BESCHLUSS 3 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Naumburg 9 . September wird Kosten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Klägerin nimmt Betreiberin Übertragungsnetzes selbst " unabhängigen Energieversorger " bezeichnende Beklagte Hinblick Lieferung Strom Letztverbraucher Zahlung Abschlägen EEG-Umlage § Abs. Satz Monate Juni Juli § Abs. Satz Monate Juli Gesamthöhe € Zinsen Erfüllung Zusammenhang stehender Mitteilungspflichten Anspruch . entsprechende Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig bleibt Sache jedoch Erfolg Beklagte Rahmen Beschwerdebegründungen 23 . Januar 6 . Februar Zulassungsgrund dargelegt hat § Abs. Satz § Abs. Satz ; vgl. vorangegangene Zeiträume betreffenden Rechtsstreit Parteien bereits Senatsbeschluss 10 . Januar juris [ Anhörungsrüge gemäß § 321a . 1 . Beklagte hat Zulassungsbegehren grundsätzliche Bedeutung Rechtssache § Abs. Satz Nr. insoweit gestützt höchstrichterlich noch geklärt Streitfall entscheidungserheblich sei § Abs. § Abs. Satz Grundrechte Energieversorgungsunternehmen gemäß Art . Abs. GG Art . Abs. GG Art . Abs. GG verletzten Umlage § Abs. verfassungswidrige Sonderabgabe Berücksichtigung Urteils Gerichts Europäischen Union 10 . Mai T-47/15 handele . Grundsätzliche Bedeutung hat Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt heißt allgemein Bedeutung ist . . ; Beschlüsse 27 . März ; 7 . Januar . 5 ; 21 November . 6 ; jeweils . Voraussetzungen müssen Beschwerdebegründung dargelegt werden § Abs. Satz ; bloße Behauptung Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung genügt . Beschwerdeführer muss vielmehr konkret Rechtsfrage Entscheidungserheblichkeit Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen . Insbesondere sind Ausführungen erforderlich Gründen Umfang Seite betreffende Rechtsfrage umstritten ist Beschlüsse 1 . Oktober XI 191 ; 27 . März aaO ; 19 . Mai . . Anforderungen Darlegung werden Ausführungen Beklagten gerecht . Senat hat Urteil 25 . Juni . . entschieden § Abs. verfassungswidrige Sonderabgabe darstellt Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch sonst Belastung EEG-Umlage Grundrechten verletzt werden . diesbezüglichen Ausführungen Senatsurteil aaO . setzt Nichtzulassungsbeschwerde . Ebenso erfolgt Auseinandersetzung entsprechenden Ausführungen Berufungsgerichts Grundlage genannten Senatsurteils Verfassungsgemäßheit § Abs. bejaht hat . Zwar kann auch Bundesgerichtshof Rechtsfrage bereits geklärt hat Einzelfall durchaus weiterer Klärungsbedarf ergeben neue Argumente Feld geführt werden Bundesgerichtshof Überprüfung Auffassung veranlassen könnten BVerfG ; vgl. BT-Drucks . S. . setzt aber Beschwerdeführer Rahmen ner Beschwerdebegründung betreffenden einschlägigen Entscheidung Bundesgerichtshofs Sache auseinandersetzt Einzelnen aufzeigt Auffassung Überprüfung erfolgen habe . hat Beschwerdeführer darzulegen persönliche Ansicht Rechtsprechung Literatur Anschluss betreffende Entscheidung Bundesgerichtshofs überhaupt noch vertreten wird insoweit aktuell Meinungsstreit besteht vgl. Beschluss 8 . Januar AnwZ . . gilt erst recht Europarechtswidrigkeit Norm gerügt wird hier bereits längerer Zeit Kraft getreten ist vgl. Beschluss 24 . Oktober AnwZ juris . . Entsprechende Darlegungen fehlen hier . bloße pauschale Hinweis Vorinstanzen Bezug genommene Senatsurteil 25 . Juni aaO " verfange " handele Umlage § Abs. verfassungswidrige Sonderabgabe genügt . Beschwerde hat schon Auseinandersetzung einschlägigen Senatsrechtsprechung Klärungsbedürftigkeit noch Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargestellt . handelt § Abs. auslaufendes Recht Artikel Satz Gesetzes grundlegenden Reform Erneuerbare-Energien-Gesetzes Änderung weiterer Bestimmungen Energiewirtschaftsrechts 21 Juli . S. bereits 1 . August aufgehoben ersetzt wurde . Mithin hätte Beklagte Darlegung Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl Zukunft richtungsweisend sein kann noch erhebliche Anzahl Fällen altem Recht entscheiden Frage neue Recht weiterhin Bedeutung ist vgl. Beschlüsse 27 . März insoweit abgedruckt ; 11 . März . ; 11 . Januar juris . . gilt zuletzt Hintergrund Beklagte Begründung angenommenen " Unionsrechtswidrigkeit gesamten ] " insoweit Europäischen Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren Art . Abs. ergangene Urteil 10 . Mai T-47/15 aaO berufen hat Kommission betreffend auch jedoch entschieden hat beihilferechtlichen Einwände erheben vgl. Kommission 23 Juli C(2014 final abrufbar unter http://ec.europa.eu/ ; 20 . Dezember final abrufbar unter http://ec.europa.eu/ . grundsätzliche Bedeutung Sache wird Beschwerde auch Gesichtspunkt Erfordernisses Vorlage Sache Gerichtshof Europäischen Union Art . vgl. BVerfG ; MünchKomm-ZPO/Krüger 5 . Aufl . . 6 ; jeweils geltend gemacht . 2 . Weiterhin hat Beklagte Zulassungsbegehren Erforderlichkeit Entscheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . gestützt . Diesbezüglich trägt belastenden Entscheidungen Vorinstanzen Grundrechten Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz Art . Abs. Art . Abs. GG verletzt sein Urteile richte Anwendung Auffassung Beklagten unionsrechtswidrigen Regelung EEG-Umlage § Abs. ergangen seien . Entscheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich nur so vermeiden ist schwer erträgliche Unterschiede Rechtsprechung entstehen fortbestehen ankommt Bedeutung Entscheidung Rechtsprechung Ganzen hat . . ; vgl. nur Beschlüsse 1 . Oktober XI aaO S. ; 12 . Januar 221/02 juris . 2 ; 26 . Oktober . [ § ; 14 Juli ZB . [ § ; jeweils ; siehe BT-Drucks . S. . Auch hat Beschwerdeführer darzulegen § Abs. Satz aufzeigt anzufechtenden Entscheidung abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird Entscheidung höheren gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht Divergenz ; vgl. etwa Beschlüsse 1 . Oktober XI aaO ; 27 . März Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist Wiederholung Gericht Nachahmung andere Gerichte erwarten lässt vgl. Beschlüsse 1 . Oktober XI aaO S. ; 27 . März aaO S. . Auch Zulassungsgrund hat Beklagte dargelegt . kommt Berufungsgericht Verfassungsmäßigkeit Umlage § Abs. ausgegangen ist Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung bereits Betracht Urteil insoweit gerade einschlägigen Senatsrechtsprechung Urteil 25 . Juni aaO . entspricht . Fall besteht Gefahr Entstehens Unterschieden Rechtsprechung Berufungsurteil grundsätzlich . vorliegend gilt zeigt Nichtzulassungsbeschwerde ; ausgeführt Sache betreffenden Senatsrechtsprechung auseinandergesetzt hat . Beschwerde Passagen wiedergegebene Urteil Gerichts Europäischen Union 10 . Mai T-47/15 aaO hieraus Auffassung ergebende Unionsrechtswidrigkeit § Abs. berufen hat ist allein Darlegung Zulassungsgrundes § Abs. Satz Nr. Alt . ausreichend . Berufungsgericht hat Beklagten geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit herangezogenen Entscheidung Europäischen Gerichts erster Instanz 10 . Mai T-47/15 eingehend auseinandergesetzt begründet Gesichtspunkte Berechtigung Klageforderung entgegenstehen . Beschwerde lässt bereits Auseinandersetzung Ausführungen Berufungsurteils vermissen . Erst recht fehlt Zulassung Revision Gesichtspunkt Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlichen Darlegung Rechtsfehlers Divergenzen Entstehen Fortbestehen schwer erträglicher Unterschiede Rechtsprechung Folge haben könnte vgl. Beschluss 27 . März aaO S. . fernliegende Annahme verstoße insgesamt Zitiergebot Art . Abs. Satz GG vgl. nur BVerfGE ; begründet Revisionszulassung ebenfalls . -9- 3 . weiteren Begründung sieht Senat § Abs. Satz . gilt auch Zusammenhang Passivlegitimation erhobene Gehörsrüge Art . Abs. GG Beklagten . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung