NAMEN Verkündet : 26 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zwangsverwalter Grundstücks hat Betriebskosten Mietobjekt auch Abrechnungszeiträume abzurechnen Bestellung liegen etwaige Nachforderung Beschlagnahme geltenden Anordnung Zwangsverwaltung erfaßt wird § Abs. Satz ; § Abs. Satz . Zwangsverwalter Abrechnung verpflichtet ist hat auch etwaiges Vorauszahlungsguthaben Mieter auszuzahlen ; gilt auch dann betreffenden Vorauszahlungen unmittelbar zugeflossen sind . Urteil 26 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 30 . September wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger sind Mieter Wohnung Anwesen . Mietvertrag sind verpflichtet Grundmiete monatlichen Betriebskostenvorschuß Höhe DM Warmwasserkostenvorschuß DM zahlen . geleisteten Vorschüsse ist § Abs. § Abs. Mietvertrages jährlich Stichtag 31 . Dezember 1 . Januar abzurechnen . Beschluß 20 . Januar ordnete Amtsgericht Zwangsverwaltung Grundstück bestellte Beklagten Zwangsverwalter . 1 . August erstellte noch Vermieter beauftragte Hausverwaltung Betriebskostenabrechnung Jahr Kläger Guthaben Höhe DM ausweist . Abrechnung Warmwasserkostenvorschüsse wurde bisher erstellt . Kläger sind Auffassung Beklagte sei Auszahlung festgestellten Guthabens auch Abrechnung übrigen Nebenkosten Erstattung ergebenden Guthabens verpflichtet . Beklagte hält Klage unbegründet . wendet sei passiv legitimiert Abrechnungszeitraum Bestellung Zwangsverwalter bereits abgelaufen gewesen sei Kläger übrigen Vorschüsse gezahlt hätten . Amtsgericht hat Zahlungsantrag wesentlichen Teil Zinsen stattgegeben ; weiteren Klageantrag hat Stufenklage behandelt Teilurteil Beklagten verurteilt Klägern geforderte Abrechnung erstellen . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Landgericht hat wesentlichen ausgeführt : Werde Zwangsverwaltung Grundstück angeordnet so unterliege Nebenkostennachforderung Vermieters ebenso rückständige Mietforderungen Beschlagnahme . Ergebe Abrechnung Guthaben Mieters so sei Grund ersichtlich walter seinerseits Auszahlung Guthabens verpflichtet sein solle . vorliegenden Fall Hausverwaltung erstellte Abrechnung sei auch Beklagten wirksam ; Beschlagnahme entsprechenden Abrechnungsjahr erfolgt sei sei unerheblich . Verhältnis Mieter komme auch Zwangsverwalter Nebenkostenvorschüsse zugeflossen seien . Beklagte sei auch verpflichtet Abrechnung Warmwasserkosten erstellen . Abrechnung Nebenkosten gehöre Verwalteraufgaben zwar auch dann Zeitraum Anordnung Zwangsverwaltung betreffe . Ergebe Abrechnung Nachforderung so werde Beschlagnahme umfaßt Zwangsverwalter habe gemäß § Abs. Geltendmachung Forderung sorgen . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Frage Umfang Zwangsverwalter Abrechnung Nebenkosten Bestellung liegende Zeit verpflichtet ist wird Rechtsprechung Schrifttum unterschiedlich beantwortet . Klärung hängt auch Entscheidung Kläger Beklagten Auszahlung Betriebskostenguthabens verlangen können . 1 . Ansicht stellt Zeitpunkt Bestellung Zwangsverwalters Zäsur ; hat Zwangsverwalter Nebenkosten nur Zeitraum Bestellung abzurechnen auszugleichen so AG Berlin-Neukölln ; ebenso wohl AG ; Eckert Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts 8 . Aufl . . . anderer Meinung hat Zwangsverwalter Nebenkosten gesamten laufenden Abrechnungszeitraum abzurechnen Bestellung fällt . Aufspaltung Abrechnung Zeitspanne Bestellung findet insofern . abzurechnen hat ist auch verpflichtet etwaige Nachforderung geltend machen Guthaben Mieter auszukehren zwar auch dann Vorauszahlungen zulässiger Weise Vermieter erbracht hat so insbesondere 41 ; 1083 ; AG 360 ; AG ; Dassler/Schiffhauer/ Gerhardt/Muth Zwangsversteigerungsgesetz 12 . Aufl . § . 35 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 7 . Aufl . § . ; § . ; Stöber Zwangsversteigerungsgesetz 17 . Aufl . § . ; ebenso wohl . dritten Auffassung Berufungsurteil zugrunde liegenden Meinung übereinstimmt ist Zwangsverwalter nur Bestellung laufenden auch zurückliegende Abrechnungszeiträume zuständig entsprechenden Nebenkostenabrechnungen fällig noch erledigt sind Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung 2 . Aufl . . 19 ; . Handbuch Zwangsverwaltung S. . . 2 . Senat schließt letztgenannten Auffassung . § Abs. hat Zwangsverwalter Recht Pflicht Handlungen vorzunehmen erforderlich sind Grundstück wirtschaftlichen Bestand erhalten ordnungsmäßig benutzen ; Ansprüche Beschlagnahme erstreckt hat geltend machen . bestehende Pachtverträge ist gebunden § Abs. . gelten Zwangsverwaltung Bestimmungen Anordnung Zwangsversteigerung entsprechend § § ZVG ergibt § Abs. . So gilt Anordnung Zwangsverwaltung Beschlagnahme Grundstücks zwar Umfang Hypothek § ; jedoch erstreckt Zwangsverwaltung Beschlagnahme anders Zwangsversteigerung § Abs. auch Pachtzinsforderungen § Abs. Satz . so umschriebenen Aufgabenbereich Zwangsverwalters folgt zunächst Verwalter nur laufenden bestimmtem Umfang auch rückständige Mietzinsforderungen einzuziehen hat . Forderungen erstreckt Belastung Grundstücks Hypothek Haftung Grundstücks Rückstände länger Jahr fällig sind § Abs. Satz ; werden auch Beschlagnahme geltenden Anordnung Zwangsverwaltung erfaßt § Abs. Satz ZVG ; Dassler/Schiffhauer/Gerhadt/Muth aaO . 10 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Handbuch Zwangsverwaltung S. . ; . Zwangsverwaltung § . . Nebenkostenforderungen auch vereinbarte Vorauszahlungen betreffen gilt . Auch stellen Entgelt bestimmte Neben-)Leistungen Vermieters Verwalter Haftungsmasse einzuziehen hat ebenso . ; Stöber aaO . . Nebenkosten ausreichender Höhe gezahlt worden sind Nachforderung rechnen ist ergibt Verpflichtung Geltendmachung Forderung unmittelbar Abs. 2 . HS . . Höhe etwaigen Nachforderung aber nur ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung ermitteln ist obliegt Erstellung Abrechnung Verwalter jedenfalls insoweit mögliche Nachforderung Beschlagnahme unterliegt . Voraussetzung ist hier erfüllt . Nebenkostennachforderung wird Rechtsprechung Senats erst Zeitpunkt fällig entsprechende Abrechnung Vermieters Mieter zugeht . . etwaige Nebenkostennachforderung zurückliegenden Abrechnungszeitraum ist Zwangsverwalter einzuziehen zwingende Vorbereitungsmaßnahme ist Abrechnung erstellen . War Beklagte hiernach aber verpflichtet Abrechnung vorzunehmen dann umfaßte Verpflichtung auch Ausgleich Abrechnung ergebenden Saldos zwar unabhängig Beklagten Verwalter Haftungsmasse Vermieters Kläger Mieter bestand § . ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO S. . . letzteren Fall kann Einheitlichkeit Abrechnung auch ankommen Beklagte noch Vermieter beauftragten Hausverwaltung vereinnahmten Nebenkostenvorauszahlungen erhalten hat aaO ; aaO § . 35 ; Stöber aaO § . . Ergebnis ändert schließlich auch Abrechnung Hausverwaltungsfirma bisher Auftrag Vermieters tätig geworden war vorgenommen worden ist . Einwände inhaltliche Richtigkeit Rechnung hat Beklagte vorgebracht . vorstehenden Ausführungen ist Beklagte nur Auszahlung bisher ermittelten Nebenkostenguthabens Kläger auch Abrechnung Warmwasserkostenvorauszahlungen Jahr Ausgleich Einziehung ergebenden Saldos verpflichtet . . haben Vorinstanzen Klage Zahlungsantrages auch bezüglich Antrages Erteilung Abrechnung Warmwasserkosten Recht begründet angesehen . Revision Beklagten ist zurückzuweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.