NAMEN Verkündet : 24 . August Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Buchst . § Abs. Nr. Ist Auflauf Rückstands § Abs. Satz Nr. Buchst . Nr. Buchst . genannten Höhe Recht Vermieters fristlosen Kündigung Mietverhältnisses entstanden wird § Abs. Satz nur vollständige Zahlung Rückstandes Zugang Kündigung ausgeschlossen Bestätigung Senatsurteils 14 Juli 27 . § Abs. Satz wird Kündigung Vermieters nur unwirksam unverzügliche Aufrechnung gesamten Rückstände getilgt werden . Schonfristzahlung § Abs. Nr. setzt vollständige Tilgung fälligen Miete fälligen Entschädigung § dort genannten Frist . ECLI : : 9a ; § Abs. formelle Ordnungsgemäßheit Heizkostenabrechnung ist Bedeutung Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte abgelesenen Messwerten Schätzung beruhen Vermieter vorgenommene Schätzung Anforderungen § entspricht . bedarf Erläuterung Weise Schätzung vorgenommen wurde noch Beifügung Unterlagen Mieter Schätzung nachvollziehen kann Bestätigung Senatsurteils 12 November . . Urteil 24 . August AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 12 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Ende Jahres Mieter Wohnung Wohnanlage Wohneinheiten gehört . Klägerin ist Eigentumserwerb 30 . April Mietverhältnis eingetreten . Ende Jahres betrug monatliche Kaltmiete große Wohnung € monatlichen Vorauszahlung Betriebskosten Höhe € . Wohnung verfügte damals nur Gasetagenheizung . Beklagte rechnete Heizungsverbrauch Zeit unmittelbar privaten Versorger . Jahren führte Klägerin umfangreiche energetische Sanierungsmaßnahmen zentrale Heizungsanlage eingebaut Fenster erneuert wurden . Arbeiten begehrte Erhöhung Grundmiete € € bisherigen monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen Höhe € zusätzlich monatliche Warmwasserkostenvorauszahlungen Höhe € . Zeit 1 . Januar ermäßigte Klägerin Abrechnung monatlichen Betriebskostenvorschuss € Warmwasserkostenvorschuss € . Beklagte hielt Mieterhöhung gerechtfertigt zahlte Folgezeit nur Teil nunmehr geforderten Miete . Schreiben 16 Juli kündigte Klägerin Mietverhältnis Zahlungsverzugs fristlos hilfsweise ordentlich . bezifferte Rückstände € Betrag € restliche Nachforderung Wasserkostenabrechnung entfiel . Bereits Schreiben 10 Juli hatte Klägerin Verrechnung Guthaben Forderungen verschiedenen Nebenkostenabrechnungen vorgenommen Lasten Beklagten Nachforderung Höhe € Heizkostenabrechnung Höhe € Heizkostenabrechnung eingestellt Gunsten Abschlagszahlung 21 . Oktober Höhe € Gutschriften Höhe € € Guthaben Betriebskostenabrechnung Jahr Höhe € berücksichtigt . Verrechnung vorgenannten Forderungen verblieb genannte Restforderung Höhe € . Schreiben 27 . Januar erklärte Klägerin erneut fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung Zahlungsverzugs stützte Klage Schriftsatz 29 . Januar auch Kündigung Klägerin errechneten Zahlungsrückstand Höhe 1.381,37 € Zeit Januar Dezember begründet war . Amtsgericht hat Räumungsklage stattgegeben Landgericht hat Abänderung erstinstanzlichen Urteils abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Räumungsklage sei unbegründet Klägerin erklärten Kündigungen Mietverhältnis beendet hätten . fristlose Kündigung 16 Juli sei unwirksam . Zwar habe Mietrückstand Höhe € mithin Bruttomonatsmieten € € bestanden € berücksichtigt werde Heizkostenvorauszahlung Dezember wirksames Anpassungsverlangen Beklagten § Abs. € € verringert worden sei . Beklagte habe aber seinerseits Gegenforderungen Betriebskostenabrechnungen Jahre Höhe insgesamt € gehabt nämlich Gutschrift Höhe € Betriebskostenabrechnung weitere Guthaben Gutschriften Höhe € € Betriebskostenabrechnung Jahr . Betrag € habe schon vorangegangenen Rechtsstreit Aufrechnung erklärt Guthaben Betriebskostenabrechnung Klageerwiderung 10 . September . Guthaben hätten Beklagten Zeitpunkt auch aufrechenbare Gegenforderungen zugestanden . Zwar habe Klägerin ihrerseits schon zuvor nämlich 10 Juli Guthaben Aufrechnung Nachforderungen Heizkostenabrechnungen € € erklärt . Aufrechnung Klägerin sei indes Leere gegangen Nachforderungen formeller Ordnungsgemäßheit genannten Heizkostenabrechnungen zugestanden hätten . Klägerin habe Abrechnung lediglich mitgeteilt " Schätzung Durchschnitt Liegenschaft beruhe . Klägerin hätte aber zumindest angeben müssen Gesamtverbrauch Mehrparteienhauses auch Verbrauch Wohnung Beklagten Teil Wohneinheiten durchgeführten Messungen geschätzt worden seien . wirksamen Aufrechnung Beklagten Gegenforderungen Höhe insgesamt € habe Mietrückstand nur noch € betragen somit Höhe Monatsmieten § Abs. Satz Nr. Buchst . erreicht . Auch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung 16 Juli sei unwirksam . Zwar sei Mietrückstand zunächst Höhe € zugrunde legen ; seien jedoch wiederum Aufrechnungsbeträge insgesamt € abzuziehen . habe Beklagte formell ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung Kosten Heizung Warmwasser geschuldet so geleisteter Vorauszahlungen erbrachten Abschlagszahlung Jahre Guthaben Höhe € € zugestanden hätten . seien Beurteilung erheblichen Pflichtverletzung Beklagten berücksichtigen auch insoweit Aufrechnung erklärt habe . fristlose Kündigung Klägerin 27 . Januar habe Mietverhältnis gleichfalls beendet . Rückstand zunächst € sei wiederum Aufrechnungsbeträge insgesamt € Guthaben € Betriebskostenabrechnung vermindern Klägerin Kündigung selbst verrechnet habe . sei relevante Kündigungsrückstand Monatsmieten erreicht . hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung seien erneut bereits genannten Gegenforderungen Beklagten Höhe € € Abwägung berücksichtigen . verbleibende Rückstand genüge erhebliche Pflichtverletzung Sinne § Abs. Nr. . Klägerin erklärten Kündigungen somit ohnehin unwirksam seien komme Frage berechtigten Mietminderung Beklagten mehr . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Wirksamkeit Klägerin Schreiben 16 Juli 27 . Januar erklärten Kündigungen dementsprechend auch Begründetheit Kündigungen gestützten § Abs. verneint werden . 1 . Berufungsgericht legt Zeitpunkt Kündigung 16 Juli zunächst Berücksichtigung wirksamen Herabsetzung Heizkostenvorauszahlungen Dezember Mietrückstand Höhe € zugrunde ; lässt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch beanstandet . ist noch Betrag € unstreitiges Guthaben/Gutschrift Betriebskostenabrechnung abzuziehen Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts bereits Vorprozess Aufrechnung erklärt hat . verbleibt dann Zeitpunkt Erklärung Kündigung 16 Juli Höhe € Betrag Monatsmieten übersteigt Klägerin somit gemäß § Abs. Satz Nr. Buchst . fristlosen Kündigung Mietverhältnisses berechtigte . Anders Berufungsgericht offenbar meint kommt Rückstand § Abs. Satz Nr. Buchst . vorausgesetzten Höhe auch noch Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung Räumungsklage besteht . 2 . § Abs. Satz Nr. Buchst . liegt wichtiger Grund Kündigung Mietverhältnisses insbesondere dann Mieter Zeitraum Termine erstreckt -9- Entrichtung Miete Höhe Betrages Verzug ist Miete Monate erreicht . ist hier monatlichen Miete € längeren Zeitraum aufgelaufenen Mietrückstands € Fall auch Berufungsgericht Ansatz verkannt hat . Berufungsgericht hat allerdings berücksichtigt Abs. Satz Nr. Buchst . grundsätzlich gerechtfertigte Kündigung nur bestimmten Gesetz Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen ist unwirksam wird . § Abs. Satz ist Kündigung Satz Nr. ausgeschlossen Vermieter vorher heißt Zugang Kündigung befriedigt wird . § Abs. Satz wird Kündigung unwirksam Schuldner Schuld Aufrechnung befreien konnte unverzüglich Kündigung Aufrechnung erklärt . Schließlich wird Kündigung § Abs. Nr. auch dann unwirksam Vermieter spätestens Ablauf Monaten Eintritt Rechtshängigkeit Räumungsanspruchs fälligen Miete fälligen Entschädigung § befriedigt wird öffentliche Stelle Befriedigung verpflichtet sogenannte Schonfristzahlung . genannten Vorschriften setzen allerdings Berufungsgericht verkannt hat vollständige Befriedigung Vermieters vgl. Senatsurteil 14 Juli [ wortgleichen Vorgängervorschrift § Abs. Satz ; 26 Juli ZB II . [ Schonfristzahlung ; OLG Abs. Satz ; Staudinger/Emmerich . . § . vorliegend fehlt . Aufrechnung Beträgen € € Wirksamkeit vorausgesetzt verminderte oben genannte € nur Betrag Höhe 921,26 € so auch nur annähernd vollständigen Befriedigung Vermieters § Abs. Satz § Abs. Nr. Rede sein kann . abgesehen hat Beklagte Aufrechnung Kündigung 16 Juli bezeichneten Mietrückständen erst Klageerwiderung 20 . September § Abs. Satz verlangt unverzüglich erklärt . Auch Annahme Berufungsgerichts Beklagten hätten aufgerechneten Gegenforderungen Zeitpunkt Aufrechnungserklärung noch zugestanden zuvor erklärte Aufrechnung Klägerin Heizkostennachforderungen Leere gegangen sei ist Rechtsfehlern beeinflusst . Auffassung Berufungsgerichts scheiterten Klägerin Aufrechnung gestellten Nachforderungen Heizkostenabrechnungen Klägerin Jahre Abrechnungen näherer Angaben durchgeführten Schätzverfahren formellen Gründen unwirksam gewesen wären . Senat bereits entschieden auch Berufungsgericht zumindest Ansatz verkannt hat muss Vermieter bereits Ebene formellen Ordnungsgemäßheit darlegen erläutern Weise unterbliebener Verbrauchsablesung Verbrauchswerte Wohnung angesetzten Werte Einzelnen ermittelt ches Verfahren § angewendet hat . formelle Ordnungsgemäßheit Heizkostenabrechnung ist Bedeutung dort jeweiligen Mieter angesetzten Kosten abgelesenen Messwerten Schätzung beruhen eventuell Vermieter vorgenommene Schätzung Anforderungen § entspricht Senatsurteil 12 November . . Unrecht hat Berufungsgericht dann allerdings genannten Grundsätze Senatsrechtsprechung angewendet gemeint Klägerin Wege Schätzung Grundlage Durchschnittsverbrauchs Gebäudes vorgenommene Abrechnung sei formellen Gründen unwirksam angegeben sei Durchschnittsverbrauch Gebäudes Wohnung Beklagten geschätzt worden seien . hätte Erläuterung bedurft Gesamtverbrauch angegebenen Wert durchschnittlichen Verbrauch gehandelt habe Grundlage erfassten Verbrauchs Wohneinheiten ermittelt worden sei . hat Berufungsgericht weitgehende Anforderungen formelle Ordnungsgemäßheit Heizkostenabrechnung gestellt . 2 . unzutreffende Beurteilung Heizkostenabrechnungen betrifft Kündigungen Klägerin . Berufungsgericht hat jeweils angenommen Klägerin Nachforderungen Abrechnungen schon formeller Mängel zugestanden habe so Aufrechnung Leere gegangen später Beklagten Betriebskostenguthaben erklärte Aufrechnung wirksam gewesen sei kündigungsrelevanten Mietrückstand reduziert habe . Beurteilung hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen hat Berufungsgericht Unrecht weitere Guthaben Beklagten zugrunde gelegt . Auffassung Berufungsgerichts folgt vermeintlich unwirksamen Heizkostenabrechnungen Beklagte nunmehr Jahre erbrachten Vorauszahlungen insoweit zurückfordern könne . liegen Berufungsgericht bejahten formellen Abrechnungsmängel bereits ausgeführt . kann Mieter Abrechnungsfrist nur formellen Gründen unwirksame Abrechnung erteilt worden ist fortbestehenden Mietverhältnis Rechtsprechung Senats vgl. Senatsurteile 29 . März . . ; 26 . September . 9 ; Senatsbeschluss 22 . Juni . f. erbrachten Vorauszahlungen zurückfordern nur laufenden Vorauszahlungen einbehalten § Vermieter Druck Vorlage wirksamen Abrechnung auszuüben . . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Hintergrund Rechtsauffassung folgerichtig offen gelassen hat Miete Mängeln gemindert war Mietrückstand weiter reduziert hat ; Berufungsurteil lässt insoweit schon entnehmen Mängel Beklagte geltend gemacht Minderung beansprucht hat . Beurteilung Kündigung 27 . Januar dürfte materielle Berechtigung Heizkostennachforderungen Klägerin ankommen Berufungsgericht gleichfalls Feststellungen getroffen hat . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung