BESCHLUSS 16 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Zulassung Revision Berufungsgericht hinreichende Aussicht Erfolg . Zwar ist entscheidungserhebliche Frage deretwegen Berufungsgericht Revision zugelassen hat nämlich sogenannten betreuten Wohnen " Miete Wohnung Mietvertrag vereinbarten Betreuungsleistungen untrennbare Einheit bildet noch höchstrichterlich beantwortet . handelt jedoch Rechtsfrage Klärung Revisionsgericht bedarf vgl. Senatsbeschluß 11 . September m.w . . . Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung Wohnanlage Errichtung Zwecken öffentlichen Mitteln gefördert worden ist Bereitstellung Wohnung untrennbar verbunden ist liegt Hand . Berufungsgericht zutreffend genommen hat kann Mieter lediglich " Vertragsteil " Betreuungsleistungen kündigen Nutzung preisgünstigen Wohnung aber erhalten . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.