NAMEN Verkündet : 18 . März Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen Mieter § Abs. unangemessen sind unwirksam Mieter verlangen Ermittlung Zeitpunkt Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen sichere Einschätzung tatsächlichen Kostenbelastung zulassen teilweise Aufgabe Urteil 26 . September . . . Urteil 18 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 10 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war 15 . Januar 30 . April Mieterin Wohnung Klägerin . Beklagte Wohnung Mietbeginn renoviertem Zustand übernommen hatte ist Parteien . Mietvertrag 29 November enthält folgende Formularbestimmungen : " Schönheitsreparaturen 1 . Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen Maßgabe Ziffer durchzuführen . Schönheitsreparaturen umfassen Anstreichen Kalken Tapezieren Wände Decken Streichen Fußböden Innenanstrich Fenster Streichen Türen Heizkörper Versorgungsleitungen anderen Anstriche gemieteten Räume Einbaumöbeln . 2 . Schönheitsreparaturen sind fachgerecht Zweck Art Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen Aussehen Wohnräume nur unerheblich Gebrauch beeinträchtigt ist . ist Allgemeinen folgenden Zeitabständen Fall Küche Bädern Duschen Jahre Schlafräumen Fluren Dielen Toiletten Jahre anderen Nebenräumen Jahre . Erneuerung Anstriche Fenstern Türen Heizkörpern Versorgungsleitungen Einbaumöbeln ist regelmäßig Jahren erforderlich Aussehen nur unerheblich Gebrauch beeinträchtigt ist . 3 . Abgeltung Auszug : Sind Beendigung Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch fällig so hat Mieter erwartenden Kosten zeitanteilig Vermieter Allgemeinen folgender Maßgabe Quote bezahlen : Liegen letzten Schönheitsreparaturen gerechnet Übergabe Mietsache Mietzeit Nassräumen Küchen Bädern Duschen länger Jahr so zahlt Mieter % Kosten ; liegen länger Jahre zurück % . Liegen letzten Schönheitsreparaturen Mietzeit Schlafräumen Fluren Dielen Toiletten länger Jahr so zahlt Mieter % Kosten liegen länger Jahre zurück % länger Jahre % länger Jahre % . Liegen letzten Schönheitsreparaturen Mietzeit anderen Nebenräumen länger Jahr so zahlt Mieter % Kosten liegen länger Jahre zurück % mehr Jahren % Jahren % Jahren % Jahren % . Liegen letzten Schönheitsreparaturen Mietzeit Fenster Türen Heizkörper Versorgungsleitungen Einbaumöbeln länger Jahr so zahlt Mieter % Kosten Jahren % Jahren % Jahren % Jahren % . Mieter bleibt unbenommen nachzuweisen Umfang Wohnung zuletzt renoviert wurde Zustand Wohnung Verlängerung oben genannten Fristen zulässt . Führt Mieter Nachweis so hat Vermieter Quote billigem Ermessen angemessen senken . Berechnung erfolgt Kostenvoranschlags Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs . Mieter bleibt unbenommen Kostenvoranschlag Vermieters anzuzweifeln Kostenvoranschlag anderen Malerfachbetriebs beibringt . Mieter hat Möglichkeit selbst renovieren Zahlungspflicht abzuwenden . Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht mittlerer Art Güte ausgeführt werden . Ist Mieter entsprechenden Aufforderung Fristsetzung nur unzureichend nachgekommen so hat entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zahlen . 4 . Fristen Ziffer beginnen Übergabe Mietsache laufen . beginnen einzelnen Räume fachgerechter Erledigung Arbeiten jeweils wieder neu . Mieter kann nachweisen Mietsache Ablauf genannten Fristen noch renovierungsbedürftig ist . " Klage nimmt Klägerin Beklagte Abzug geleisteten Kaution Höhe € Zahlung € Zinsen Anspruch . ist Auffassung stehe exzessiven Rauchens Beklagten Wohnung Anspruch Höhe Beklagte Verpflichtung Vornahme Schönheitsreparaturen Mietzeit nachgekommen sei . Jedenfalls sei Klage Schönheitsreparaturen Höhe € begründet anteilige Betrag Quotenabgeltungsklausel § Nr. Mietvertrags errechne . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht amtsgerichtliche Urteil abgeändert Beklagte verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte hätte Wohnung § Nr. Mietvertrags wirksam übertragenen Schönheitsreparaturverpflichtung dort bestimmten Fristen renovieren müssen so nunmehr " eigentlich anteilig " Kosten Klägerin durchgeführten Renovierung Wohnung tragen habe . stehe Vortrag Beklagten habe Wohnung unrenoviertem Zustand übernommen freiwillige Übernahme Wohnung unrenoviertem Zustand entbinde Beklagte vertraglich vereinbarten weiteren Renovierungsverpflichtungen . Unabhängig stehe Klägerin Schönheitsreparaturen Schadensersatzanspruch insoweit geltend gemachten Betrag vollem Umfang Beklagte unstreitig Wohnung geraucht habe . Zwar gehöre Rauchen Mietwohnung vertragsgemäßen Gebrauch . Jedoch halte Streitfall Rauchen verursachte Abnutzung mehr Üblichen . vorgelegten Fotos seien Wände " mehr minder " Rauchablagerungen überzogen . sei gerichtsbekannt derartige Ablagerungen auch Darüberstreichen immer wieder Vorschein kämen . Rauchverhaltens habe Beklagte ausgehen müssen Schönheitsreparaturen vollem Umfang bereits Ablauf Formularklausel genannten Fristen hätte vornehmen müssen Wohnung " wahrsten Sinne Wortes verraucht " gewesen sei . Kosten Tapezierarbeiten könne Klägerin auch geltend gemachten Reinigungskosten beanspruchen . § Mietvertrags habe Beklagte Wohnung sauberem Zustand " zurückgeben müssen . Fensterrahmen Türen Rückgabe stark verschmutzt gewesen seien seien € schätzenden Reinigungskosten hier ersatzfähig . Klägerin Wohnung Auszug erst habe renovieren müssen sei auch geltend gemachte Mietausfall Höhe € ersatzfähiger Schaden . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. " exzessiven Rauchens " noch § Abs. 3 § Abs. Satz Verletzung Beklagten § Nr. Mietvertrags übertragenen Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen bejaht werden . Quotenabgeltungsklausel § Nr. Mietvertrags gestützter Anspruch anteilige Erstattung Klägerin Renovierung Wohnung aufgewendeten Kosten besteht . 1 . Schadenersatzanspruch § Abs. " exzessiven Rauchens " ist bereits schlüssig Klägerin dargetan worden . Berufungsgericht Ansatz richtig erkannt hat verhält Mieter angemieteten Wohnung raucht grundsätzlich vertragswidrig Senatsurteile 28 . Juni . ; 5 . März . . Schadensersatzanspruch Überschreitung vertragsgemäßen Gebrauchs kommt vielmehr nur dann Betracht Wohnung Rauchen derart beschädigt wird Gebrauchsspuren Rahmen Vornahme üblichen Schönheitsreparaturen Sinne § Abs. Satz Zweiten Berechnungsverordnung mehr beseitigt werden können Senatsurteil 5 . März aaO . . Streitfall ist festgestellt ersichtlich Schönheitsreparaturen Sinne § Abs. Satz Zweiten Berechnungsverordnung ausgereicht hätten Wohnung vorhandenen Gebrauchsspuren beseitigen . Klägerin vorgelegten Malerrechnung werden lediglich Leistungen Tapezieren Spachteln Grundieren Streichen genannt üblicherweise veranlasst sind Schönheitsreparaturen auszuführen . " Rechnung aufgeführt ist " Decken Wandflächen Isolierfarbe Nikotin vergilbt schlussbeschichten " geht Vortrag Klägerin Maßnahme ausschließlich Renovierung erforderlich war ganz teilweise Vorbeugung künftige Rauchspuren Wohnung dient . 2 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. 3 § Abs. Satz Verletzung § Nr. Mietvertrags formularmäßig Beklagte übertragenen Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen bejaht werden . Auffassung Revision folgt allerdings schon Renovierungsverpflichtung § Nr. Mietvertrags " regelmäßig " dann einsetzt Aussehen Wohnräume " nur unerheblich Gebrauch beeinträchtigt wird " . Streitfall verwendete Vornahmeklausel geht vielmehr Berufungsgericht zutreffend erkannt hat tatsächlichen Renovierungsbedarf § Nr. Mietvertrages aufgeführten Renovierungsintervalle Wortlaut Bestimmung nur " Allgemeinen entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen vgl. Senatsurteil 13 Juli ; 20 . März . Mieter § Nr. Mietvertrags Fällen fristgemäß fälligen Renovierungsverpflichtung Nachweis offen steht tatsächlichen Zustands Wohnung noch Renovierung erforderlich ist . Klausel bestimmt Renovierungsverpflichtung regelmäßig " heißt Kontext nachfolgenden Regelung : Ablauf Allgemeinen geltenden Fristen einsetzt Aussehen Wohnräume " nur unerheblich Gebrauch beeinträchtigt wird " benachteiligt Mieter unangemessen ; Formulierung wird nur durchschnittlichen verständigen Mieter weiteres erkennbare Selbstverständlichkeit ausgesprochen unerhebliche Gebrauchsspuren Renovierungsverpflichtung auslösen . Wirksamkeit Vornahmeklausel scheitert auch Revision meint Klausel hinreichender Klarheit entnommen werden könnte nur Innenanstrich auch Außenanstrich Türen geschuldet sei . Klausel stellt § Nr. hinreichend deutlich -9- klar nur Innenanstrich verlangt ist . steht Erwähnung Türen unmittelbarem Zusammenhang " Innenanstrich Fenster " endet Textpassage Türen erwähnt werden Wendung " anderen Anstriche gemieteten Räume Einbaumöbeln " . wird durchschnittlichen verständigen Mieter auch kundenfeindlichster Auslegung verständlich nur Innenanstrich Türen schuldet vgl. auch Senatsbeschluss 20 . März aaO . . Klage kann jedoch Grundlage bisher Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Erfolg Verletzung § Abs. Mietvertrags Beklagte abgewälzten Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen gestützt werden Parteien insoweit streitigen Vortrags revisionsrechtlich unterstellen ist Wohnung Beklagte Mietbeginn unrenoviert übergeben wurde . Maßgabe benachteiligt Vornahmeklausel Beklagte § Abs. Satz Abs. Nr. unangemessen ist unwirksam . Berufungsgericht hält Vornahmeklausel Wohnung renoviert unrenoviert übergeben worden sei Berufung bisherige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wirksam Renovierungsverpflichtung je Abnutzung bedarfsorientierten flexiblen Fristenplan stütze . kann gefolgt werden . Senat heutigen Tag 18 . März verkündeten Urteil Sache ZR Veröffentlichung bestimmt Aufgabe bisherige Rechtsprechung entschieden hat halten unrenoviert renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen vorformulierte Klauseln Mieter Mietzeit Ablauf bestimmter Beginn Mietzeit Übergabe Wohnung berechneter üblicher Fristen verpflichten Schönheitsreparaturen vorzunehmen Inhaltskontrolle Abs. Satz Abs. Nr. auch dann stand Fristen hier Übrigen flexibel bedarfsorientiert gestaltet sind . unangemessene Benachteiligung Mieters liegt Übernahme unrenovierten renovierungsbedürftigen Wohnung Wortlaut Klauseln gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung Mieter auch Beseitigung Gebrauchsspuren Wohnung verpflichtet Vormieter verursacht worden sind Senatsurteil 18 . März Veröffentlichung bestimmt . So verhält revisionsrechtlich unterstellenden Vortrags Beklagten auch Streitfall . Regelung § Nr. Mietvertrags führt kundenfeindlichster Auslegung Beklagten auferlegte Renovierungsverpflichtung auch Beseitigung Gebrauchsspuren umfasst Vormieter verursacht wurden . 3 . Klägerin geltend gemachte Anspruch kann auch anteiliger Höhe unabhängig Wohnung Beklagten Mietbeginn renoviert unrenoviert übergeben worden war Quotenabgeltungsklausel § Abs. Mietvertrags gestützt werden . Quotenabgeltungsklauseln Mieter Wohnung Teil zukünftig entstehenden Kosten Schönheitsreparaturen Fall auferlegen Mietverhältnis Fälligkeit weitere Formularbestimmung übertragenen Verpflichtung Vornahme Schönheitsreparaturen endet benachteiligen Mieter § Abs. Satz unangemessen sind unwirksam verlangen Ermittlung Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung thetische Betrachtungen anzustellen sichere Einschätzung tatsächlichen Kostenbelastung zulassen . älteren Rechtsprechung hat Senat zunächst allerdings Quotenabgeltungsklauseln Vornahmeklauseln zugrunde lagen starre unveränderbare Renovierungsfristen vorsahen wirksam angesehen Durchführung anteilige Abgeltung maßgeblichen Fristen Anfang Mietverhältnisses laufen beginnen Rechtsentscheid 6 Juli . . Anknüpfung " starre " konkreten Bedarf losgelöste Renovierungsintervalle sei Gestalt " üblicher " Renovierungsfristen Rechtsentscheid 1 Juli Form Mindestfristen Rechtsentscheid 6 Juli aaO S. ist jedoch längerem überholt . Urteil 23 . Juni ist ständige Rechtsprechung Senats vorformulierte Fristenpläne Inhaltskontrolle Maßstab § Abs. Satz Abs. Nr. standzuhalten so abgefasst sein müssen konkrete Renovierungsbedarf einzelnen Räume Berücksichtigung findet mithin Fristenplan nur Charakter Richtlinie unverbindlichen Orientierungshilfe hat Einzelfall gutem Erhaltungszustand Mieträume auch oben abgewichen werden kann . Urteil 26 . September hat Senat Erwägungen aufgegriffen hat Rechtsentscheid 6 Juli aaO fortentwickelnd entschieden Vornahmeklausel flexiblem Fristenplan anknüpfende Quotenabgeltungsklausel Interessen Mieters jedenfalls Vertragsbeginn renoviert überlassenen Wohnung Fällen wahre Abgeltungsklausel ausgelegt werden könne bisherige Wohndauer Verhältnis setzen sei Zeit Fortdauer also weiteren Nutzung Wohnung bisherigen Mieter voraussichtlich Renovierung erforderlich sein würde . Mieter werde Auslegung Kosten Renovierung nur Umfang beteiligt selbst verursacht worden seien Senatsurteil 26 . September aaO . . . Senat hat Entscheidung 23 . September aaO . weiter ausgeführt Bestimmung Fristenzeitraums Berücksichtigung konkreten Erhaltungszustands Wohnung Renovierung erforderlich sein wird hypothetischen Fortschreibung bisherigen Wohnverhaltens Mieters bedürfe Feststellung Fortdauer Mietverhältnisses Renovierungsbedarf erwarten sei . Senat hat bereits Hinweisbeschluss 22 . Januar . . grundsätzliche Bedenken geäußert Quotenabgeltungsklauseln tatsächlichen Erhaltungszustand Wohnung Weise berücksichtigen Berechnung Quote Verhältnis Mietdauer Durchführung letzten Schönheitsreparaturen Zeitraum Durchführung letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist hypothetischen Fortsetzung Wohnverhaltens Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde Inhaltskontrolle § § . standhalten können . Bedenken greifen . Quotenabgeltungsklauseln müssen Transparenzgebot Abs. Satz genügen dürfen so gefasst sein § Abs. Satz Vermieter Verwender einseitige staltung missbräuchlich eigene Interessen Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein Belange hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen vgl. Senatsurteil 23 November . . kann dahinstehen hier vereinbarte Quotenabgeltungsklausel ausreichend transparent Sinne § Abs. Satz ausgestaltet ist . könnte sprechen Transparenzgebot folgende Verpflichtung Verwenders Rechte Pflichten Vertragspartners möglichst klar durchschaubar darzustellen nur Rahmen tatsächlich rechtlich Möglichen besteht Senatsurteil 26 . September aaO . . bedarf jedoch abschließenden Entscheidung Quotenabgeltungsklauseln jedenfalls Inhaltskontrolle Abs. Satz standhalten . benachteiligen Mieter unangemessen Mieter realistische Einschätzung zukommenden Kostenbelastung ermöglichen . ist durchschnittlichen verständigen Mieter Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt Vertragsschlusses Senatsurteile 9 . April . ; 26 . Oktober f. ; jeweils erkennbar tatsächliche Abnutzungsgrad Wohnung Beendigung Mietverhältnisses Zeitpunkt Vertragsschluss noch feststeht Zugrundelegung möglicherweise Veränderungen unterworfenen individuellen Nutzungsverhaltens erreicht sein wird . nur tatsächliche Zustand Wohnung Vertragsende ist Mieter einschätzbar . Kostenquote ermitteln können ist empirische Prognose notwendig Zeitpunkt unterstellter gleicher Nutzungsart gleicher Nutzungsintensität voraussichtlich Renovierungsbedarf eintreten wird . Quotenabgeltungsklauseln verlangen Mieter Vertragsschluss Beendigung Mietverhältnisses bestehende Zahlungspflicht Zukunft liegenden Variablen beruhenden hypothetischen fiktiven Sachverhalts einzuschätzen . Derartige Bestimmungen benachteiligen Mieter § Abs. Satz unangemessen sind unwirksam vgl. auch Miete 11 . Aufl . . . So verhält auch Streitfall Rede stehenden Quotenabgeltungsklausel § Nr. Mietvertrags . § Nr. Mietvertrags angemessene Senkung Kostenquote Fall Mieter nachweist tatsächliche Erhaltungszustand Wohnung Verlängerung Allgemeinen geltenden Renovierungsfristen zulässt billige Ermessen Vermieters stellt ändert Beurteilung . 4 . Berufungsgericht Klägerin Wege Schadensersatzes Reinigungskosten Höhe € zugesprochen hat rügt Revision Recht Berufungsgericht Wertung entscheidungserheblichen Sachvortrag Beklagten unberücksichtigt gelassen hat . Beklagte hat nur bestritten Wohnung § Mietvertrags ungereinigt zurückgegeben haben . hat vielmehr bereits erster Instanz Beweisantritt vorgetragen Wohnung sauber besenrein übergeben haben . wird nachzugehen sein . . Berufungsurteil kann Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen Zustand Wohnung Nutzungsbeginn Beklagte auch Rückgabe Klägerin getroffen werden können § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 10.07.2013