BESCHLUSS 28 . Oktober Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 16 November wird unzulässig verworfen . Beklagte hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Beschwerdeverfahrens : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Beklagten Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . Unrecht beruft Beschwerde Berufungsgericht Streitwert Berufungsinstanz € festgesetzt hat . liegt wirtschaftliche Interesse Klägerin Erfolg erster Instanz abgewiesenen Stufenklage Auskunftserteilung Zahlung zugrunde . Interesse ist identisch Beschwer Beklagten anzufechtende Berufungsurteil . ist Beklagte verurteilt worden Klägerin Auskunft Einkaufsvorteile Werbekostenzuschüsse Provisionen erteilen vertraglichen menarbeit Klägerin 1 . Februar 31 . Januar Zusammenhang Kauf Kraftfahrzeugen Klägerin Automobilherstellern -importeuren gewährt worden sind . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs richtet Beschwer Beklagten Erteilung Auskunft verurteilt worden ist Interesse Auskunft erteilen müssen ; ist Regel Aufwand Zeit Kosten maßgebend Erteilung Auskunft verursacht 85 ; Senatsbeschluss 26 Juli . Hier hat Beschwerde glaubhaft gemacht vgl. Beschluss 25 Juli Beklagten Auskunft verurteilt worden ist Kostenaufwand zwanzigtausend Euro bereitet . Vielmehr fehlt Vortrag . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Beklagte unschwer Lage Auskunft erteilen . kann ausgegangen werden Wert Beschwer Beklagten keinesfalls höher € ist . Beschwerde angeführte Umstand Senat Revision Beklagten Wesentlichen inhaltsgleiche erste Berufungsurteil zugelassen hat rechtfertigt andere Beurteilung . Senat hat seinerzeit übersehen Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Erreichens § Nr. erforderlichen Beschwer unzulässig war . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.11.2006