NAMEN Verkündet : 20 . Juni Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja 321a Umfang gerichtlichen Prüfung Fortführung Verfahrens gemäß § 321a Abs. . Urteil 20 . Juni AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Juni Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten werden Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli Fassung Berichtigungsbeschlusses 29 . September Urteil 11 November Ergänzungen Beschlusses 24 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist 1 . Januar Mieter Wohnung Klägerin ist Vermieterin . Bruttomiete beträgt € monatlich . Parteien kam Vielzahl Rechtsstreitigkeiten Mietminderung Lärmbelästigung Gebell Hunden selben Haus wohnenden Tochter Klägerin . Insoweit entschied Amtsgericht Urteil 24 . April Miete zurückliegenden Zeitraum Höhe monatlich € gemindert war . Schreiben 20 . Februar kündigte Klägerin Mietverhältnis Revisionsverfahren noch Interesse fristlos Zahlungsverzugs . begehrt Klage Räumung Herausgabe Wohnung Räumung Dachbodens Sachen Beklagten Entfernung Treppenhaus abgestellten Schuhregals . Beklagte ist Auffassung Kündigung berechtigende Mietrückstände bestünden Miete fortdauernden Hundegebells weiterhin gemindert sei . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten Urteil 11 November zurückgewiesen ; Beschluss 24 . Mai hat Urteil Vollstreckbarkeit Räumungsfrist ergänzt . Anhörungsrüge Beklagten hat Landgericht Urteil 28 Juli berichtigt Beschluss 29 . September vorangegangene Urteil 11 November Ergänzungen Beschluss 24 . Mai aufrechterhalten . wendet Beklagte Berufungsgericht Urteil 28 Juli zugelassenen Revision Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Urteils 28 Juli Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Anhörungsrüge Beklagten sei zulässig begründet führe jedoch Fortsetzungsverfahren Abänderung Urteils 11 November . Rahmen gebotenen Verfahrensfortsetzung sei erneut prüfen Zeit Kündigung Klägerin 20 . Februar Rückstand Monatsmieten Beklagten bestanden habe . Insoweit sei Gericht Entscheidung ; Verbot reformatio peius gebe hier . Gegenstand Überprüfung Fortsetzungsverfahren sei gesamte Abrechnung Ansprüchen Klägerin Gegenansprüchen Beklagten . verbleibe Sache Entscheidung Urteil 11 November . Auch Berücksichtigung Beklagten übergangen gerügten Positionen habe Ausspruch Kündigung 20 . Februar Mietrückstand € Monatsmieten bestanden . reiche Kündigungsgrund Sinne § Abs. Nr. Buchst . . Bezug genommenen Urteil 11 November hat Berufungsgericht Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Mietminderung andauernden Hundegebells stehe Beklagten . Recht habe Amtsgericht betreffenden Vortrag Beklagten Schriftsätzen 30 Juli unsubstantiiert angesehen . Zwar sei Beklagten Urteil Amtsgerichts 24 . April Mietminderung Höhe monatlich € Hundegebells April liegenden Zeitraum zugebilligt worden . aber Lärmbelästigung Hundegebell immer wieder neu auftretendes Problem unterschiedlicher Stärke handele habe Beklagte Vortrag beschränken dürfen Situation sei Erlass genannten Urteils unverändert . Zwar bestünden Bedenken Sachvortrag Beklagten Schriftsatz 31 Juli Amtsgericht getan habe verspätet zurückzuweisen . Auch Schriftsatz reiche aber Substantiierung . Konkrete Angaben Hundelärm etwa Dauer Bellens Verteilung Tag Nacht Lautstärke würden auch hier gemacht . aber Beklagte Minderung Miete berufe darlegen beweisen müsse Beeinträchtigungen Einzelnen Minderung führten sei auch hier konkreter Vortrag bezogen hier streitigen Zeiträume abzuverlangen . fehle ersten Instanz . Beklagte Mangel hier streitigen Zeit Klägerin erneut angezeigt hätte sei ebenfalls vorgetragen . Beklagte erstmals Berufungsverfahren Lärmprotokoll betreffend Zeitraum 2 . April 14 . Juni vorgelegt habe sei gemäß § Abs. Nr. mehr zulässig . Beklagten behauptete Lärmbelästigung Hunde Kernpunkte Rechtsstreits gewesen sei habe Hand gelegen . Geltendmachung derartigen Anspruchs konkreter Vortrag Art Dauer Beeinträchtigung notwendig sei hätte Beklagten Anfang klar sein müssen . Zurückhaltung Lärmprotokolls denn schon vorher erstellt worden sei beruhe Nachlässigkeit Beklagten . erscheine auch fraglich Vorlage Lärmprotokolls Zeitraum Wochen konkreten Vortrag Übrigen ausreiche Minderung Jahre begründen . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Wirksamkeit fristlosen Kündigung 20 . Februar bejaht werden . revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachvortrag Beklagten sind Voraussetzungen § Abs. Nr. Buchst . fristlose Kündigung Zahlungsverzugs erfüllt . 1 . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht habe Urteil 28 Juli Prüfungsumfang Fortführung Verfahrens gemäß § 321a Abs. erfolgreicher Anhörungsrüge überschritten . Revision meint Berufungsgericht hätte nur Beklagten Recht übergangen gerügte Aufrechnung Schadensersatzanspruch Höhe € befinden aber Berücksichtigung Ansprüche Gegenansprüche noch einmal insgesamt prüfen dürfen fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand bestanden habe . trifft . Berufungsgericht war Fortführung Verfahrens nur berechtigt sogar verpflichtet Kündigungsvoraussetzungen Berücksichtigung übergangenen Vortrags Beklagten erneut prüfen Abrechnung gegenseitigen Ansprüche nur Gunsten gegebenenfalls auch Lasten Beklagten korrigieren . war etwa fehlerhafte Berechnung Urteil 11 November gebunden . Verbot reformatio peius gilt Fortsetzungsverfahren erfolgreicher Anhörungsrüge 29 . Aufl . 321a . . Rüge § 321a ist Rechtsmittel . Verfahren wird lediglich Zustand Ausgangsentscheidung zurückversetzt . ist Gericht Entscheidung frei 168 ; aaO . 2 . trifft auch Urteil 28 Juli Revision meint unvollständig Gründen Sinne § Nr. versehen wäre Ausführungen Beklagten beanspruchten Mietminderung Hundegebells enthalte . angefochtene Urteil nimmt vorangegangene Urteil 11 November Bezug stellt Sache Entscheidung Urteil 11 November verbleibt . liegt hinreichend deutliche Bezugnahme auch Entscheidungsgründe Urteils 11 November Urteil 28 Juli abweichenden Feststellungen getroffen worden sind . 3 . Revision rügt aber Recht Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Verstoß § Sachvortrag Beklagten Schriftsatz 31 Juli streitigen Mietminderung Hundegebells nachgegangen ist . Annahme Berufungsgerichts Urteil 11 November Beklagte habe hinreichend konkret vorgetragen trifft . Berufungsgericht hat Substantiierungsanforderungen vertretbarer Weise überspannt versäumt entscheidungserheblichen Sachvortrag Beklagten § gebotenen Weise Kenntnis nehmen angebotenen Beweise erheben . Allerdings hat Berufungsgericht Vorbringen Beklagten Schriftsatz 31 Juli Amtsgericht verspätet zurückgewiesen worden war Recht schon prozessualen Gründen § Abs. unberücksichtigt gelassen . Revisionserwiderung erhobene Verfahrensrüge Berufungsgericht hätte Vorbringen gemäß Abs. ausgeschlossen ansehen müssen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § Satz . kommt überwiegend verneinte Frage Berücksichtigung Vorbringen § Abs. überhaupt revisibel ist Zöller/ Vollkommer aaO § . . Minderung § Abs. Gesetzes eintritt genügt Mieter Darlegungslast schon Darlegung konkreten Sachmangels Tauglichkeit Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ; Maß Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmten Minderungsbetrag braucht hingegen vorzutragen . . ; Senatsurteil 29 . Februar . 17 ; Senatsbeschluss 25 . Oktober ZR . . wiederkehrenden Beeinträchtigungen Lärm Schmutz ist Vorlage detaillierten " Protokolls " erforderlich . Vielmehr genügt grundsätzlich Beschreibung ergibt Art Beeinträchtigungen geht Tageszeiten Zeitdauer Frequenz ungefähr auftreten . gilt erst recht Umstände Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen Senatsurteil 29 . Februar aaO . Grundsätze hat Berufungsgericht verstoßen erstinstanzlichen Sachvortrag Beklagten Schriftsatz 31 Juli unsubstantiiert angesehen hat . Revision Recht geltend -9- macht hat Beklagte Seiten Schriftsatzes Behauptung Lärmbelästigung Gebell Tochter Klägerin weiterhin gehaltenen Hunde auch Urteil Amtsgerichts 24 . April unvermindert fortgedauert habe Einzelnen dargelegt Zeugen Beweis gestellt . Auffassung Berufungsgerichts bedurfte Umständen weitergehenden Angaben Dauer Bellens Verteilung Tag Lautstärke Hundelärms auch Beklagten zweiten Rechtszug vorgelegten Berufungsgericht zugelassenen " Bellprotokolls . Vorbringen Beklagten Schriftsatz 31 Juli hätte Berufungsgericht nachgehen müssen entscheidungserheblich war . Behauptung Klägers zutraf weiterhin Mietminderung Höhe € rechtfertigte Amtsgericht Hundegebells Urteil 24 . April Vorprozess gerechtfertigt gehalten hatte bestand Zeitpunkt Kündigung 20 . Februar Mietrückstand auch Recht Klägerin fristlosen Kündigung § Abs. Nr. Buchst . . Mietminderung fortdauernden Hundegebells steht auch Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe vorgetragen Mangel hier streitigen Zeit Klägerin erneut angezeigt habe vgl. § Abs. Satz Nr. . Revision verweist Recht Schriftsatz 31 Juli Seite angeführte Anlage vorgelegte Schreiben Prozessbevollmächtigten Beklagten 27 . September auch Zeit Urteil Amtsgerichts Mietminderung gleichen Umfang vorhandenen unerträglichen Hundegebells " beansprucht wird . erneuten Mängelanzeige musste Beklagte entsprechende Mitteilung ständig wiederholen . Klägerin konnte Schreibens 27 . September zweifelhaft sein Beklagte Miete weiterhin minderte . . kann Berufungsurteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Feststellungen geltend gemachten Mietminderung getroffen hat . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 28.07.2011