NAMEN Verkündet : 14 . Februar Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten 20 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche Beklagte geltend . Versicherungsnehmer Klägerin vermietete Wohnung versicherten Gebäudes Beklagte . 25 . April brach Brand Wohnung gehörigen Kinderzimmer . Klägerin leistete insgesamt DM Ersatz Hauseigentümer . Zahlung Teilbetrages DM gerichteten Klage hat Landgericht stattgegeben Berufungsgericht hat lediglich Höhe zahlenden Zinsen herabgesetzt . Revision erstrebt Beklagte Abweisung Klage vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Oberlandesgericht hat Revisionsinstanz Interesse ausgeführt : Klägerin stehe gemäß § Abs. Satz übergegangenem Recht Anspruch Schadensersatz positiver Vertragsverletzung . gesetzliche Übergang Forderung Vermieters Hauseigentümers Beklagte Verletzung mietvertraglichen Pflichten sei bereits ausgeschlossen Beklagte Vermieter Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert sei . Beklagte sei vielmehr " Dritte " Sinne Abs. Satz . einschlägigen Brandschadensfällen treffe Vermieter Beweislast Schadensursache Obhutsbereich entstamme ; zunächst müsse Vermieter Verantwortungsbereich fallende Schadensursache ausräumen . Gelinge habe Mieter entlasten Brand verantwortlich sei . Vorliegend habe Beklagte konkreten Umstände behauptet ergeben könnte Schadensursache Verantwortungsbereich Vermieters liege . trage Beklagte Beweislast Beschädigung Mietsache Brand vertreten habe . Beweis sei Beklagten gelungen . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht zutreffend ausführt ist Wohnungsmieter bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Gebäudeversicherung Wohnungseigentümers mitversichert " Dritter " Sinne § Abs. Satz Beschluß 18 . Dezember . wäre Übergang Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches Wohnungseigentümers Klägerin ausgeschlossen . . Rechtsprechung hat Versicherungsrecht zuständige IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes Urteil 8 November Veröff . bestimmt Anm . Lorenz Wolter zwar Ergebnis festgehalten . hat jedoch Ansicht aufgegeben reine Sachversicherung könne Sachersatzinteresse Mieters einbezogen werden dargelegt Allgemeinen Versicherungsbedingungen Gebäudefeuerversicherung könne Inhalt Versicherungsvertrages zusätzliche auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden . Auch könne festgestellte Vertragslücke Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden vgl. . aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien so hat IV . weiter ausgeführt ergebe ergänzende Vertragsauslegung Gebäudeversicherungsvertrages allgemein konkludenten Regreßverzicht Versicherers Fälle Wohnungsmieter Brandschaden einfache Fahrlässigkeit verursacht habe . Auslegung beruhe Versicherer erkennbaren Interesse Versicherungsnehmers Vermieter gelegen sei Regel längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis Mieter so weit möglich unbelastet lassen . allgemeine ergänzende Vertragsauslegung Regreßverzichts leichte Fahrlässigkeit könne auch abhängen Mieter Einzelfall Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe . Fällen Mieter Schäden fremden Sachen einbeziehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat Ausgleich Haftpflichtund Feuerversicherer Betracht kommen könnte hat . unentschieden gelassen Parteien Bestand Haftpflichtversicherung vorgetragen hatten . Erwägungen schließt erkennende Senat vollem Umfang . dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung Regreßverzichts Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt Versicherer darzulegen beweisen Voraussetzungen Regreß Mieter vorliegen also grob fahrlässig vorsätzlich gehandelt hat . 8 November aaO . Berufungsgericht bisherigen Rechtsprechung folgerichtig anderen Beweislastverteilung ausgegangen ist muß Sache erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden . Parteien erhalten zugleich Gelegenheit neuen Rechtslage entsprechend ergänzend vorzutragen . Berufungsgericht wird ferner erwägen haben vorliegenden Fall Umstandes ergeben könnte Beklagte cherung abgeschlossen hatte bisherigen Vorbringen Parteien auch Brandschaden Vermieters erfaßte vgl. aaO . Dr. Dr. Ball Dr.