NAMEN Verkündet : 22 . Dezember Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : jetzt neuem Namen firmierende Klägerin ist Nachfolgerin AG Beklagten Brauerei 15./29 . Oktober Vertrag Lieferung Bezug elektrischer Energie Abnahmestelle geschlossen hatte . Stromlieferungsvertrag paßten Parteien Vertrag 30 . August/14 . September bisherige Preisregelung neue Individualpreisregelung ersetzt wurde . enthielt Ziff . folgende Bestimmung : " Energiesteuern Abgaben Entgelt Ziff . 1 . 3 . erhöht jeweilige Stromsteuer Stromsteuergesetzes . zukünftig weitere Energiesteuern sonstige Beschaffung Übertragung Verteilung Verbrauch elektrischer Energie belastende Steuern Abgaben Art wirksam werden sollten werden jeweiligen Höhe Kunden getragen . " Klage nimmt Klägerin Beklagte Erstattung Mehraufwendungen Anspruch Gesetz Vorrang Erneuerbarer Energien 29 . März . Gesetz Schutz Stromerzeugung Kraft-Wärme-Kopplung 12 . Mai . Gesetz Erhaltung Modernisierung Ausbau Kraft-Wärme-Kopplung KWK-AusbauG 19 . März . Lieferzeitraum Oktober Januar April Höhe 85.247,76 DM entstanden sein sollen . Beklagte hat Verpflichtung Zahlung Aufwendungen Abrede gestellt Höhe geltend gemachten Forderung bestritten . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht Urteil abgedruckt ist ausgeführt Landgericht habe Recht erkannt Klägerin Anspruch Mehrvergütung Stromlieferungen Vertrag 15./29 . Oktober Berücksichtigung Anpassungsvertrages 30 . August/14 . September herleiten könne . " Individualpreisregelung " enthaltene Preisanpassungsregelung sei vorformulierte Klausel Wortlaut Überwälzung Kosten Netzbetreibern Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regelungen KWK-AusbauG erwüchsen gestatte hierbei Steuern noch " Abgaben Art " handele . Klägerin könne begehrte Überwälzung erhöhten Beschaffungskosten Strom erläuternde Vertragsauslegung stützen vorgetragene besonders weite Verständnis Begriffs " Abgabe " Auslegung Beklagten verwandten Geschäftsbedingung maßgeblich sei ; abzustellen sei vielmehr objektivierte Sicht durchschnittlichen Industriekunden Begriffe " Energiesteuern Abgaben " engeren Sinne Geldleistung Fiskus verstehe . Auch ergänzende Vertragsauslegung komme Betracht planwidrigen Regelungslücke fehle . Parteien hätten Möglichkeit Beschaffungskosten Stromlieferantin Vertragslaufzeit öffentlich-rechtlicher Belastungen erhöhen könnten bedacht Form Ziff . Anlage Anpassungsvertrages August/September geregelt . hätten stimmte Kostenpositionen Steuern Abgaben Risiko Beklagten gestellt Gefahr Preissteigerungen Beschaffung Stroms übrigen Stromlieferantin belassen . Umstand Klägerin bestimmten Kostenfaktor bedacht habe nämlich Erhöhung Beschaffungskosten umwelt-politisch getroffene Regelungen steueroder abgabenrechtlicher Art rechtfertige Vertrag Parteien unvollständig anzusehen . Bedürfnis Vertragsanpassung Glauben bestehe ebenfalls . Klägerin könne Klageansprüche schließlich auch gesetzliche Regelungen stützen . begründe Vergütungspflichten Letztverbrauchers sehe auch Abwälzungsregelungen Lasten . KWK-G KWK-AusbauG vermittele Elektrizitätsversorgungsunternehmen ebenfalls Anspruch Preise bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht zunächst angenommen Ziff . Individualpreisregelung 30 . August/14 . September Verpflichtung Tragung Klägerin begehrten Aufschläge KWK-G KWK-AusbauG entstandenen Mehraufwendungen unmittelbar ergibt . unterliegt " Individualpreisregelung " enthaltene Preisanpassungsklausel Klägerin uneingeschränkten Nachprüfung Revisionsgericht Klägerin Vertragsbedingung angegriffenen Feststellung richts Bereich Oberlandesgerichtsbezirks verwendet . . vgl. 187 ; Senatsurteil 15 November . m.w . . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden . . vgl. Urteil 14 . Januar ZR ; Senatsurteil 15 November aaO ; Senatsurteil 9 . Mai . . . . Klägerin geltend gemachten Aufschlägen KWK-AusbauG entstandenen Mehraufwendungen handelt Berufungsgericht Recht angenommen hat Steuern Sinne § öffentlich-rechtliche Abgaben Steuern auch Gebühren Beiträge Sonderabgaben verstehen sind Birk Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung . . . Bundesgerichtshof Leistungspflichten Stromeinspeisungsgesetz 7 . Dezember . entschieden hat stellten materiellen Gehalt Abgabenlasten Festlegung Mindestpreises eingespeisten Strom erneuerbaren Energien Strom gefördert werden sollte Aufkommenswirkung öffentlichen Hand erreicht wurde ; handelte Preisfestsetzung Rahmen Austauschverhältnisses beteiligten Unternehmen f. ; siehe auch . gleiche gilt Zahlungspflicht Netzbetreiber KWK-G KWK-AusbauG nunmehr feste Mindestvergütungen eingespeisten Strom gesonderte Ausgleichsregelung Netzbetreibern bestimmt haben auch hier Zahlungen öffentliche Einrichtung Betreiber Kraftwerke Einsatz regenerativer Energien Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen so auch f. ; Gent 54 ; Ebel Energiewirtschaftliche Tagesfragen ; so auch Büdenbender Energiewirtschaftliche Tagesfragen . Klägerin kann befürwortete Vertragsauslegung berufen Sinn Zweck vereinbarten Abgabenklausel wirtschaftliche Gleichwertigkeit KWK-AusbauG gefundenen Finanzierungsform öffentlichen Subventionierung staatlichen Haushalt verbunden neu geschaffenen Steuern Abgaben rechtfertigten Anwendung Klausel genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen Abwälzung betroffenen Energieversorgungsunternehmen Kunden Büdenbender aaO S. . . Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verständnismöglichkeit typischerweise angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist siehe auch Senatsurteil 13 . Mai m.w . . hätte Darlegung bedurft durchschnittliche Industriekunde Begriff " Abgaben " Sinne verstanden hat ; Revision Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag Klägerin Schriftsatz 12 . September verweist war nachgelassene Vorbringen Berufungsgericht berücksichtigen . 2 . gefolgt werden kann allerdings Berufungsgericht insoweit auch ergänzende Vertragsauslegung verneint . herrschender Meinung ist Fällen hier Lücke vorformulierten Verträgen Inhaltskontrollschranken AGB-Gesetzes jetzt : . beruht ergänzende Vertragsauslegung zulässig vgl. ; ; ; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz 9 . Aufl . . . derartige Vertragslücke ist ergänzende Auslegung Bedingungen Zugrundelegung objektiv-generalisierenden Maßstabs schließen Willen Interesse typischerweise Geschäften Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat 277 ; ; aaO . . . . . kann auch beruhen Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern vgl. ; Urteil 20 November ; Urteil 6 Juli . Unrecht geht Berufungsgericht Revision Erfolg rügt Parteien hätten bewußt abschließende Regelung Erhöhung Entgelts getroffen so streitigen Kosten planwidrigen Regelungslücke fehle . Zwar haben Parteien " Individualpreisregelung " 30 . August/14 . September Preisregelung Vertrags 15./29 . Oktober ersetzt wurde einzelnen festgelegte Arbeitspreise verbunden Preisanpassungsklausel vereinbart . Regelung zusätzlichen Kosten Abnahme Strom erneuerbaren Energien Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen staatlich bestimmten Festpreisen tragen hat konnte Vertragsschluß getroffen werden staatliche Form Förderung erneuerbarer Energien Kraft-Wärme-Kopplung Ausschluß Beteiligung -9- Staatshaushaltes Zeitpunkt noch gab auch berücksichtigt werden konnte . übrigen hat Klägerin unwidersprochen vorgetragen Regelungen Stromeinspeisungsgesetzes 7 . Dezember . neu gefaßt Gesetz Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 24 . April . Vergütungspflicht örtlichen Netzbetreibers nur Ausnahmefällen Weitergabe Teilen Belastungen sogenannten vorgelagerten vorsahen vgl. § Abs. Satz StrEG Klägerin nur geringe praktische Bedeutung hatten lediglich jährliche Gesamtkosten ca. Mio. DM ausgelöst wurden einzelne kWh umgelegt Betrag lediglich Pfennig/kWh ausmachte . verursachten Vortrag Klägerin Jahre jährliche Gesamtkosten Höhe Mio. DM Betrag Pfennig/kWh entsprach . Klägerin Hinblick Regelungen Stromeinspeisungsgesetzes auch Vertragsanpassung 30 . August/14 . September Änderung Preisanpassungsklausel vorgenommen hat kann hieraus Fehlen Vertragslücke ebenfalls geschlossen werden . erscheint ausgeschlossen Klägerin Vertragsänderung Regelung Sinne gedrungen hätte damals gewußt hätte künftig Anwendung Gesetzes Vorrang Erneuerbarer Energien so weitgehende Abwälzung erhöhten Energiekosten vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden würde . Auffassung Berufungsgerichts kann auch angenommen werden Sicht Beklagten Gefahr Preissteigerungen Beschaffung Stroms bestimmte Kostenfaktoren ausgenommen waren Klägerin allgemein belassen werden sollte . Klägerin Beschaffung Übertragung Verteilung elektrischer Energie belastenden Steuern sonstige staatlich angeordnete Abgaben übernehmen Kunden abwälzen wollte ergibt Ziff . " Individualpreisregelung " . gilt hier Rede stehenden Belastungen Klägerin Neuregelung Subventionierung erneuerbaren Energien Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms . staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten sind sonstigen Änderungen Vertriebskosten Strommarkt unterscheiden Veränderung Risikobereich Klägerin fällt vgl. Büdenbender aaO S. . anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist schließen Kosten ebenfalls Beklagten Stromkundin tragen sind ; eigenen ergänzenden Auslegung ist Revisionsgericht Bereich Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt f. ; . ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch Ausfüllung Regelungslücke Gestaltungsmöglichkeiten Betracht kämen Anhaltspunkt besteht Regelung Parteien getroffen hätten vgl. m.w . . . Vielmehr ist anzunehmen Parteien Beteiligte geschlossenen Sonderkundenvertrages wäre Vertragslücke bewußt gewesen ebenso erwähnten " Energiesteuern Abgaben " auch KWK-AusbauG bewirkten Eingriffe Preissystem verbundene Mehrbelastungen Klägerin Beklagten Abnehmerin auferlegt hätten . Gesetzgeber selbst Überwälzung herbeigeführten Mehrkosten Verbraucher ausging ergibt Begründung Entwurfs Gesetzes Förderung Stromerzeugung erneuerbaren Energien Änderung Mineralölsteuergesetzes Erwartung ausgesprochen wird " Preisniveau insbesondere Verbraucherpreisniveau voraussichtlich geringer Erhöhung Netznutzungsentgelte nennenswertem Umfang erwarten " seien . sei " lediglich geringfügigen Steigerungen Strombezugspreise rechnen liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert " würden BT-Drucks . S. ; s.a . Beschlußempfehlung Bericht Ausschusses Wirtschaft Technologie . S. ; Annahme Gesetzgebers Folgezeit richtig erwiesen hat ist unerheblich Weitergabe " vermeidbaren Mehraufwendungen " siehe § Abs. Satz KWK-G erstatteter " Zuschlagszahlungen " " Ausgleichszahlungen " siehe § Abs. KWK-AusbauG vgl. Entwurf Gesetzes Erhaltung Modernisierung Ausbau Kraft-WärmeKopplung BT-Drucks . S. . Tarifkundenbereich sind diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig werden gemäß § tariflich anerkannt Büdenbender aaO S. ; Britz/Müller . Klägerin Rede stehenden gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten Zweck Auswirkungen Energieversorgungsunternehmen Abgabe gleichstehen ebenfalls Sonderkunden hätte abwälzen wollen konnten ausgehen . . angefochtene Urteil ist aufzuheben Sache ist Beklagte Höhe geltend gemachten Aufwendungen Klägerin bestritten hat Berufungsgericht weiteren Feststellung zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Erkrankung Unterschriftsleistung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. 22 . Dezember