BESCHLUSS 24 Juli Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. gemäß § Abs. Auslegung BVerfGE beschlossen : Revision Beklagten Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . August wird angenommen . Beklagten tragen Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Entscheidung Festsetzung Streitwertes wird einstweilen zurückgestellt . Gründe : Sache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision bietet Ergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. BVerfGE . Oberlandesgericht hat Recht zutreffender Begründung ausgeführt § Abs. erforderliche Genehmigung teilbar ist einzelne Punkte also ausgenommen werden können genehmigende Rechtsgeschäft seinerseits gleicher Weise teilbar ist § . Gesichtspunkt Rechtssicherheit Zulässigkeit nur teilweisen Genehmigung einheitliches Ganzes bildenden Verfahrensführung vollmachtlosen Vertreters entgegensteht ; spielt Genehmigung Rechtsgeschäfts Rolle . Mithin konnte Kläger Auffassung Revision Klausel Vertreter Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages 31 Juli Genehmigung ausnehmen Vertrag übrigen wirksam genehmigen . Auch übrigen läßt Berufungsurteil Rechtfehler Nachteil Beklagten erkennen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. ist Urlaub Unterschrift verhindert Dr.