NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Satz mißglückte Ersatzzustellung § Abs. kann § Satz geheilt werden Adressat zuzustellende Schriftstück " Hand bekommen " hat . Urteil 21 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : wohnende Beklagte bezog Rahmen triebes Juli Klägerin Videorecorder Gesamtwert 23.461,20 DM Mehrwertsteuer . Bezahlung ausblieb beantragte Klägerin Mahnbescheid . entsprechende Antrag ist 30 . Dezember Amtsgericht eingegangen ; 24 . Januar erlassene Mahnbescheid ist 27 . Januar Bediensteten Post B. übergeben worden Beklagten weiteren Personen Wohngemeinschaft lebte . 27 . Februar hat Amtsgericht antragsgemäß Vollstreckungsbescheid erlassen . ist 27 . April übergeben worden ebenfalls Wohngemeinschaft angehörte . Schriftsatz 3 November hat Beklagte Einspruch Vollstreckungsbescheid eingelegt . Klägerin hält Zustellungen wirksam führt : etwaiger Fehler Zustellung Mahnbescheids sei geheilt worden . Zustellung Vollstreckungsbescheids sei wirksam nerzeit eheähnlicher Gemeinschaft Beklagten gelebt habe Zustellungszeitpunkt Mitglied bereits genannten Wohngemeinschaft gewesen sei . Abgesehen verstoße Treu Glauben Beklagte etwaige Zustellungsmängel berufe ; Beklagten erhobene Einrede Verjährung sei rechtsmißbräuchlich . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Kaufpreisanspruch . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageabweisung folgt begründet : 1 . Einspruch Vollstreckungsbescheid sei verspätet gewesen . wirksam zugestellt worden sei habe Einspruchsfrist laufen begonnen . Übergabe Vollstreckungsbescheids sei wirksame Ersatzzustellung gewesen § auch analog Mitglieder Wohngemeinschaft angewendet werden könne . Zwar sei Ersatzzustellung nichtehelichen Lebensgefährten entsprechender Anwendung § wirksam . habe Beweisaufnahme ergeben Beendigung Liebesbeziehung Beklagten Jahre Zeitpunkt Zustellung lediglich Rahmen Wohngemeinschaft freundschaftliches Verhältnis bestanden habe aber hinausgehende Verbundenheit . 2 . Kaufpreisanspruch stehe Beklagten erhobene Einrede Verjährung . anzuwendenden Vorschriften Bürgerlichen sei Verjährung Ablauf 31 . Dezember eingetreten . 27 . Januar erfolgte Zustellung 30 . Dezember beantragten Mahnbescheids habe Lauf Verjährungsfrist unterbrochen . Ersatzzustellung Mitbewohnerin Wohngemeinschaft sei wirksam . fehlerhafte Zustellung sei auch geheilt worden . Zwar möge Postsendung Mahnbescheid Klägerin behauptet Empfängerin damals Küchentisch Wohngemeinschaft gelegt worden sein . sei aber bewiesen Beklagte Mahnbescheid auch tatsächlich erhalten habe . sei indes Voraussetzung Heilung fehlerhaften Zustellung . Anhaltspunkte rechtsmißbräuchliches treuwidriges Verhalten Beklagten seien ersichtlich . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht 3 November eingelegte Einspruch Vollstreckungsbescheid 27 . Februar verspätet war . Ersatzzustellung 27 . April hat zweiwöchige Einspruchsfrist § Abs. Verbindung § Abs. Gang gesetzt . Zustellung war fehlerhaft . mögliche Form Ersatzzustellung kommt vorliegend allein § Abs. Betracht . Voraussetzungen sind erfüllt . war Mitglied Wohngemeinschaft Beklagte damals lebte . Mitglied Wohngemeinschaft ist Familie Zustellungsadressaten gehörender Hausgenosse noch Familie dienende Person . analoge Anwendung Vorschrift Mitglieder Wohngemeinschaft scheidet vgl. berg/Schwab/Gottwald 15 . Aufl . ; . Allerdings hat Senat nichtehelichen Lebensgemeinschaften Abs. entsprechend herangezogen nichtehelichen Lebensgefährten bewirkte Ersatzzustellung jedenfalls dann wirksam angesehen Adressat Familie zusammenlebt sei eigenen Verwandten Verwandte Lebensgefährten gemeinschaftliche Kinder handelt 1 ; vgl. auch BGHSt . Vorschrift § Abs. noch geltenden Fassung wollte Gesetzgeber nämlich Zugang zustellungsbedürftiger Schriftstücke Aushändigung Personen ermöglichen Lebenserfahrung erwarten ist außen Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses Adressaten Sendung aushändigen werden . Entscheidend muß erster Linie Bestehen Vertrauensverhältnisses Frage sein Verhältnis familienrechtliche Grundlage hat aaO S. . derartiges § Abs. vorausgesetztes gleichsam familiäres Vertrauensverhältnis äußerlich ständiges Zusammenleben Adressaten besonderen Form Hausgenossenschaft Erscheinung tritt ist Annahme Revision Wohngemeinschaft vorhanden Musielak/Wolst 2 . Aufl . . 5 ; MünchKomm-Wenzel 2 . Aufl . . . Typischerweise schließen Mitglieder Wohngemeinschaft reinen Zweckmäßigkeitsgründen Zeit Nutzung gemeinsamen Wohnung . Wohngemeinschaft wechselt mehr minder häufig Zusammensetzung so auch Falle Wohngemeinschaft Beklagten . Dann ist aber Annahme gerechtfertigt gegenseitigen Verbundenheit sei auszugehen zuzustellende Schriftstück Adressaten Sendung Sicherheit erreichen werde . Zwar ist § Abs. Nr. Regierungsentwurfs Gesetz Reform Verfahrens Zustellungen gerichtlichen Verfahren Zustellungsreformgesetz vorgesehen Ersatzzustellung auch " erwachsenen ständigen Mitbewohner " erfolgen kann . würde auch Mitbewohner Wohngemeinschaft umfassen gemeinsame Nutzung Wohnung Dauer ist . genannte Entwurf ist jedoch noch geltendes Recht . Umstand jetzigen Rechtslage Mitbewohner Wohngemeinschaft tauglichen Personen Ersatzzustellung sein können ist gerade Anlaß geplanten Gesetzesänderung . amtlichen Begründung Entwurfs soll beabsichtigte Regelung Kreis empfangsberechtigten Personen erweitert werden . Recht hat Berufungsgericht wirksame Zustellung ausreichen lassen Jahre beziehung Beklagten unterhalten möglicherweise nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet hatte . Feststellungen Berufungsgerichts Zeit Zustellung enger Beklagten verbunden war übrigen Mitbewohner sogar räumlich getrennt anderen Etage wohnte bereits längerem Beziehung anderen Mann eingegangen war lag Analogie § Abs. erforderliche familienähnliches Zusammenleben geprägte Vertrauensverhältnis vgl. BVerwG . geschiedenen Ehepartner . Heilung fehlerhaften Zustellung 27 . April Satz scheidet § Satz Zustellung Vollstreckungsbescheids Notfrist Gang gesetzt wurde § Abs. Abs. . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht auch angenommen Kaufpreisanspruch Klägerin rechtshemmende Einrede Verjährung Beklagten entgegensteht . Oberlandesgericht hat Kaufvertrag Parteien Verjährung Kaufpreisanspruchs Art . zutreffend Recht angewendet . Gleiches gilt Annahme Oberlandesgerichts gemäß § Abs. sei Verjährung Ablauf 31 . Dezember eingetreten Lauf Frist vorher gehemmt unterbrochen worden sei . Vergeblich rügt Revision Berufungsgericht hätte 30 . Dezember beantragten 27 . Januar anderes Mitglied damaligen Wohngemeinschaft Beklagten übergebenen Mahnbescheids Unterbrechung Laufs Verjährung gemäß § Abs. Nr. annehmen müssen . Zustellung 27 . Januar erfolgte allerdings noch " demnächst " Sinne § Abs. . Feststellungen Berufungsgerichts hat Amtsgericht Klägerin Verfügung 2 . Januar noch ausstehende Einzahlung Gerichtskostenvorschusses hingewiesen . ist 19 . Januar entrichtet worden . Verzögerung Zustellung Klägerin angelastet werden kann ist Verzögerung geringfügig vgl. 2 . Aufl . . . Hinweisen Rechtsprechung . Ersatzzustellung war jedoch wirksam . oben bereits dargelegt kann Übergabe Mitglieder Wohngemeinschaft Ersatzzustellung wirksam vorgenommen werden . Ansicht Revision ist fehlerhafte Zustellung § Satz geheilt worden . Heilung tatsächlichen Zugang Schriftstücks Sinne § Satz setzt Schriftstück so Machtbereich Adressaten gelangt behalten kann Gelegenheit Kenntnisnahme Inhalt hat vgl. Urteil 23 November ; Musielak/Wolst aaO . . war Beklagten jedenfalls Zeitpunkt Fall Erhalt Schriftstücks noch " demnächst " Sinne § Abs. hätte angesehen werden können . Empfänger zuzustellenden Schriftstücks soll Lage versetzt werden Rechte wahren soll rechtliches Gehör gewährt werden . Zweck Zustellung ist Empfänger zuverlässige Kenntnis zuzustellenden Schriftstück verschaffen ; Urteil 22 November . besteht § Abs. Zustellung grundsätzlich Übergabe zuzustellenden Schriftstücks Adressaten . Zustellungen § § erfolgt -9- zwar Übergabe andere Person Adressaten . Gesetzgeber hat Berücksichtigung Interessen Zustellungsveranlassers auch Zustellungsadressaten dort genannten Voraussetzungen Übergabe Schriftstücks andere Person Zustellungsadressaten genügend gehalten . eng begrenzten Personenkreis besteht Rahmen gebotenen abstrakten Betrachtungsweise ausreichende Gewähr Schriftstück Adressaten auch wirklich ausgehändigt wird . Sind Erfordernisse wirksamen Zustellung Vorschriften erfüllt reicht bloße Möglichkeit Kenntnisnahme Adressaten Zustellung . Vorschrift § Ersatzzustellung Niederlegung hingegen setzt Ausnahmebestimmung Schriftstück Adressaten noch Ersatzperson Wohnung übergeben werden konnte . Zustellungsvorschriften jedoch Selbstzweck sind verlieren Bedeutung Funktion andere Weise erreicht ist Empfänger mithin zuverlässige Kenntnis zuzustellenden Schriftstück vermittelt wurde . ist allgemeinen dann geschehen Adressat Zustellung Verletzung Zustellungsvorschriften zuzustellende Schriftstück " Hand bekommen hat vgl. Urteil 22 November aaO ; Beschluß 21 . Dezember . ist Beklagten erfolgt Mitbewohnerin Behauptung Klägerin Posteingängen Wohngemeinschaft üblich Mahnbescheid Tisch Küche gelegt hat . bloße Ablage zusammen Post anderen Mitglieder Wohngemeinschaft Stelle che Mitbewohner Zugriff Schriftstück hatten erfüllt genannten Voraussetzungen . Ergebnis setzt Heilung § Satz mehr Zustellung Niederlegung § . Dort reicht abgesehen Niederlegung schriftliche Mitteilung Briefkasten einzuwerfen . Hier wird verlangt Adressat Schriftstück " Hand bekommt " . ist Widerspruch hier grundsätzlich Übergabe erfolgende Ersatz-)Zustellung geheilt werden soll . Rüge Revision Berufungsgericht habe Vortrag Klägerin übergangen § Beklagte habe Zustellung Mahnbescheids Geschäftsführer Verbindung gesetzt vergleichsweise Regelung nachgesucht greift . ist schließen Mahnbescheid erhalten hatte ; Revision vermag Vortrag Klägerin Äußerungen Beklagten aufzuzeigen entnehmen wäre Mahnbescheid Händen hatte . fehlt Vorbringen Zeitpunkt etwaigen Inempfangnahme Bescheids mindestens Zeitpunkt Telefongesprächs Inhalt vorherige Entgegennahme Mahnbescheids hätte ergeben sollen . Angabe genauen Daten wäre aber ausschlaggebender Bedeutung gewesen Gericht Ermessensentscheidung § Satz Überzeugung hätte gelangen müssen Beklagte Mahnbescheid Zeitpunkt erlangt hatte Zustellung noch " demnächst " Sinne § Abs. hätte angesehen werden können . Gesagten ergibt spätere Unterrichtung Beklagten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglicherweise erhaltene Akteneinsicht tatsächlichen Zugang Mahnbescheides ersetzt haben vgl. Urteil 10 November ZR übrigen rechtzeitige Heilung § Satz bewirken konnten . 3 . Tatsächliche Anhaltspunkte treuwidriges rechtsmißbräuchliches Verhalten Beklagten hat Berufungsgericht erkennen vermocht . ist beanstanden wird Revision auch angegriffen . Dr. Dr. Ball Dr.