BESCHLUSS 22 . Juni Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision zulässig ist einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen Übrigen unzulässig verwerfen . Gründe : 1 . Revision ist unzulässig Höhe geltend gemachten Aufwendungsersatzes wendet . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt Grund Klägern geltend gemachten Anspruchs zugelassen . ergibt zwar Tenor wohl Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausreicht . . ; f. ; Senatsurteile 15 Juli . 16 . September . Veröffentlichung vorgesehen 28 . Oktober . Gründen Urteils . Begründung Berufungsurteils geht eindeutig Berufungsgericht Revision klärungsbedürftig angesehen Frage zugelassen hat Parteien bestehende Mietverhältnis ursprüngliche Mietwohnung dernisierungsarbeiten erfolgten Umzug vorübergehende Ersatzwohnung fortgesetzt worden ist . betrifft nur Anspruchsgrund . Beschränkung Revisionszulassung Anspruchsgrund ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs möglich Senatsurteile 16 . September aaO 16 . Dezember . 12 ; Senatsbeschluss 23 . Februar . 7 ; Urteil 13 Juli wirksam . 2 . Grund Zulassung Revision liegt auch Rahmen vorstehend genannten Beschränkung . Erwägungen Berufungsgerichts tragen genannten Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung noch liegt weiteren Gesetz genannten Zulassungsgründe . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Bestehen Aufwendungsersatzanspruchs § Abs. auch mögliche Verjährung maßgebliche Frage Parteien bestehende Mietverhältnis Umzug vorübergehende Ersatzwohnung fortgesetzt worden ist entzieht allgemeiner Betrachtung ist Tatrichter Würdigung Umstände Einzelfalls entscheiden . 3 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Beurteilung Klägern Anspruch Ersatz Zusammenhang Umzug ursprünglichen Mietwohnung vorübergehende Ersatzwohnung entstanden Kosten zusteht hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat rechtlichen Bewertung festgestellten Sachverhalts Recht Parteien getroffenen Vereinbarung entscheidende Bedeutung beigemessen . rechtsfehlerfrei getroffenen Revision insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts haben Parteien Durchführung Beklagten damals angekündigten Modernisierungsarbeiten Zusammenhang Wohnung Kläger anderen Wohnungen aufgehen sollte vereinbart Kläger Ermöglichung Modernisierungsarbeiten ursprünglichen Wohnung ausziehen vorübergehend andere Wohnung ziehen dann späteren Zeitpunkt ebenfalls Vermieterin gehörende andere Wohnung beziehen Kläger bereits besichtigt hatten . letztgenannten Umzug kam Feststellungen jedoch Beklagte Wohnung Dritten Nutzung überlassen hatte . Einwände Revision Berufungsgericht Grundlage vorgenommene rechtliche Beurteilung greifen . Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung besonderen Umstände Streitfalls Voraussetzungen Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § Abs. gegeben erachtet hat ist jedenfalls Ergebnis revisionsrechtlich beanstanden . Erfolg rügt Revision Aufwendungsersatzanspruch Abs. sei schon verneinen Duldungspflicht Kläger § Abs. gefehlt habe . Revision macht insoweit geltend Kläger sei Modernisierungsmaßnahmen Verbesserung verbunden gewesen Wohnung weggefallen sei . Maßnahmen möglicherweise eingetretene Verbesserung Gebäudes insgesamt komme entscheidend . Berufungsgericht habe Annahme Bestehens Duldungspflicht denkfehlerhaft Umstand abgestellt Kläger Ausschluss Duldungspflicht berufen hätten . Duldungspflicht könne jedoch so weit reichen Mieter endgültig Wohnung auszuziehen habe . kann offenbleiben Berücksichtigung Besonderheiten Streitfalls Duldungspflicht Kläger gesetzlichen Regelung Abs. bestand . Kläger schon Gesetzes Duldung auch Modernisierungsmaßnahmen Wegfall Wohnung führen sollten verpflichtet gewesen wären haben jedenfalls Rahmen oben erwähnten Vereinbarung Bitten Beklagten Durchführung Modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt Duldungspflicht begründet . Berücksichtigung Sinns Zwecks Aufwendungsersatzanspruchs § Abs. begegnet rechtlichen Bedenken Berufungsgericht auch Mieter gesetzlichen Grenzen Duldungspflicht hinausgehenden Modernisierungsmaßnahme einverstanden erklärt hat Revisionserwiderung zutreffend geltend macht Interessen Vermieters besonderem Maße entgegengekommen ist Anspruch Ersatz Aufwendungen zugebilligt ebenso 13 . Aufl . . schlechter behandelt hat Mieter Einhaltung Grenzen § Abs. beruft . Vergeblich wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Auszug Kläger ursprünglichen Wohnung habe Beendigung Mietverhältnisses Parteien geführt . Ausgangspunkt Einwand ist ganz überwiegend vertretene Auffassung Fällen Mieter kündige endgültig Wohnung ausziehe Modernisierung verbundenen Belästigungen entgehen Umzug andere Wohnung verbundenen Kosten anders Mieter nur Dauer Maßnahmen Ersatzwohnung ziehe Aufwendungen Sinne § Abs. bewerten seien Mieter insoweit Aufwendungsersatzanspruch zustehe Blank/Börstinghaus Miete 3 . Aufl . . ; Mietrecht 9 . Aufl . . ; . ; ; aA AG . Auffassung Revision lässt rechtliche Beurteilung Berufungsgerichts Mietverhältnis Parteien Auszug Kläger beendet lediglich getroffene Vereinbarung modifiziert worden sei Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Auslegung Parteien Modernisierungsmaßnahmen Auszugs Wohnung getroffenen Individualvereinbarung unterliegt nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt wurden Auslegung Revision gerügten Verfahrensfehler beruht 37 ; Urteile 8 . Januar IX ZR . 9 ; 23 . Januar . 8 ; 16 . März ZR . . revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler weist Berufungsurteil indessen . ist auch erkennen Berufungsgericht Auslegung rechtlichen Anforderungen Annahme schaffung Novation stellen sind verkannt hätte . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Abgrenzung Vertragsänderung auch Hauptleistungspflichten Beispiel Form Austauschs Mietobjekts betreffen kann Urteil 26 . Februar ; 69 . Auflage § . Novation Auslegung ermitteln Parteien Einzelfall gewollt haben . einschneidenden Rechtsfolgen Novation ist Annahme Vorsicht geboten Zweifel bloßen Vertragsänderung auszugehen Urteile 14 November ; 30 . September ZR 1 ; 1 . Oktober 59 ; aaO . 8) . Annahme Novation muss dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar Ausdruck kommen darf Parteien unterstellt werden Urteil 14 November aaO ; aaO . Beurteilung Berufungsgerichts steht Maßstäben Einklang . Berufungsgericht hat Würdigung Inhalts Vereinbarung Parteien auch Umstände einbezogen Auffassung Revision Beendigung Mietverhältnisses Parteien sprechen . Erfolg bleibt auch Einwand Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unterlassen genauere Feststellungen treffen Zeitpunkt Vereinbarung Parteien Eigentümer Übergangswohnung gewesen sei . rechtliche Beurteilung kommt entscheidend . Aufenthalt Wohnung war Vereinbarung Parteien ohnehin nur Zwischenschritt geplant . hat Beklagte vorgetragen noch ist sonst ersichtlich Beklagte Zeitpunkt Gebrauchsüberlassung Wohnung Straße ger zumindest ausreicht rechtmäßige Besitzerin Wohnung gewesen sei . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht schließlich ausgegangen Klägern geltend gemachte Anspruch verjährt ist . festgestellten Fortbestands Mietverhältnisses Parteien hatte Lauf Verjährungsfrist Klageerhebung noch begonnen . 4 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung