NAMEN Verkündet : 20 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § 305c Abs. . Falle Vermietung Vertragsbeginn renovierten Wohnung ist formularmäßige Abwälzung Schönheitsreparaturen Mieter Maßgabe Fristenplans wirksam Renovierungsfristen erst Anfang Mietverhältnisse laufen beginnen ; gilt auch dann Wohnung Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war Anspruch Mieters Anfangsrenovierung Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist Bestätigung . . § Mieter § § unangemessen benachteiligenden " starren " Fristenplan handelt dann Vermieter entsprechenden Zustand Wohnung Verlängerung Fristen verpflichtet ist . § . Nimmt Vermieter Beendigung Mietverhältnisses Wohnung Umbauarbeiten verwandelt Erfüllungsanspruch Vornahme unterlassenen Schönheitsreparaturen Wege ergänzenden Vertragsauslegung Ausgleichsanspruch Geld Mietvertrag bestimmt . Hätte Mieter Mietvertrag Arbeiten Eigenleistung Verwandte Bekannte ausführen lassen dürfen hatte geschuldete Ausführung Schönheitsreparaturen abgelehnt braucht Kosten notwendige Material nur Betrag entrichten Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen . Urteil 20 . Oktober AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 21 . 26 November aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 26 . März wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Beklagte tragen . Tatbestand : Klägerin gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft verlangt Beklagten Schadensersatz Kosten Schönheitsreparaturen Mietausfalls . Beklagte seinerzeit Mitglied Klägerin war Dauernutzungsvertrags 19 Juli Mieterin Wohnung Klägerin . Mietverhältnis endete Kündigung Beklagten 30 . April . Abs. Mietvertrags hat Mitglied Mieter Maßgabe Allgemeinen Vertragsbestimmungen Schönheitsreparaturen auszuführen . Klägerin Vertrag einbezogenen Fassung enthalten folgende Regelungen : " Nr. Erhaltung überlassenen Räume Mitglied § Abs. Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind Dauer Vertrages besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen . Schönheitsreparaturen sind spätestens Ablauf folgender Zeiträume auszuführen : Küchen Bädern Duschen Jahre … Schlafräumen Fluren Dielen Toiletten Jahre anderen Nebenräumen Jahre . Läßt besonderen Ausnahmefällen Zustand Wohnung Verlängerung Abs. vereinbarten Fristen erfordert Grad Abnutzung Verkürzung so ist Genossenschaft Antrag Mitgliedes verpflichtet anderen Fall aber berechtigt billigem Ermessen Fristen Planes bezüglich Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern verkürzen . Nr. Rückgabe überlassenen Wohnung Hat Mitglied Schönheitsreparaturen übernommen so sind Nr. Abs. fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig Beendigung Nutzungsverhältnisses nachzuholen . " Prozeßbevollmächtigten Beklagten gerichteten Schreiben Klägerin 18 . März heißt : " … Auszug sind Schönheitsreparaturen Nr. rechtzeitig Beendigung Nutzungsverhältnisses len . unstreitig erfolgt ist könnten Nachholung bestehen . Kulanterweise haben jedoch bereit erklärt Nachholung verzichten Teppichboden Tapeten entfernt werden Wohnung ansonsten ordnungsgemäßen Rückgabezustand versetzt wird . " Zeitpunkt Beendigung Mietverhältnisses befand Wohnung stark abgenutzten Zustand . Beklagte vertrat Auffassung Renovierung Auszug verpflichtet sein ; zog Wohnung Schönheitsreparaturen Klägerin Schreiben 18 . März genannten Arbeiten ausgeführt haben . Aufforderungen Klägerin Schreiben 8 . Mai 4 . Juni Fristsetzung Ablehnungsandrohung kam . Klägerin hat Renovierungskosten zunächst Kostenvoranschlags 18 . September € beziffert . hat mittlerweile Wohnung Umbauarbeiten vorgenommen insbesondere Dachgauben einbauen lassen . Klägerin hat Renovierungskosten Kostenvoranschlags 22 . Januar Herausrechnung Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen Wohnung zuletzt € beziffert . macht Klägerin Schadensersatzanspruch Mietausfalls Monate Mai einschließlich Juli Höhe insgesamt € geltend . behauptet Vermietung Wohnung sei Zeitraum durchgeführten Schönheitsreparaturen möglich gewesen Beklagten zunächst Nachfrist habe setzen anschließend Fachfirmen habe beauftragen müssen . Klägerin hat Klage zunächst Zahlung Renovierungskosten Höhe € entgangenen Mietzinses € insgesamt € Zinsen verlangt . Höhe Differenzbetrags vorgenannten Kostenvoranschlägen € haben Parteien Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Amtsgericht hat Klage zuletzt geltend gemachten Renovierungskosten € Mietausfallschadens Monate Mai Juni insgesamt € Zinsen stattgegeben Klage weitergehenden Mietausfallschadens abgewiesen . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage insgesamt abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte sei Mietvertrag Durchführung Schönheitsreparaturen verpflichtet Regelung Nr. Abs. gemäß § unwirksam sei . benachteilige Beklagte unangemessen Wohnung unrenoviertem Zustand übernommen habe . vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung Mieter Mietzeit hinausgehender Abnutzungszeitraum auferlegt werde sei unwirksam gemietete Wohnung Beginn Mietverhältnisses renoviert Vermieter auch verpflichtet gewesen sei . Nr. Abs. enthaltene Regelung könne unbefangenen Mieter eindeutig verstanden werden lediglich Mietbeginn laufende Fristenregelung gewollt sei . Verwendung Wortes " spätestens " Nr. Abs. ergebe Mieter pflichtet sei Vorliegen entsprechenden Bedarfs renovieren . ermögliche Vermieter Mieter schon Ablauf Fristen möglicherweise schon Beginn Mietverhältnisses Anspruch nehmen . Bestimmung Nr. Abs. stehe Verkürzung Fristen Gegenstand habe Widerspruch Nr. Abs. getroffenen Regelung . Regelung werde insgesamt Sinne § unklar sei kundenfeindlichster Auslegung unwirksam . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs gemäß § Abs. . liegen ; Bestimmungen Bürgerlichen 1 . Januar geltenden Fassung sind anzuwenden Mietverhältnis 1 . Januar endete Art . § . Beklagte war gemäß § Ziff . Mietvertrags Verbindung Nr. Abs. Nr. Abs. Mietvertrag einbezogenen Ausführung Schönheitsreparaturen verpflichtet . Auffassung Berufungsgerichts sind Nr. Abs. gemäß § nunmehr § unwirksam . Falle Vermietung Vertragsbeginn renovierten Wohnung ist formularmäßige Abwälzung Schönheitsreparaturen Mieter Maßgabe Fristenplans wirksam Renovierungsfristen erst Anfang Mietverhältnisses laufen beginnen ; gilt auch dann Wohnung Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war Anspruch Mieters Anfangsrenovierung ter vertraglich ausgeschlossen ist . hat Berufungsgericht verkannt . Unrecht hat Berufungsgericht allerdings Nr. Abs. ausgelegt Verpflichtung Mieters Renovierung auch vorvertraglicher Abnutzungszeiträume begründen . Auffassung Berufungsgerichts besteht vertraglichen Regelungen auch Widerspruch Anwendung Unklarheitenregel gemäß § jetzt § Abs. führt . Auslegung Klausel unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung Bezirk Berufungsgerichts Verwendung findet vgl. 258 ; . Herausgeber Klägerin verwendeten Vertragsformulars ist Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V. ; überregionalen Verwendung ist auszugehen . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders zugrunde legen sind . . vgl. . Nr. Abs. ist Maßstab entnehmen Renovierungspflicht vorvertraglichen Abnutzungszeitraum erstreckt . Nr. Abs. Satz sind Schönheitsreparaturen " Dauer Vertrages " auszuführen . Satz Klausel sind Schönheitsreparaturen spätestens Ablauf dort aufgeführten Zeiträume auszuführen . ergibt gegenteiliger Anhaltspunkte Mieter lediglich Mietzeit entstehende Abnutzung Renovierungsleistungen verpflichtet ist . Senat hat Rechtsentscheid 1 Juli lediglich einzelnen Formulierungen abweichenden jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt Auslegung Renovierungspflicht lediglich Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe Einwände erheben ließen f. ; Senatsurteil 28 . April ; vgl. auch Kostenabgeltungsklausel . Auslegung trifft auch vorliegenden Fall . Annahme Berufungsgerichts unterscheiden Klauseln Rechtsentscheid zugrundeliegenden Klausel Wort " spätestens " gefehlt habe . Revision verweist Recht Klauseln auch insoweit identisch sind vgl. . handelt Beklagten Revisionserwiderung vertretenen Auffassung Klägerin enthaltenen Fristenbestimmung starren " Fristenplan gegebenenfalls geeignet ist Mieter Sinne § unangemessen benachteiligen vgl. Senatsurteil 23 . Juni . Nr. Abs. enthaltene Fristenbestimmung verpflichtet Mieter Vornahme allein Fristenplan ausgerichteter Schönheitsreparaturen Rücksicht tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf . Vielmehr ist Klägerin gemäß Nr. Abs. Antrag Mitglieds verpflichtet Fristen Plans billigem Ermessen verlängern Zustand Wohnung besonderen Ausnahmefällen zuläßt ; besteht Anspruch Mieters . Regelung trägt Interesse Mieters Wohnung unabhängig tatsächlichen Bedarf renovieren müssen hinreichend Rechnung . -9- Verpflichtung Beklagten Ausführung Schönheitsreparaturen war Zeitpunkt Beendigung Mietverhältnisses fällig . Gemäß Nr. Abs. sind Nr. Abs. fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig Beendigung Nutzungsverhältnisses nachzuholen . kann dahinstehen Beklagte Beweisantritt vorträgt zuletzt Frühjahr Schönheitsreparaturen vorgenommen hat . Zwar wären dann Beendigung Mietverhältnisses Renovierungsintervalle Fristenplan noch abgelaufen gewesen . Jedoch waren Schönheitsreparaturen auch Falle erneut fällig . Klägerin hat Nr. Abs. eingeräumten Recht Renovierungsfristen verkürzen wirksam Gebrauch gemacht . insoweit unangegriffenen Feststellungen Amtsgerichts befand Wohnung Beendigung Mietverhältnisses stark abgenutzten Zustand war renovierungsbedürftig . Beklagte hat hiergegen Berufungsinstanz lediglich eingewandt Klägerin habe Zeitpunkt aufgefordert Schönheitsreparaturen Verkürzung vertraglich vereinbarten Fristen durchzuführen . so formulierten Aufforderung bedurfte jedoch . Vielmehr ist Fristverkürzung Nr. Abs. Vermieters erforderlich auch ausreichend Mieter hinzuweisen Renovierungsbedarf besteht Schönheitsreparaturen fällig sind . Anforderungen genügt jedenfalls Prozeßbevollmächtigten Beklagten gerichtete Schreiben Klägerin 18 . März erklärt Auffassung erfolgten Schönheitsreparaturen seien " rechtzeitig Beendigung Nutzungsverhältnisses nachzuholen " . Auch weiteren Voraussetzungen § Abs. . liegen so offenbleiben kann Beklagte bereits Zeitpunkt Auszugs Erfüllung Renovierungsverpflichtung ernsthaft endgültig verweigert hat . Beklagte befand spätestens Schreibens Klägerin 8 . Mai Ausführung Schönheitsreparaturen Verzug . Klägerin hat anschließend Schreiben 4 . Juni Frist Ablehnungsandrohung gesetzt . 2 . Klägerin kann Beklagten Schadensersatz Renovierungskosten Höhe € gemäß Bezifferung Kostenvoranschlag 22 . Januar beantragten Prozeßzinsen § verlangen ; Anspruch ist Klägerin durchgeführten Umbauarbeiten kürzen . Nimmt Vermieter Beendigung Mietverhältnisses Wohnung Umbauarbeiten wandelt Erfüllungsanspruch Vermieters Vornahme Schönheitsreparaturen Rechtsprechung Senats Wege ergänzenden Vertragsauslegung Ausgleichsanspruch Geld Mietvertrag vorliegend bestimmt . f. ; vgl. weiteren . Ist anzunehmen Mieter Mietvertrag Arbeiten Eigenleistung Verwandte Bekannte hätte ausführen lassen dürfen braucht Kosten notwendige Material nur Betrag entrichten Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen . setzt jedoch Mieter Entscheidung zugrundeliegenden Fall erfüllungsbereit ist . nur Falle ist anzunehmen Mieter auch tatsächlich Schönheitsreparaturen kostensparender Eigenleistung erbracht hätte . Steht Mieter Ausführung Schönheitsreparaturen ablehnt kann Vermieter Betrag verlangen Ersatzvornahme Schönheitsreparaturen hätte aufwenden müssen vgl. LG 226 ; Scheuer Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . ; Harsch Miete Mietprozeß Kap . . f. . Anspruch ist allerdings Höhe Ersatzvornahmekosten begrenzt Mieter Umbaumaßnahmen hätte leisten müssen ; ferner ist insoweit kürzen Umbau entfallen ist etwa umbaubedingten Verkleinerung Wohnfläche . ergibt Rahmen ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmenden Abwägung berechtigten Interessen Vermieters Mieters . Verpflichtung Mieters Vornahme Schönheitsreparaturen ist Teil geschuldeten Entgelts f. ; ; . . Auch Durchführung Umbauarbeiten sind Schönheitsinstandsetzungen auch umbaubedingt möglicherweise verändertem Umfang Wiederherrichtung Wohnung erforderlich . Vermieter hat Anspruch Betrag Erfüllungswillens Ausführung Schönheitsreparaturen verpflichteten Vornahme erforderlich ist . Mieter wird einerseits schlechter gestellt Wohnung Umbauarbeiten vorgenommen worden wären auch Falle Ersatzvornahmekosten hätte tragen müssen ; andererseits braucht mehr Renovierungsaufwand erstatten Umgestaltung Mieträume noch besteht . Weise erhält Vermieter mehr vertraglich zusteht Mieter hat mehr leisten vertraglich verpflichtet hat vgl. . So liegt hier . Beklagte hat bereits Beendigung Mietverhältnisses Prozeßbevollmächtigten vertragliche Verpflichtung Vornahme Schönheitsreparaturen Abrede gestellt . ist nung ausgezogen Renovierungsarbeiten vorgenommen haben hat auch anschließender Aufforderung Fristsetzung Ablehnungsandrohung ausgeführt . Anspruch Klägerin Zahlung erforderlichen Renovierungskosten ist zuletzt geltend gemachten Höhe € begründet . Beklagte hat Kostenvoranschlag 22 . Januar Herausrechnung Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen enthaltenen Kostenpositionen bestritten . behauptet hat seien größerem Umfang Wandflächen Umbaumaßnahmen betroffen steht Anspruch Klägerin oben ausgeführt . Umbaumaßnahmen erspart worden ist ist vorgetragen ersichtlich . 3 . kann Klägerin gemäß § Abs. . Schadensersatz Mietausfalls Höhe erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Betrags insgesamt € verlangen . Amtsgericht hat Mietausfallschaden Klägerin ausgeführten Schönheitsreparaturen Monate Mai Juni Höhe jeweiligen Monatsmiete € angenommen . hat Beklagte Rechtsmittelverfahren Einwendungen erhoben . . Revision Klägerin ist Berufungsurteil aufzuheben Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts ist zurückzuweisen . Dr. Dr. Richter Bundesgerichtshof ist Urlaubs Unterzeichnung verhindert Dr. Dr.