NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. teilrechtsfähige Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann entsprechender Anwendung § Abs. Nr. Eigenbedarf Gesellschafter Angehörigen berufen Fortführung Senat Urteile 27 . Juni . ; 16 Juli . f. ; 23 November . . § Abs. § Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat Rahmen vertraglichen Rücksichtnahmepflicht Mieter andere Kündigungsfrist Verfügung stehende vergleichbare Wohnung Anmietung anzubieten selben Haus Wohnanlage befindet Bestätigung Senat Urteile 9 Juli ; 9 November 79 ; 4 . Juni ZR . 12 ; 13 . Oktober . 14 ; 21 . Dezember . . Verletzung Anbietpflicht hat jedoch Folge berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich unwirksam wird . zieht lediglich Anspruch Schadensersatz Geld insoweit Aufgabe bisherigen Senatsrechtsprechung ; zuletzt Urteil 21 . Dezember aaO . Urteil 14 . Dezember AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten mieteten Vertrag 24 . Februar Rechtsvorgängerin Klägerin große Fünfzimmerwohnung Mehrfamilienhaus . Miete beläuft zwischenzeitlich € monatlich . Klägerin derzeitige Vermieterin Wohnung ist Jahr gegründete Mitgliedern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwesen noch selben Jahr erworben hat . Zweck Gesellschaft sind § Gesellschaftsvertrags einerseits Instandsetzung Modernisierung Ausbau Anwesens anderen Vermietung Möglichkeit Aufteilung Wohnungseigentum . Jahr begann Klägerin Sanierung Anwesens . wurde Wohnungseigentum aufgeteilt . Teil Wohnungen wurde verkauft Rest verblieb Eigentum Klägerin . Wohnung Beklagten ist noch saniert . Ebenfalls Jahr schied Gründungsgesellschafter ; Stelle trat neuer Gesellschafter . ist Gesellschafterbestand unverändert geblieben . Verwandtschaftliche Beziehungen bestehen Gesellschaftern . Schreiben 30 . September kündigte Klägerin Mietverhältnis Beklagten 3 . Juni Begründung Tochter Gründungs-)Gesellschafter benötige Wohnung Familie . Beklagten haben Kündigung widersprochen . Amtsgericht hat Räumung Herausgabe Fünfzimmerwohnung gerichtete Klage Begründung abgewiesen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei Hinblick rechtsmissbräuchlich Klägerin unterlassen habe Beklagten Anmietung Erdgeschoss Anwesens gelegenen April leerstehenden Zweizimmerwohnung Fläche anzubieten . Berufung Klägerin ist Landgericht Erfolg geblieben . Landgericht hat Auffassung vertreten Eigenbedarf Gesellschafters berechtige Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kündigung Wohnraummietverhältnisses . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Herausgabebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Landgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Eigenbedarf Tochter Gesellschafters Klägerin gestützte Kündigung Mietverhältnisses sei unwirksam . Klägerin Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne Gesellschafter Angehörigen Eigenbedarf Sinne § Abs. Nr. geltend machen . " Zurechnung " Eigenbedarfs Gesellschafter sei Schutzzweck Vorschrift auch Kündigungssperre § zugrunde liege vereinbar Mieter unkalkulierbaren Risiko Eigenbedarfskündigungen überschaubaren Personenkreis bewahren . rechtlichen Beurteilung weiche Berufungskammer Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . billige Gesellschaft bürgerlichen Rechts Hinblick häufig nur Zufall abhänge Personenmehrheit etwa Ehepaar Mieter Wohnung Miteigentümergemeinschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Nutzung anbiete Gründen Gleichstellung Formen Vermietermehrheiten Befugnis Wohnraummietverhältnis Eigenbedarfs Gesellschafter kündigen . höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegende Prämisse Vergleichbarkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts einfachen Vermietermehrheit überzeuge schon Hinblick wissenschaft -praxis vollzogene rechtliche Verselbständigung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftern . gehe insbesondere angespannten Wohnungsmärkten Rechtswirklichkeit . Gestaltungsformen seien Blick Abs. Nr. vermittelten Kündigungsschutz vergleichbar . Gerade angespannten Wohnungsmärkten bleibe Zufall überlassen Personen Objekt Miteigentümer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwürben . Persönlich verbundene Vermieter erwürben verwalteten Objekt regelmäßig einfache Vermietermehrheit geschäftliche Kontakte gründende Vermietermehrheiten organisatorischer steuerlicher Vorteile bewusst Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden . Gesellschaften bürgerlichen Rechts seien höheren organisatorischen personellen Flexibilität gekennzeichnet Regel klar Amortisation Vermehrung getätigten Investitionen ausgerichtet entfalteten Mieter erhöhtes schwer überschaubares Risiko Eigenbedarfskündigungen Streitfall auch realisiert habe . Änderung Gesellschafterbestands genüge Regel Beschluss ; Publizitätserfordernisse bestünden nur eingeschränkten Maß Abs. . Nur gewissenhafter Beachtung Vorschrift sei Mieter erkennbar Gesellschaft stehe . seien einfache Vermietermehrheiten Mieter überschaubar berechenbar Änderungen Eintragung Grundbuch bedürften . seien Blick Regel bestehende persönliche Verbundenheit Miteigentümer etwaigen Veränderungen anfallenden erheblichen bürokratischen Aufwand Bestand " statischer " . Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde Investoren insbesondere Münchener Modell bezeichneten Vorgehen Erwerb Mietshauses Eintritt Mietverträge Sanierung Kündigung Eigenbedarfs Gesellschafter Sanierung Auseinandersetzung Gesellschaft Zuweisung Miteigentumsanteilen Begründung Wohnungseigentum gewinnbringende Veräußerung Wohnungen gewählt . Auch vorliegenden Fall bestätige Vermieterseite bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts einhergehende Verdrängungsprozess Lasten Bestandsmieter . Zwar sei Gesellschafterbestand nur Mitgliedern überschaubar Gründung Gesellschaft nur Gesellschafterwechsel nahezu unverändert geblieben . Jedoch sei Gesellschaftszweck personalistisch geprägten Klägerin hier ebenfalls Sanierung Grundstücks Aufteilung Wohnungseigentum schrittweisen Verkauf Wohnungen größtmöglicher Gewinnspanne gerichtet . Hinblick Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehende erhöhte Verdrängungsrisiko Lasten Bestandsmieter Wortlaut § Abs. Nr. sei nur juristischen Personen auch Personengesellschaften Einklang überwiegenden Meinung Schrifttum generell Möglichkeit versagen Gesellschafter Eigenbedarf berufen . Gründen Rechtssicherheit sei möglich Gesellschaften personalistischem Einschlag Ausnahme zuzulassen trennscharfe Differenzierung insoweit erfolgen könne . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Klägerin ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung 30 . September Wirksamkeit abgesprochen Anspruch Klägerin Räumung Herausgabe Beklagten angemieteten Wohnung § Abs. § verneint werden . Anders Berufungsgericht meint findet Vorschrift § Abs. Nr. entsprechende Anwendung Vermieterseite Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt ist . 1 . Kündigungstatbestand § Abs. Nr. ist Wortlaut natürliche Personen zugeschnitten . handelt Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts so Regelung § Abs. Nr. direkt anwendbar ist Senatsurteil 27 . Juni . 18 ; vgl. auch 7 . Aufl . § . ; Mietrecht 12 . Aufl . § . ; Herrlein Festschrift Jahre Mietrechtsrefomgesetz S. . 2 . Schrifttum verbreiteten Auffassung auch Berufungsgericht folgt ist Kündigungstatbestand jedoch Fällen entsprechend anzuwenden Vermieterin Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt . Zwar kann juristische Person berufen vermietete Wohnung selbst Haushaltsangehörige benötigen . . ; vgl. Senatsurteile 16 Juli . 12 ; 10 . September . Außen-)Gesellschaft chen Rechts ist aber juristische Person qualifizieren Urteile 29 . Januar ; 23 . Oktober XI 84 ; 27 . Juni aaO . 14 ; 27 November juris . ; 19 November . stellt lediglich teilrechtsfähige Personengesellschaft vgl. auch § Abs. . kommt gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit so Teilnahme Rechtsverkehr mehr gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Gesamthand selbst Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Träger Gesellschaft betreffenden Rechte Pflichten ist . . ; vgl. Urteile 29 . Januar aaO S. ; 5 . März ; 19 November ZR aaO . Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts macht anders juristischen Personen Fall ist aber Gesellschaftern völlig verselbständigten Rechtssubjekt Urteil 19 November ZR aaO . . grundlegenden Unterschied messen Stimmen Literatur Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gleichstellung juristischen Person ableiten wollen BeckOK-MietR/Siegmund § . ; Festschrift S. f. ; 555 ; Wedemann ; ; ähnlich Erman/Lützenkirchen 14 . Aufl . § . 34 ; Fleindl zukommende Bedeutung . Umstand Gesellschaft selbst nun Teilrechtsfähigkeit besitzt zwingt Hinblick -9- anders juristischen Person vollständige Abkopplung Mitgliedern vollzogen worden ist Interessen Personenmehrheit Gesellschaft bildet seien Rahmen Eigenbedarfskündigung Mietverhältnisses rechtlich völlig unbeachtlich so auch ; Kraemer 468 ; Börstinghaus ; f. ; ; Schürnbrand Festschrift Jahre Mietrechtsreformgesetz S. ; ähnlich auch Emmerich/ Sonnenschein Miete 11 . Aufl . § . ; offen gelassen Senatsurteil 27 . Juni aaO . Umgekehrt reicht Umstand Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsstellung juristischen Person aufweist genommen noch Rahmen Kündigungstatbestands § Abs. Nr. Vermieterseite auftretenden Mehrheit natürlicher Personen gleichzustellen vgl. auch Milger . Weiter berücksichtigen ist jedoch Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ziel hatte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zukommende Rechtsposition beschneiden . Vielmehr hat höchstrichterliche Rechtsprechung Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Teilrechtsfähigkeit zugesprochen " praktikables weitgehend widerspruchsfreies Modell Gesetz § gewollte rechtliche Absonderung Privatvermögen Gesellschafter " schaffen Urteil 29 . Januar aaO S. . sollte also lediglich Zuordnung Gesellschaftsvermögens verändert werden vgl. Beschluss 16 . Mai . 8) . Hintergrund hat Teilrechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar Konsequenz Mitglieder nunmehr Gesellschaft selbst Vertragspartnerin Vermieterin ist Senatsurteil 27 . Juni aaO . 11 ; vgl. auch Urteile 23 . Oktober XI aaO ; 27 November aaO so natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand § Abs. Nr. direkt Anwendung findet . gibt Entscheidung Bundesgerichtshofs Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr bezüglich Frage Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitglieder Angehörigen geltend machen kann früheren Rechtslage abweichende Bewertung angezeigt ist so dass auch entsprechende Anwendung Kündigungstatbestands § Abs. Nr. ausgeschlossen wäre . Auch Regelungszweck genannten Kündigungsvorschrift steht Analogie . Urteil 29 . Januar erfolgten Einführung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand ernsthaft Frage gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter eigener Rechtsfähigkeit Gesellschaft Vermieterstellung einnahmen damals noch geltenden § 564b Abs. Nr. Satz aF Eigenbedarf Gesellschafters berufen konnten ; ; . ; 59 . Aufl . § . ; 60 . Aufl . § . ; Staudinger/ Sonnenschein . . ; Emmerich/ Miete 7 . Aufl . § . ; Schmidt-Futterer/ Blank Mietrecht 7 . Aufl . § . 47 ; Blank/Börstinghaus Miete 1 . Aufl . § . ; Stand : Frühjahr . 46 ; Lammel Wohnraummietrecht 1 . Aufl . § . ; Bub/Treier/Grapentin Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . Personenhandelsgesellschaft ; wohl auch Sternel Mietrecht 3 . Aufl . . aA nur Personenhandelsgesellschaften . Kündigungstatbestand § 564b Abs. Nr. Satz aF ist Gesetz Neugliederung Vereinfachung Reform Mietrechts Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni . S. rein redaktionellen Änderungen § Abs. Nr. übernommen worden BT-Drucks . S. . Inhalt Regelungszweck Vorschriften entsprechen . Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zwar bereits ausgeführt Folge Stelle Mehrheit natürlichen Personen nun Gesellschaft selbst Vermieterin tritt Senatsurteil 27 . Juni aaO so § Abs. Nr. Vorgängerregelung § 564b Abs. Nr. Satz mehr direkt Anwendung findet . lässt allein gesellschaftsrechtliche aber mietrechtliche Erwägungen gestützten Rechtsprechungsänderung entnehmen nunmehr Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlich denkbaren Gesichtspunkt mehr Geltendmachung Eigenbedarfs Gesellschafter berechtigt sein sollte also analoge Anwendung Vorgängerregelung § Abs. Nr. Satz aF inhaltlich entsprechenden § Abs. Nr. Raum wäre . Ebenso sprechen Berufungsgericht angestellten Schutzzwecküberlegungen vgl. auch Senatsurteil 27 . Juni aaO . Hinweis MünchKommBGB/Häublein 4 . Aufl . § . entsprechende Anwendung Kündigungsvorschrift . Berufungsgericht vermengt Regelungszweck Kündigungstatbestands § Abs. Nr. früher : § 564b Abs. Nr. Satz Zielsetzung Kündigungssperre § früher : § 564b Abs. Nr. Sätze aF . weiter Berufung überwiegende Auffassung Schrifttum " anführt Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Geltendmachung Eigenbedarfs Gesellschafters generell versagen vermag sachlich überzeugenden Gründe anzuführen zwar Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorherrschenden Literaturmeinung auch größeren Gesellschaften bürgerlichen Rechts Mitgliedern Eigenbedarfskündigung uneingeschränkt zugebilligt wurde nun jedoch neuerdings teilrechtsfähigen Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Berufung Eigenbedarf Gesellschafter verwehrt sein soll . Berufungsgericht Ausgangspunkt Überlegungen gewählte Prämisse Kündigungstatbestand § Abs. Nr. solle Mieter Verdrängungsrisiko unüberschaubare Anzahl Personen Vermieterseite schützen vgl. auch Senatsurteil 27 . Juni aaO Hinweis 4 . Aufl . § . ; Fleindl aaO findet bereits Stütze Gesetzesmaterialien . Kündigungsregelung § Abs. Nr. hat rein redaktionellen Änderungen Kündigungsgrund Eigenbedarfs § 564b Abs. Nr. Satz BT-Drucks . S. übernommen Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz 18 . Dezember . S. Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden ist . Vorschrift § 564b Abs. Nr. Satz aF geht ihrerseits inhaltlich identische Regelung Art . § Abs. Nr. Gesetzes Kündigungsschutz Mietverhältnisse Wohnraum 25 November . S. BT-Drucks . S. ; vgl. Senatsbeschluss [ Rechtsentscheid 20 . Januar . Vorschriften Art . § Abs. § § machen Recht Vermieters Kündigung Mietverhältnisses Vorliegen berechtigten Interesses abhängig führen jeweils Absatz Regeltatbestände Interesse anzunehmen ist . Zweck genannten Kündigungsregelungen besteht einerseits vertragstreuen Mieter Wohnung Lebensmittelpunkt darstellt willkürlichen Kündigungen schützen Begründung Regierungsvorlage BT-Drucks . S. ; Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . 7/2638 S. ; BVerfGE ; 302 ; Senatsbeschluss Rechtsentscheid 20 . Januar aaO S. [ jeweils § ; Senatsurteil 27 . Juni aaO . [ § andererseits aber Vermieter Befugnis einzuräumen Vorliegen triftigen Grundes Mietverhältnis lösen können Bericht 90 . Sitzung Deutschen Bundestags 20 . Januar S. Sammlung Sitzungsberichte ; [ Rechtsentscheid 20 . Januar aaO S. f. § . Vorschriften Art . § Abs. § inhaltlich entsprechende aktuell geltende Regelung § sollen letztlich Herstellung gerechten Interessensausgleichs Mietvertragsparteien dienen Bericht 90 . Sitzung Deutschen Bundestags 20 . Januar S. Sammlung Sitzungsberichte ; Senatsbeschluss Rechtsentscheid 20 . Januar aaO bringen beiderseitigen Interessen Verfassung Einklang stehenden Ausgleich BVerfGE ; jeweils § ; vgl. auch BT-Drucks . 14/4553 S. § . Gesetzesmaterialien geben allgemein genannten Kündigungsvorschriften sozialen Mietrecht verfolgten Sinn Zweck Aufschluss Kündigungstatbestand Eigenbedarfs Art . § Abs. Nr. ; § 564b Abs. Nr. Satz ; § Abs. Nr. verbundenen Regelungszweck . So begnügen Gesetzesbegründung abgegebene Stellungnahme Rechtsausschusses knappen Hinweis " Abs. Nr. wird berechtigtes Interesse weiter Eigenbedarf Vermieters Familienangehörigen anerkannt " BT-Drucks . S. ebenfalls Art . § Abs. Nr. berücksichtigte Eigenbedarf Hausstand Vermieters gehörenden Personen Hinweis noch einmal erwähnt wird . Gesetzesbegründungen nachfolgenden Gesetzesvorhaben beschränken Verweisung jeweilige Vorgängerregelung BT-Drucks . S. ; S. . Gesetzesmaterialien genannten Regelungen lässt entnehmen privilegierte Personenkreis Eigenbedarf geltend gemacht werden kann Mieter zahlenmäßig überschaubar sein muss . Auch Wortlaut Vorschriften ist entsprechende Einschränkung enthalten . Berufungsgericht gleichwohl Auffassung vertritt § Abs. Nr. liege Schutzzweck Mieter unkalkulierbaren Risiko Eigenbedarfskündigungen überschaubaren Personenkreis bewahren übersieht ausweislich Gesetzesmaterialien Regelungszweck Kündigungstatbestand selbst anhaftet lediglich Falle Erwerbs nachträglich Wohnungseigentum umgewandelter Mietwohnungen eingreifenden Kündigungssperre § zunächst Art . § Abs. Nr. Satz später § 564b Abs. Nr. Sätze aF enthalten war BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. ; vgl. auch Senatsbeschluss [ Rechtsentscheid 6 Juli . bestimmten Sonderfall betreffenden Bestimmungen liegt Erwägung gerade Erwerb Mietwohnungen Wohnungseigentum umgewandelt worden sind regelmäßig Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erfolgt erstrebte Bestandsschutz Mieter hier besonders gefährdet ist Schriftlicher Bericht Rechtsausschusses . S. ; Senatsbeschluss Rechtsentscheid 6 Juli 2/94 aaO S. jeweils § 564b Abs. Nr. Satz ; vgl. auch BT-Drucks . S. § 577a . Regelungen Kündigungssperre lässt aber ableiten Kündigungstatbestand § Abs. Nr. nur konkret überschaubaren Personenkreis offen stehen soll . sind Normzweck Schutz Mieters unabhängig Umwandlung Wohnungseigentum bestehenden Eigenbedarfslage gerade zugeschnitten vgl. Senatsbeschluss [ Rechtsentscheid 6 Juli aaO § 564b Abs. Nr. Satz ; Urteil 16 Juli . [ § 577a . Senatsurteil 27 . Juni aaO . anklingt hält Senat . Unabhängig lässt Berufungsgericht Acht Befugnis teilrechtsfähigen Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbedarf Gesellschafters berufen Mieter Vergleich Rechtszustand Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Gesamthandverbunds weniger überschaubare Lage ergibt . Gesellschafterbestand Anzahl Identität Personen Eigenbedarfssituation auslösen können bleiben Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt . Geändert hat allein Vermieterstellung . Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft Gesellschafter Eigenschaft Vermieter Eigenbedarf geltend machen konnten ist nun Gesellschaft selbst Eigenbedarf Gesellschafters beruft . Eigenbedarf lässt zwar mehr unmittelbar § Abs. Nr. stützen teilrechtsfähige Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnbedarf auch Angehörigen hat vgl. Senatsurteil 27 . Juni aaO . . Berufung Gesellschaft Eigenbedarf Gesellschafter Angehörigen jedoch bisherige Rechtslage insbesondere Verdrängungsrisiko Lasten Mieters geändert hat liegt analoge Anwendung § Abs. Nr. . Weg hat Senat letztlich Urteil 27 . Juni aaO . . beschritten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbedarf Gesellschafter natürliche Personen " zurechnet " MünchKommBGB/Häublein 7 . Aufl . § . ; Schürnbrand Festschrift Jahre Mietrechtsreformgesetz S. 799 ; vgl. auch Herrlein aaO ; vereinzelt Zurechnungsnorm vermisst wird wird verkannt Begriff " Zurechnung " hierbei schon zuvor zugrunde gelegten wertenden Verständnis rechtstechnischen Sinne verwendet wurde . Auch überwiegende Meinung Schrifttum hat damaligen Zeitpunkt Anbetracht unverändert gebliebenen Interessenlage nahe liegt Auffassung vertreten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mietverhältnis § Abs. Nr. gestützten Eigenbedarfs Gesellschafters kündigen könne vgl. etwa 66 . Aufl . § . 26 ; . § . ; Neubearb . § . ; Emmerich/ Sonnenschein/Haug Miete 8 . Aufl . § . ; MünchKommBGB/Häublein 4 . Aufl . § . [ Ausnahme ; raummietrecht 3 . Aufl . § . ; Hinz 1 . Aufl . § . 27 ; BeckOK-BGB/Reick § . ; Schmid/Gahn Mietrecht § . 27 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8 . Aufl . § . aA 9 . Aufl . § . ] ; Jacoby aaO ; Kraemer 468 ; f. ; vgl. auch OLG 466 ; differenzierend Harke . Voraussetzungen grundsätzlich ausgeschlossene analoge Anwendung § Abs. Nr. sind erfüllt . Analogie ist zulässig Gesetz planwidrige Regelungslücke aufweist beurteilende Sachverhalt rechtlicher Hinsicht soweit Tatbestand Gesetzgeber geregelt hat vergleichbar ist angenommen werden kann Gesetzgeber wäre Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass herangezogenen Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen . . ; siehe nur Urteile 16 Juli f. ; 17 November XI . ; 21 . Januar IX ZR . ; jeweils ; 4 . Dezember . 9 ; 20 . Juni AnwZ juris . 18 ; Beschlüsse 25 . August . 19 ; 14 . Juni . 10 ; jeweils . Lücke muss also unbeabsichtigten Abweichen Gesetzgebers konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben Urteile 16 Juli aaO S. ; 17 November XI aaO ; 21 . Januar ZR aaO ; 20 . Juni AnwZ aaO ; 14 . Juni aaO . So liegen Dinge genauer Betrachtung Falle Eigenbedarfs Mitglieds Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Angehörigen . höchstrichterliche Rechtsprechung Urteil 29 . Januar vollzogenen Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist bislang vorhandene Regelungslücke entstanden . bis Zeitpunkt waren Mitglieder Gesellschaft natürliche Personen Vermieter so Zeitpunkt noch maßgebliche Vorschrift § 564b Abs. Nr. Satz aF direkt Anwendung fand . Nachfolgeregelung § Abs. Nr. sollte Begründung Mietrechtsreformgesetz inhaltliche Änderung verbunden sein BT-Drucks . S. . 9 November datierende Gesetzesbegründung konnte noch berücksichtigen bislang Mehrheit natürlicher Personen Kündigungstatbestand § Abs. Nr. erfassten Mitglieder Gesellschaft bürgerlichen Rechts kurze Zeit später erfolgten Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung mehr Träger Rechte Pflichten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein würden nunmehr selbst Zuordnungssubjekt sein sollte . Auch Verlauf weiteren setzgebungsverfahrens Gesetz trat 1 . September Kraft hat Umstand Beachtung erfahren . rechtlichen Entwicklungen bezüglich Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verlauf Reform Mietrechts fokussierten Gesetzgebungsverfahrens Betracht geblieben sind ist unbemerkt Regelungslücke entstanden . Gesetzesentwurf anschließenden Beratungen beteiligten Gremien lag Vorstellung zugrunde Anwendung Tatbestands Eigenbedarfskündigung § Abs. Nr. Vergleich Vorgängerregelung ändern würde vgl. BT-Drucks . S. . Einschätzung traf aber mehr Anerkennung Teilrechtsfähigkeit nunmehr Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Vermieterstellung einnimmt aber anders Gesellschafter natürliche Person ist Wohnbedarf hat noch Haushaltsangehörige verfügt vgl. auch Urteil 4 . Dezember . [ Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundbuchrecht entstandenen Regelungslücke . Regelungslücke ist auch verneinen Wohnbedarf natürlichen Personen zugeschnittenen Kündigungstatbestand § Abs. Nr. lediglich gesetzlich bestimmte Fälle Vorliegens berechtigten Interesses Sinne § Abs. Satz handelt Vermieter Möglichkeit verbliebe Kündigung Mietverhältnisses Berufung Eigenbedarf Mitglieds Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Generalklausel § Abs. Satz stützen . generalklauselartige Kündigungstatbestand ist zwar gleichgewichtig § Abs. genannten Kündigungsgründen vgl. BVerfGE § ; Senatsurteile 23 . Mai ZR ZR jeweils . 13 ; 9 . Mai . 13 ; 26 . September . . Jedoch erfordert Beantwortung Frage berechtigtes Interesse Sinne Vorschrift gegeben ist umfassende Würdigung Umstände jeweiligen Einzelfalls Senatsurteil 9 . Mai ZR aaO . . § Abs. aufgeführten Kündigungstatbeständen handelt gesetzlich typisierte Fälle Vorliegens Belange Mieters überwiegenden berechtigten Interesses Vermieters 7 . Aufl . § . ; vgl. auch Senatsurteil 29 . April . [ Fälle § Abs. . tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind ist weitere Abwägung berechtigtes Interesse Kündigung Mietverhältnisses Sinne § Abs. Satz gegeben . entstandene Regelungslücke lässt vollständig Verweis Generalklausel schließen . aufgetretene Lücke widerspricht auch Regelungsplan . Gesetzesbegründung ist entnehmen Einschränkung Reichweite bisher § 564b Abs. Nr. Satz geregelten Eigenbedarfskündigung beabsichtigt war . Vielmehr klingt dort sogar Besorgnis Rechtsprechung teilweise strenge Maßstäbe Vorliegen typisierten Kündigungstatbestände stelle . So heißt Gesetzesbegründung ausdrücklich : " Absatz zählt bisher einzelne Kündigungsgründe beispielhaft . Aufzählung entspricht geringen chen Änderungen inhaltlich § 564b Abs. Nr. . Rechtsprechung zuweilen Einzelfall überhöhte Anforderungen Vorliegen berechtigten Interesses stellt so besteht gesetzlichen Regelung selbst jedoch Schutz Mieters Grundsatz Änderungsbedarf " BT-Drucks . S. . Auch weiteren Verlauf Gesetzgebungsverfahrens wurde Bedürfnis Beschneidung Falle Eigenbedarfs Vermieters Vermietermehrheit gesehen . veröffentlichten Gesetzesmaterialien erfolgte Ausschusserörterungen entsprechende Anregung . entsprach Regelungsplan Gesetzgebers Mietrechtsreformgesetzes Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr typisierten Kündigungsgrund § Abs. Nr. zuzulassen . Umstand hat auch Folgezeit geändert . hat Gesetzgeber Gesetz energetische Modernisierung vermietetem Wohnraum vereinfachte Durchsetzung Räumungstiteln 11 . März . S. Mietrechtsänderungsgesetz deutlich gemacht . Revision Recht geltend macht hat Berechtigung Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend § Abs. Nr. Eigenbedarf Gesellschafters berufen grundsätzlich Frage gestellt . Vielmehr hat weniger einschneidenden Weg entschieden . verwehrt nun Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümergemeinschaft lediglich bestimmten Fallgestaltungen Zeitraum Jahren Veräußerung Fällen § Zeitspanne bis zu Jahren Möglichkeit Mietverhältnis Eigenbedarfs Gesellschafters Miteigentümers kündigen . Zweck hat Vorschrift § schränkung Umwandlung vermieteten Wohnräumen Wohnungseigentum Absatz ergänzt . hat § Verwertungskündigungen § Abs. Nr. Nr. vorgesehene zeitliche Kündigungssperre auch Fälle erstreckt Rahmen sogenannten " Münchener " Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümergemeinschaft Erwerb Mietwohnraum bebauten Grundstücks zunächst Begründung Wohnungseigentum anschließenden Verkauf Eigentumswohnungen Interessenten verzichtet Eigenbedarfs Gesellschafter Miteigentümer kündigt so Anwendung Kündigungssperre § umgeht BT-Drucks . S. . Kündigungssperre § Satz greift vermieteter Wohnraum Überlassung Mieter Personengesellschaft Erwerber veräußert worden ist Nr. Gunsten Personengesellschaft Erwerber Recht belastet worden ist Ausübung Mieter vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird Nr. . Gesetzgeber implizit Befugnis teilrechtsfähigen Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbedarf Gesellschafters Kündigungsgrund entsprechend § Abs. Nr. berufen anerkannt hat ergibt Deutlichkeit Einzelbegründung § . dort erfolgten Ausführungen baut Beseitigung Missstände " Münchener Modell vorgesehene Erstreckung Kündigungssperre § Senat Urteil 27 . Juni aaO . . anerkannten Befugnis Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermieterin gemäß § Abs. Nr. Eigenbedarf Gesellschafters berufen BT-Drucks . S. . heißt Gesetzesbegründung weiter Einführung § ändere Rechtsprechung Eigenbedarf Gesellschafters Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen sei Ergebnis gerechtfertigt sei Gesellschafter insoweit schlechter stellen Mitglieder einfachen Vermietermehrheit noch Personen Vermieter berechtigt seien Mietvertrag kündigen BT-Drucks . 17/10485 aaO ; vgl. auch . Erwerber seien jedoch nun § Satz gehindert berechtigte Interesse Gesellschafters Miteigentümers Kündigung Frist § geltend machen BT-Drucks . aaO . Geltendmachung Eigenbedarfs Gesellschafters Haushaltsangehörigen vermietende Gesellschaft ist auch wesentlichen Punkten unmittelbar § Abs. Nr. erfassten Kündigungen Erbengemeinschaft sogenannte einfache Vermietermehrheit Eigenbedarfs Mitglieds Gemeinschaft Angehörigen vergleichbar . Schrifttum zwischenzeitlich Vordringen befindliche Auffassung Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Teilrechtsfähigkeit Kündigung Eigenbedarfs Gesellschafter Angehörigen verwehrt Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 12 . Aufl . § . ; Erman/Lützenkirchen 14 . Aufl . § . 34 ; BeckOK-MietR/ Siegmund § . ; BeckOGK-BGB/Geib Oktober § . 58 ; Festschrift S. f. ; ; Wiek ; Herrlein Festschrift Jahre Mietrechtsreformgesetz S. ; f. ; differenzierend 7 . Aufl . § . Bub/Treier/Grapentin Handbuch Wohnraummiete 4 . Aufl . . [ personaler Bezug fehlt ; Schürnbrand Festschrift Jahre Mietrechtsreformgesetz S. nur Gesellschafter Angehörige ; 76 . Aufl . § . 26 ; Miete 11 . Aufl . § . ; . . ; Mai § . nimmt Gemeinsamkeiten genannten Formen Vermietermehrheiten nur Unterschiede Blick . Miteigentümergemeinschaften § § . Erbengemeinschaften § . sind rechtlich verselbständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen § Abs. Nr. unmittelbar berechtigt Eigenbedarf Mitglieder Angehörigen berufen . Mitglied Gemeinschaft ist Vermieter kann natürliche Person Haushaltsangehörige verfügen . folgt Eigenbedarf Mitgliedern vorliegen muss ausreicht Miteigentümer Miterben gegeben ist ; vgl. Senatsurteil 27 . Juni aaO . ; aaO § . ; Palandt/ aaO § . 26 ; MünchKommBGB/Häublein aaO ; Mietrecht 12 . Aufl . § . ; ; ; Erman/Lützenkirchen aaO § . 34 ; aA Harke . Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts galt entsprechendes auch Vermietermehrheit vgl. etwa ; 59 . Aufl . § . ; 60 . Aufl . § . ; Frühjahr . ; . § . ; . § . 56 ; Hinz Heidel/Ring 1 . Aufl . § . 27 ; Schmid/Gahn Mietrecht § . ; Wohnraummietrecht 2 . Aufl . § . ; SchmidtFutterer/Blank Mietrecht 8 . Aufl . § . ; jeweils ; . Unterscheidung jeweiligen Gemeinschaften Gesellschaften überschaubare Struktur aufweisen wird grundsätzlich vorgenommen . gibt große Bandbreite unterschiedlichen Strukturen . kleinen kompakten Erbengemeinschaften gibt auch große Anzahl Mitgliedern verflochtene Strukturen aufweisen . ist insbesondere über Generationen fortgesetzten Erbengemeinschaften Fall einzelne Miterben zwischenzeitlich verstorben weiteren Miterbengemeinschaften beerbt worden sind aktuelle Mitgliederbestand immer Grundbuch entnehmen ist . auch Miteigentümergemeinschaften sind Bestand immer überschaubar . gilt insbesondere Investorengemeinschaften umfangreichen großangelegten Sanierungsvorhaben zusammenfinden . Auch damals noch teilrechtsfähig anerkannten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren sehr unterschiedliche Strukturen anzutreffen . Spektrum reichte kleinen Ehegattengesellschaften Gesellschaften wiederum andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts Mitglied waren vgl. Urteil 2 . Oktober ZR hin Publikumsgesellschaften . lässt selbst natürlichen Person Einzelvermieter Fällen etwa große Familie Zweigen Kreis Eigenbedarfspersonen überschauen . Bereits Umstand auch unmittelbar § Abs. Nr. erfassten Erbengemeinschaften bestimmten Fällen nur schwer durchschaubare Strukturen aufweisen können zeigt Berufungsgericht angeführte Unüberschaubarkeit Gesellschafterbestands bestimmter Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts taugliches Kriterium ist Analogie § Abs. Nr. Gesellschaft abzulehnen . kommt Gesichtspunkt Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Form Vermietermehrheit Hinderungsgrund darstellte sämtlich Vermieter geltenden Mitgliedern Gesellschaften bürgerlichen Rechts Berufung Eigenbedarf Mitglieder Rahmen § 564b Abs. Nr. Satz aF erlauben . Bandbreite Strukturen Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat aber verändert . bestimmten Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts großen Mitgliederzahl verflochtenen Strukturen Kreis Eigenbedarfspersonen Mieter überschaubar ist ist Folge Teilrechtsfähigkeit war auch bereits Problem Mieter Abschluss Mietvertrages Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts Mitgliederbestand kannte auch wechseln konnte ausgesetzt sehen konnte . Berufungsgericht anführt Gesellschaften bürgerlichen Rechts seien Vergleich Miteigentümergemeinschaften höheren organisatorischen personellen Flexibilität gekennzeichnet entfalteten Mieter erhöhtes schwer überschaubares Risiko Eigenbedarfskündigungen mag zwar Fällen zutreffen . Berufungsgericht schreibt aber Sichtweise bereits Stelle ausgeführt § Abs. Nr. Schutzzweck allein Kündigungssperre § zukommt vgl. Ausführungen oben . Vorhandensein unüberschaubaren Struktur Vermieterseite rechtfertigt analoge Anwendung § Abs. Nr. Eigenbedarf Gesellschafter Angehörigen teilrechtsfähigen Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszuschließen . Missbrauchsfällen kann Anwendung Vorschrift § begegnet werden Mai § . . erforderlichen Vergleichbarkeit Kündigung Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbedarfs entsprechenden Kündigung Erbengemeinschaft fehlt auch sonstigen Gründen . Teilrechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde entwickelt Kündigungsmöglichkeiten Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschneiden oben ausgeführt allein " praktikables weitgehend widerspruchsfreies Modell Gesetz § gewollte rechtliche Absonderung Gesellschaftsvermögens Privatvermögen Gesellschafter " schaffen Urteil 29 . Januar aaO S. . Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts war Verbesserung Rechtsstellung Mieters beabsichtigt Gesetzgeber auch später gefordert worden . Insofern hat Berechtigung Senat bisherigen Rechtsprechung Gleichbehandlung Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Fällen Erbengemeinschaften vorgenommen hat Senatsurteile 27 . Juni . ; 16 Juli ZR . f. ; 23 November . . Senat Gleichbehandlung entscheidend gestützt hat hinge oft Zufall teilrechtsfähige Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich Miteigentümergemeinschaft Vermieterseite gegründet werde Senatsurteile 27 . Juni aaO hält Kriterium Berufungsgericht Literatur Recht Kritik erfahren hat siehe ; Milger f. ; Ausnahmen vgl. ; MünchKommBGB/Häublein aaO ; aaO ; aaO ; Armbrüster 375 ; Fleindl mehr . Argument ist geeignet erforderlich Vergleichbarkeit Situation Eigenbedarfs Gesellschafter Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitglied Erbengemeinschaft aufzuzeigen . Maßgeblich ist letztlich angeführten Unterschiede Arten Vermietermehrheit Normzweck § Abs. Nr. unbeachtlich sind Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beschneidung Kündigungsmöglichkeiten Vermietermehrheit beabsichtigt war . Hintergrund ist gerechtfertigt analoge Anwendung § Abs. Nr. Falle Eigenbedarfs Gesellschafters Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kleine Gesellschaften begrenzen Gesellschafter persönlich verbunden sind häufig Zufall abhängt nur Miteigentumsgemeinschaft besteht Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde so aber MünchKommBGB/Häublein aaO ; ähnlich . Betrachtungsweise lässt bereits Acht auch unmittelbar § Abs. Nr. erfassten Erbengemeinschaft Berechtigung Gemeinschaft Eigenbedarf Wohnung berufen Zahl Vermieter abhängt vgl. Senatsurteil 27 . Juni aaO . . wäre Differenzierung Rechtssicherheit Rechtsklarheit abträglich Senatsurteil 27 . Juni aaO ; vgl. auch Weitemeyer Gedächtnisschrift Sonnenschein S. . Lediglich Fällen Gesellschaftszweck Gesellschaft bürgerlichen Rechts derart prägend ist personale Bezug Gesellschafter Gesellschaft auch persönliches Nutzungsbedürfnis vollständig Hintergrund tritt Mieter schon Gesellschaftszwecks redlicherweise möglichen Eigenbedarf Gesellschafters Angehörigen rechnen muss so Publikumsgesellschaften insbesondere Fondsgesellschaften ist analoge Anwendung § Abs. Nr. verneinen ähnlich MünchKommBGB/Häublein 4 . Aufl . § . ; ; 166 ; Gedächtnisschrift Sonnenschein aaO ; Bub/Treier/Grapentin aaO . . folgt aber Unüberschaubarkeit Gesellschafterbestands Gesellschaft Gesellschaftszweck Ausdruck gebracht hat persönliche Bedürfnisse Gesellschafter zurückzutreten haben vgl. auch anderer Begründung fehlende persönliche Verbundenheit Armbrüster aaO S. . Soweit einzelnen Stimmen Instanzrechtsprechung Schrifftum schließlich Auffassung vertreten wird Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten zwar analog § Abs. Nr. Eigenbedarf Gesellschafters jedoch Bedarf Angehörigen Gesellschafters berufen AG alten Recht ; Schürnbrand Festschrift Jahre Mietrechtsreformgesetz S. f. verkennen hier Rede stehenden analogen Anwendung § Abs. Nr. geht Gesellschafter Familienangehörige Gesellschaft behandeln . Vielmehr dient Analogie weitgehend Rechtslage herzustellen Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Außen-)Gesellschaft bestand Entscheidung II . Zivilsenats 29 . Januar . ändern wollte . Schließlich führt beschriebene analoge Anwendung § Abs. Nr. Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch unauflösbaren Wertungswiderspruch Rechtslage Personenhandelsgesellschaften OHG KG . Gesellschaften lehnt Senat Gleichstellung § Abs. Nr. erfassten Fallgestaltungen Begründung Gründung Kommanditgesellschaft Offenen Handelsgesellschaft setze regelmäßig umfangreiche organisatorische rechtsgeschäftliche Tätigkeit hin Eintragung Handelsregister ; auch erfolge Vermietung Wohnung Personenhandelsgesellschaft zufällig beruhe bewussten Entscheidung Grund wirtschaftlicher steuerrechtlicher und/oder haftungsrechtlicher Überlegungen Senatsurteil 15 . Dezember . . ist Ergebnis auch Begründung festzuhalten . Entscheidend ist letztlich Gesellschaft ähnlich Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts gewählten Geschäftszweck Handelsgewerbe deutlich macht persönliche Nutzungsbedarf Gesellschafters Angehörigen so sehr Hintergrund tritt Mieter Bedarf redlicherweise rechnen muss . kann Klägerin Streitfall gemäß § Abs. Nr. analog Eigenbedarf Tochter Gesellschafters berufen Vorliegen Revisionsverfahren unterstellen ist . kommt Anbetracht vorstehenden Ausführungen hierbei einfach strukturierte Gesellschaft überschaubarems Bestand nur Gesellschafterwechsel Gründung Jahr handelt . beschriebenen Umstände machen lediglich besonders deutlich gerechtfertigt ist Klägerin anders Erbengemeinschaft behandeln . Geltendmachung Eigenbedarfs Gesellschafters Angehörigen ist auch Hinblick Gesellschaftszweck Klägerin ausgeschlossen . Gesellschafter haben Gesellschaftsvertrag Möglichkeit Selbstnutzung ausgeschlossen . 3 . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . auch Verstoß Berufungsgericht bislang offen gelassene Verpflichtung Klägerin Beklagten wesentlich kleinere Zweizimmerwohnung Erdgeschoss Anmietung anzubieten hätte bisherigen Senatsrechtsprechung Unwirksamkeit ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung Rechtsmissbrauchs § allenfalls Schadensersatzansprüche Nebenpflichtverletzung § Abs. § Abs. Mietverhältnis Folge . gefestigten Rechtsprechung Senats hat Eigenbedarfs kündigende Vermieter Mieter andere Kündigungsfrist Verfügung stehende vergleichbare Wohnung Anmietung anzubieten selben Haus Wohnanlage befindet erneut vermieten will Senatsurteile 9 Juli ZR ; 9 November 79 ; 4 . Juni ZR . 12 ; 13 . Oktober . 14 ; 21 . Dezember . . auch weiterhin bejahende Anbietpflicht beruht Erwägung Vermieter verpflichtet ist Folgen Eigenbedarf gestützten Kündigung Mieter so gering möglich halten Senatsurteile 9 Juli aaO ; 9 November aaO ; 13 . Oktober aaO . Zwar wird Vermieter Art . Abs. Satz GG Freiheit geschützt Wohnung selbst nutzen privilegierte Angehörige nutzen lassen entsprechende Entscheidung Vermieters grundsätzlich respektieren ist BVerfGE 1 9 ; Senatsurteile 4 . März . 14 ; 9 Juli aaO ; 13 . Oktober aaO ; vgl. auch Senatsbeschluss 23 . August . . Dennoch ergibt besonderen Bedeutung Wohnung Mittelpunkt persönlichen Existenz Menschen zukommt Besitzrecht Mieters eigentumsgleichen Rang Sinne Art . Abs. Satz GG verleiht . . ; BVerfGE f. ; gesteigerte Pflicht Rücksichtnahme Vermieter Senatsurteile 9 November aaO ; 13 . Oktober aaO . Senat hat Verletzung beschriebenen Anbietpflicht Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Eigenbedarfskündigung verbreiteten Auffassung Instanzrechtsprechung Schrifttum folgend vgl. Nachweise Senatsurteil 9 Juli aaO rechtsmissbräuchlich § unwirksam bewertet vgl. zuletzt Urteil 21 . Dezember aaO . Beurteilung hält allerdings bereits Senatsurteil 23 . September . angedeutet mehr . Entstehen Anbietpflicht Ausprägung Senatsrechtsprechung gefunden hat ist stets Ausspruch berechtigten Kündigung Mietverhältnisses Eigenbedarfs abhängig . nur berechtigte Eigenbedarfskündigung löst Nebenpflicht Mieter bestimmten Umständen Abmilderung eintretenden Auswirkungen verfügbare Alternativwohnung anzubieten . Anbetracht ist zutreffender Betrachtung aber ausgeschlossen rechtmäßig ausgesprochene Eigenbedarfskündigung rückwirkend unzulässige Rechtsausübung § bewerten Vermieter Anbietpflicht bezüglich anderen Wohnung verletzt hat . Vermieter verstößt Ausspruch Eigenbedarfskündigung Rechtsordnung erst Kündigungsfrist Verfügung stehende geeignete Alternativwohnung Mieter anbietet . Folglich haben auch hieraus abzuleitenden Rechtsfolgen insoweit beanstandenden Kündigung pflichtwidrig unterlassenen Zurverfügungstellung Alternativwohnung anzusetzen so auch MünchKommBGB/Häublein 7 . Aufl . § . . beschriebene Fallgestaltung unterscheidet wesentlichen Punkt sonstigen Senat rechtsmissbräuchlich bewerteten Konstellationen Eigenbedarfskündigung . dort haftet missbräuchlichkeit Ausspruch Eigenbedarfskündigung selbst so § unwirksam beurteilen ist schutzwürdigen Eigeninteresse Vermieters fehlt Kündigung Widerspruch früheren Verhalten setzt . So hat Vermieter Fällen geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist Wohnung Nutzungswünsche überhaupt erfüllen kann Wohnbedarf anderen gehörenden frei gewordenen Wohnung wesentliche Abstriche befriedigt werden kann vgl. Senatsurteil 4 . März aaO . anerkennenswertes Interesse Verdrängung Mieters so bereits Ausspruch Kündigung selbst unzulässige Rechtsausübung darstellt . Vermietet Vermieter Wohnraum unbestimmte Zeit entschlossen ist erwägt alsbald selbst Gebrauch nehmen Mieter aufklärt setzt gleichwohl kurze Zeit später ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung Widerspruch Verhalten . . ; vgl. Senatsurteile 4 . Februar . 17 ; 20 . März . 12 ; 21 . Januar . . Auch hier ergibt Rechtsmissbräuchlichkeit Eigenbedarfskündigung selbst . Anders liegen Dinge Vermieter unterlässt Mieter Zusammenhang Eigenbedarfskündigung frei gewordene Alternativwohnung anzubieten . Fällen löst Beendigung Mietverhältnisses besonderen Bedeutung Wohnung Mittelpunkt persönlichen Existenz Menschen zukommt vgl. Senatsurteil 9 November aaO zwar vertragliche Rücksichtnahmepflichten § Abs. betroffenen Mieter vgl. bereits Senatsurteile 9 November aaO S. ; 13 . Oktober aaO . 14 ; ähnlich aaO § . ; MünchKommBGB/Häublein aaO Vertragsende fortwirken vgl. Senatsurteil 9 Juli aaO . Rücksichtnahmepflichten gehört auch Verpflichtung Vermieters zwar Zwecke geeignete Bedürfnissen Mieters genügende frei gewordene Alternativwohnung selben Anwesen Wohnanlage Mieter anzubieten . kündigende Vermieter ist Verlust angestammten Wohnung Mieter verbundenen Nachteile Rahmen Möglichen mindern so sozial unerwünschten Folgen Sphäre Vermieters herrührenden Lösung Vertrages gering halten besonderen Rücksichtnahme betroffenen Mieterinteressen verpflichtet vgl. Senatsurteil 9 November aaO ; . Verletzung Rücksichtnahmepflicht zieht jedoch eigenständige Rechtsfolgen lässt Wirksamkeit berechtigt ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung unberührt . ergibt allein Ausspruch Eigenbedarfskündigung unterscheidende Gegenstand gekündigten Mietverhältnisses bezogene Pflichtverletzung rechtlich beanstandende Verhalten Vermieters darstellt . ist Umständen gerechtfertigt dogmatischer Hinsicht überzeugend begründbar rechtmäßig erfolgten Ausspruch Eigenbedarfskündigung Verdikt Rechtsmissbräuchlichkeit versehen Kündigung nachträglich unwirksam bewerten vgl. auch aaO . Vermieter verhält schließlich auch rechtsmissbräuchlich Verletzung Anbietpflicht Eigenbedarfskündigung festhält . Zwar hat Senat entschieden Fällen Eigenbedarf Vermieters Ablauf Kündigungsfrist entfällt Festhalten rechtmäßig ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich ist Urteil 9 November aaO S. . Erwägungen sind jedoch Fälle Verletzung Anbietpflicht übertragbar Fallgestaltungen grundlegend unterscheiden . Hält Vermieter Wegfalls Eigenbedarfsgrunds Ablauf Kündigung rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung macht letztlich nur formale Rechtsposition geltend Mietwohnung Zwecke benötigt Senatsurteil 9 November aaO S. . Anders liegen Dinge Verletzung Anbietpflicht bezüglich Alternativwohnung . Hier besteht Eigenbedarf Vermieters unverändert . hat lediglich versäumt hieraus Mieter ergebenden nachteiligen Folgen Wegzug gewohnten Umfeld abzumildern . Verletzung Anbietpflicht vertragliche Rücksichtnahmepflicht Sinne § Abs. kann auch Verstoß sonstige Nebenpflichten nur Schadensersatzansprüche Mieters § Abs. begründen . Ansprüche sind allerdings nur Geldersatz gerichtet . vereinzelt Literatur vertretenen Auffassung Schmidt-Futterer/Blank aaO § . kommt Anspruch Mieters " Fortsetzung " bisherigen Mietverhältnisses Naturalrestitution § Abs. Betracht ablehnend auch MünchKommBGB/Häublein aaO ; Stand : Oktober § . . Anbietpflicht Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann bezieht gekündigte Vertragsverhältnis Zurverfügungstellung anderen Wohnung . Dementsprechend stellte Anspruch " Fortsetzung " alten Mietverhältnisses gar Abschluss neuen Mietvertrags gekündigte Wohnung Ausgleich Pflichtverletzung geschuldete Naturalrestitution Sinne § Abs. . würde gerade Zustand hergestellt bestünde Vermieter pflichtgemäß Alternativwohnung angeboten hätte . rechtlichen Gründen Unwirksamkeit ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung Revisionsverfahren unterstellenden Verletzung Anbietpflicht Klägerin vornherein Betracht kommt erübrigt Berufungsgericht erforderlich erachtete Beweisaufnahme Parteien streitigen Frage Klägerin Absicht hatte Betracht kommende Alternativwohnung Erdgeschoss Anwesens Wohnung gewerblichen Zwecken vermieten . Gründen kann auch dahinstehen stark abweichenden Größe Wohnungen Grundsatz überhaupt Anbietpflicht Klägerin bestand . . hat angefochtene Urteil Bestand ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht bislang Feststellungen Vorliegen geltend gemachten Eigenbedarfs § Abs. Nr. analog möglichen Härtegründen § getroffen hat . ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.01.2015 Entscheidung