BESCHLUSS 22 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 November Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision besteht . Berufungsgericht Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist grundsätzlicher Natur lässt Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten Rechtsprechung Senats beantworten . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Klägerin stehen geltend gemachten Nachforderungen Betriebskostenabrechnungen Jahre . Auffassung Revision betrifft Frage Vermieter Betriebskostenabrechnung Gebäude Abrechnungseinheit zusammenfassen durfte formelle Wirksamkeit materielle Richtigkeit . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen Abrechnung formeller Hinsicht stellenden Mindestanforderungen gebieten Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit nähere Bezeichnung umfassten Gebäude erläutert wird formeller Hinsicht Betriebskostenabrechnung stellenden Anforderungen vgl. nur Senatsurteile 11 . August . 10 ; 19 November . 21 ; 28 . Mai . 10 ; 9 . April . . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Mietvertrag stillschweigende Abrede enthält Abrechnung gebäudebezogen allein Gebäude erfolgen habe . Ferner ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht angenommen hat Zusammenfassung einheitlich bewirtschafteten Gebäude Abrechnungseinheit Beklagten greifbaren unzumutbaren Nachteile entstünden entspreche billigem Ermessen . Anhaltspunkte Klägerin gewählte Abrechnungseinheit Beklagten Ergebnis Gewicht fallende erhöhte Belastung Nebenkosten ergeben könnte sind ersichtlich werden auch Revision geltend gemacht . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung