NAMEN Verkündet : 26 . Februar Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Auslegung Vereinbarung Leasingnehmer Einmalzahlung Höhe Teils Leasingraten Dritten leisten ist Verpflichtungen Leasingvertrag erfüllen soll sog. " FlensModell " . Urteil 26 . Februar VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 2 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte abgetretenem Recht Zahlung rückständiger Leasingraten Restwertzahlung Herausgabe Leasingfahrzeugs Beendigung Leasingvertrages Anspruch . Beklagte wollte September/Oktober GmbH Co. zeug erwerben . Geschäftsführer Autohauses war neues FahrL. war gleichzeitig Geschäftsführer B. -Leasing GmbH Co. genden : B. ehemalige Rechtsanwalt nerseits Alleingesellschafter genden : beteiligt war Vermögens-Beteiligungs-GmbH war außen ebenfalls Geschäftsführer handelte . Unternehmen sind Vermögensverfall geraten . Reihe anderer Fälle auch boten Verkäufer Autohauses S. weiterer Ehemann vertretenen Beklagten Kaufes Leasingmodell Fahrzeug Einmalzahlung % Neuwagenpreises also DM weiteren Leasingraten mehr zahlen waren . Ehemann Beklagten Konstruktion Steuerberater B. bekannt war erklärten S. ausdrücklich Angelegenheit Beklagte Einmalzahlung erledigt sei . sei Lage Einmalbetrag geschickte Anlage Geld erwirtschaften Leasingraten bezahlt werden könnten . Beklagte kämen weitere Forderungen . Entsprechend Modell " Flens-Modell " schloß Beklagte vertreten Ehemann 28 . September Leasingvertrag B. Verwaltungsvertrag einbarte Einmalzahlung leistete . Leasingvertrag waren nungsendbetrag Höhe DM brutto Leasingdauer Monaten aufgeführt . Bruttoleasingrate betrug DM monatlich . Restwert war Leasingvertrag Betrag DM % Bruttokaufpreises angegeben . schriftliche Verwaltungsvertrag sah Beklagte % Neuwagenkaufpreises zahlte . § Vertrages übernahm Verpflichtung schuldbefreiender kung Auftraggeber B. Leasingraten zahlen genüber Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Ausweis gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung erteilen . § Vertrages war pflichtet Beklagten Fahrzeug Ablauf Leasingzeit % ursprünglichen Bruttokaufpreises Erwerb anzubieten . Refinanziert wurden Leasingverträge Klägerin B. Datum 25 Juli Globalzession auch Sicherungsübereignung Leasingobjekte vereinbart hatte . Leasingraten wurden Monate zember Mai gezahlt . Zahlungen mehr erfolgten legte Klägerin Beklagten Abtretung offen . Schreiben 23 . Mai kündigte Leasingvertrag Ausbleibens Leasingzahlungen verlangte Beklagten Herausgabe Fahrzeugs . Klage begehrt Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten Höhe DM Zahlung Leasingvertrag angegebenen Restwertes DM mithin insgesamt DM Zinsen ; ferner verlangt Herausgabe Fahrzeugs . Beklagte hält Globalzession sittenwidrig . ist ferner Auffassung Einmalzahlung habe Verpflichtung Leasingvertrag erfüllt . Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch B. entfaltet . habe übrigen werbsrecht Konkursverwalter Gebrauch gemacht so Herausgabe Fahrzeugs verpflichtet sei . Beklagte verlangt widerklagend Herausgabe Kraftfahrzeugbriefs Leasingfahrzeugs Klägerin . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Teil Zinsen zurückgewiesen . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung vollem Umfang Herausgabe Kraftfahrzeugbriefs Klägerin . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Globalzession sei sittenwidrig Knebelung B. vorliege . Klägerin ausgesprochene Kündigung komme vorgesehene Leasingzeit jedenfalls 31 . Mai abgelaufen sei . nur Monatsraten gezahlt worden seien Beklagte Fahrzeug aber gesamten Leasingzeit Besitz gehabt habe müsse rückständigen Leasingraten vereinbartem Restwert zahlen . ändere auch Einmalzahlung . habe schuldbefreiende Wirkung B. tet . Äußerungen Geschäftsführers B. singnehmer Zahlung Verpflichtungen Leasinggesellschaft befreit seien könne Schluß gezogen werden auch wirtschaftlichen Zusammenbruch Pflicht Zahlung Leasingraten geschlossenen Leasingvertrag mehr habe bestehen sollen . Erfüllungsvereinbarung B. Leasingnehmern spreche Inhalt Leasingvertrages Verwaltungsvertrages . ergebe Risiko Scheitern Modells Leasingnehmern also auch Beklagten habe bleiben sollen . stehe auch Leasinggesellschaft Einmalzahlung geworben Interessenten wartung geweckt habe Leasingnehmer Einmalzahlung praktisch Raten frei sein würden . ergäben ausreichenden Anhaltspunkte B. Leasingnehmern Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe . Verwaltungsvertrag lasse Auffassung herleiten Vertrag B. Schuld übernommen habe . Auch habe Beklagte B. vereinbarung getroffen . Erklärung Einmalzahlung Höhe % Neupreises Angelegenheit Beklagte erledigt sei sei entnehmen . insoweit Erwartung Kunden gehandelt habe ergebe schon weiteren Erläuterung Autoverkäufer Geschäftsführer Lage sei Einmalbetrag geschickte Anlage Geld erwirtschaften Leasingraten bezahlt werden könnten . vorliegenden schriftlichen Verträge stünden Erfüllungsvereinbarung jedenfalls . § Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden nur verpflichtet gewesen sei schuldbefreiender Wirkung einbarten Leasingraten B. zahlen . Stelle finde Verwaltungsvertrag Pflicht Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr habe zahlen können . Anderenfalls wäre § Abs. Verwaltungsvertrages getroffene Regelung genüber Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen gehabt habe sinnlos gewesen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Berufungsgericht ausgegangen Anspruch Klägerin bereits Sittenwidrigkeit Globalzession entfällt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Globalabtretung Bankkunde gesamten gegenwärtigen zukünftigen Forderungen Geschäften Dritten Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden wirtschaftliche Bewegungsfreiheit Zedenten übermäßig beeinträchtigt wird Gefährdung Interessen zukünftiger Gläubiger Zedenten eintritt . müssen stets weitere Umstände hinzukommen Vorwurf Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist so besonderen Verhältnisse Möglichkeit Schädigung Dritter so naheliegt Vertragsschließenden Erkenntnis aufdrängen mußte Möglichkeit werde hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen ; Bank handelt ferner sittenwidrig Kreditnehmer nur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt zugleich wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt Urteil 14 November ; Beschluß 17 . März . Fall ist hier gegeben . Ziff . Abtretungsvertrages 25 Juli blieb B. Klägerin Rechten Gebrauch machte Einziehung abgetretenen Forderungen berechtigt ; Weise ist B. zunächst auch verfahren so Geschäftskosten Zeit bestreiten konnte . Auch sittenwidrige Knebelung Täuschung anderer Gläubiger Kreditwürdigkeit B. fehlt Anhaltspunkt . 2 . Klägerin stehen B. Beklagten schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche geleisteten Leasingraten vereinbarten Restwert dann Beklagten geleistete Einmalzahlung % Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch Firma entfaltet hat . Kommt Wirkung erst Zahlungen Leasingraten B. sind derungen hingegen begründet . Zusammenhang hat auch Berufungsgericht verkannt . Auslegung vertraglichen Vereinbarungen B. Beklagten Berufungsgericht Erfüllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch Revision Recht rügt Rechtsfehlern . Zwar ist Auslegung Vertragsvereinbarungen Tatrichter vorbehalten Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar . bindet Revisionsgericht aber dann Verletzung gesetzlichen Auslegungsregeln entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist Denkgesetze -9- allgemeine Erfahrungssätze verstößt unterbreiteten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat . . zuletzt Senat Urteil 8 . Dezember Senat Urteil 29 . September . ist vorliegend Fall Berufungsgericht gesetzlichen Auslegungsregeln ausreichend beachtet hat . Berufungsgericht stützt Annahme B. habe Beklagten Erfüllungsvereinbarung getroffen erster Linie Inhalt Leasingvertrages § " Ergänzung Leasingvertrag " geschlossenen Verwaltungsvertrages eingezahlten Kapital schuldbefreiender Wirkung " Beklagte vereinbarten Leasingraten B. Dauer vertrages zahlen hatte . Verwaltungsvertrag Verpflichtung Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr Lage war ergibt Auffassung Berufungsgerichts § Abs. Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung genüber Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen hatte . unstreitigen Äußerungen B. handelnden S. Einmalzahlung Angelegenheit Beklagte erledigt sei hat Berufungsgericht entnommen nur " Normalfall " ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gemeint gewesen sei jedoch gelung Fall habe getroffen werden sollen lungsverpflichtungen Folge leisten würde . Erwägungen hat Berufungsgericht acht gelassen Auslegung Willenserklärung erster Linie Wortlaut auszugehen ist . . vgl. 13 16 ; f. ; Urteil 31 . Januar XI . oben wiedergegebenen Erklärungen S. ergänzend Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt Vereinbarung B. Beklagten berechtigt sein sollte Erfüllungswirkung B. Dritten hier leisten § Abs. . fungsgericht Annahme Vereinbarung Rücksicht Inhalt geschlossenen Verwaltungsvertrages gehindert gesehen hat verkennt Parteien rechtlich möglich war Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung treffen . Auch Hinweis Berufungsgerichts sog. " Flens-Modell " verbundene Risiko erkennbar gewesen sei trägt Schlußfolgerung Äußerungen S. hätten Leasingnehmern nur " Erwartung " hervorrufen können Zahlung % Kaufpreises werde ausreichen vertraglich geschuldeten Leasingraten begleichen . Vielmehr geht hier gerade Frage Beteiligten Risiko tragen sollte gelingen würde jeweiligen lung Leasingnehmer Leasingraten vereinbarten Restwert erwirtschaften . Vertragspartnern steht aber frei vereinbaren Risiko zugewiesen werden sollte . Berufungsgericht hat übrigen Revision Recht beanstandet unbestritten gebliebenen Vortrag Beklagten acht gelassen Leasingnehmern also auch Beklagten Anfang Klägerin Zession B. geschrieben hat : offengelegt hatte " Rechtsauffassung Rechtsanwälte Bank ist § Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme Zahlungsverpflichtung Firma GmbH rechtswirksam . Bank erwähnte Globalzession kann nur Ansprüche erfassen Gesellschaft Leasingnehmer hat mehr . Insoweit sind aber genehmigte Schuldübernahme geschützt . Bank kann Zahlung Herausgabe verlangen . " Zwar ist Schreiben erst Vertragsschluß verfaßt worden . hat aber Indizwirkung Vorstellung Geschäftsführer B. selbst Vertragsgestaltung hatte . Schreiben muß entnommen werden auch ging B. Geschäftsführer B. habe Einmalzahlung Leasingnehmer nur noch Ansprüche . kann entsprechenden Willen Vertragsabschluß geschlossen werden . Auslegung B. Beklagten getroffenen Vereinbarungen somit Bestand haben kann ist Berufungsurteil bereits Grund aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Tatrichter Gelegenheit geben tragfähige Feststellungen Inhalt Parteien Leasingvertrages Vereinbarten treffen . Berufungsgericht wird auch erwägen haben Beklagten Zeugen benannten K. weiteren Behauptung anhört Ehemann habe Ehemann Vertragsschluß vertragliche Gestaltung dahingehend erläutert Leasingnehmer Einmalzahlung Leasingvertrag endgültig " erfüllt hätten . Verpflichtungen 3 . Aufzuheben ist Urteil Berufungsgerichts auch insoweit Beklagte ferner Herausgabe Fahrzeugs verurteilt Widerklage Herausgabe Fahrzeugbriefs abgewiesen hat . Grundsätzlich war Beklagte verpflichtet Ablauf Leasingzeit Fahrzeug zurückzugeben . sollte allerdings § Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages Recht halten Wagen % Bruttokaufpreises Eigentum erwerben . Beklagte hat vorgetragen habe Konkursverwalter Erwerbsrecht Gebrauch gemacht . Berufungsgericht wird prüfen haben Klägerin entgegengehalten werden kann . 4 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht gegebenenfalls Beweisaufnahme erneut Annahme gelangen B. klagten schuldbefreiende Wirkung Einmalzahlung vereinbart worden sei so müßte Einwand Beklagten befassen hätten Schadensersatzansprüche B. zugestanden nunmehr Klägerin entgegenhalten könne . Beklagte hat geltend gemacht bewußt wahrheitswidrig behauptet habe werde Leasingraten Anlage Einmalzahlung erwirtschaften habe Abschluß Leasingvertrages ursprünglich beabsichtigten Kaufs Fahrzeugs bestimmt . Berufungsgericht hat Unrecht Vorliegen Schadensersatzanspruchs Beklagten B. Befreiung Beklagten Verbindlichkeiten Leasingvertrag gerichtet wäre § Wege Einrede auch Klägerin entgegenhalten könnte abschließend verneint . Recht rügt Revision rufungsgericht beantragte Beiziehung Strafakten Staatsanwaltschaft Zeugen vorgenommen densersatzanspruch Beklagten Substantiierung abgelehnt hat . Argumentation Berufungsgerichts allenfalls Betrug Lasten Klägerin habe handeln können jedoch Lasten Beklagten vorgetragen habe habe " ebenfalls " Konzept geglaubt trägt . Unzutreffend ist auch Annahme Berufungsgericht weitere Behauptung Beklagten habe Unterschlagungsvorsatz schon Abschluß Leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam Blaue erfolgt . Beweisaufnahme ergeben sollte Beklagten zugesichert hatten müsse Einmalzahlung definitiv weiteren Zahlungen erbringen dann bestehen allerdings Ansprüche Leasingvertrag mehr so Schaden verursachende Täuschungshandlung ausscheidet . Sollte Beklagte hingegen Leasingvertrag noch weiteren Zahlungen verpflichtet sein wäre schädigende Täuschungshandlung bewußt wahrheitswidrigen Behauptung sehen könne gezahlten Einmalbetrag Leasingraten erwirtschaften . Landgericht ist ausgegangen sogenannten " FlensModell " groß angelegtes Betrugsmanöver " gehandelt hat Gegensatz Kunden glaubten tatsächlich erforderlichen Beträge Anlage Einmalzahlungen Leasingnehmer aufbringen können . Revision verweist Recht eigene Vorbringen Klägerin Klageschrift Vertragsmodell " Vermögensverwaltungsvertrag " habe groß angelegter Prinzip beruhender Betrug herausgestellt ; Vortrag hat Beklagte ausdrücklich eigen gemacht . Schließlich geht auch Staatsanwaltschaft Anklageschrift truges Nachteil Klägerin zugleich Anlagebetrug Lasten Leasingnehmer vorliegen könnte . Behauptung Blaue kann Rede sein . wird Berufungsgericht gegebenenfalls erneut Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen Beklagten auseinanderzusetzen haben Zurückbehaltungsrecht Verbrauchers vgl. 13 . Aufl . VerbrKrG . . . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz . Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Ball Dr. Dr.