch Beklagten aufgenommen worden ist feste Vertragslaufzeit Verlängerungsoption lange Mietzeit sichern wollte Kauf genommen hat festen Vertragslaufzeit auch selbst ordentlich kündigen kann . Wunsch Beklagten beiderseitigen Bindung Dauer Jahren zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit jeweils Jahre hat Klägerin Aufnahme Befristung Mietvertrag einverstanden erklärt . hat gleichfalls langfristige Bindung Seiten gewollt . Unwirksamkeit vereinbarten Befristung ist vertraglichen Regelungsgefüge Lücke eingetreten bezweckte langfristige Bindung Parteien entfallen ist . dispositive Recht Mietverhältnis unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt § Abs. Satz somit Fristen § ordentlich gekündigt werden kann wird Willen Parteien gerecht . Auffassung Revisionserwiderung enthält § Abs. Satz abschließende ergänzende Vertragsauslegung verbietende gesetzliche Regelung Folgen unwirksamen Befristung . Neuregelung Zeitmietvertrages verfolgte Gesetzgeber Ziel Möglichkeit langfristigen Bindung Mietparteien Vertrag beschränken . ging vielmehr Beschränkung Befristungsgründe Missbrauch Umgehung Mieterschutz dienenden Mieterhöhungsvorschriften ausgeschlossen werden sollte . Langfristige Bindungen Vertragsparteien Beispiel Kündigungsausschluss sollten hingegen weiterhin möglich sein BT-Drucks . 14/4553 S. ; Senatsurteil 22 . Dezember . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist planwidrige Regelungslücke Berücksichtigung schließen Parteien redlicherweise vereinbart hätten Unwirksamkeit vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre Senatsurteile 12 Juli 14 . März . . ist Lücke hier schließen Stelle unwirksamen Befristung beiderseitiger Kündigungsverzicht Weise tritt Kündigung frühestens Ablauf vereinbarten Mietzeit Ausübung Option Ablauf entsprechenden zusätzlichen Zeitraums möglich ist . Weise wird Parteien erstrebte Ziel langfristigen Bindung erreicht . Auffassung Berufungsgerichts kann Kündigungsausschluss Wege Individualvereinbarung auch Zeitraum vereinbart werden allgemeinen Geschäftsbedingung höchstens zulässige Frist Jahren deutlich hinausgeht vgl. Senatsurteil 22 . Dezember aaO 13 . Oktober . . Insoweit gilt Grundsatz Vertragsfreiheit auch langfristige Bindung hier Klägerin bis zu Jahren Ausübung Optionen Beklagten ermöglicht hier Anhaltspunkte bestehen Grenze § überschritten ist . Auffassung Revisionserwiderung ist Eigentumsgrundrecht Vermieters tangiert Individualvereinbarung Bindung bis zu Jahren einlässt nur Voraussetzungen außerordentlichen Kündigung vorzeitig beendet werden kann . . kann Urteil Berufungsgerichts insoweit Nachteil Beklagten entschieden worden ist Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen weiteren fristlosen Kündigung Klägerin getroffen hat . Rechtsstreit ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Waldshut-Tiengen Entscheidung Waldshut-Tiengen Entscheidung