NAMEN Verkündet : 5 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § formularmäßiger Fristenplan Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr benachteiligt Mieter unangemessen . . Fristen allein Angabe Jahren bemessenen Zeitraumes Zusatz bezeichnet sind . Klausel quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert Grundlage vertragliche Regelung Abwälzung Schönheitsreparaturenverpflichtung Mieter unwirksam ist . Urteil 5 . April ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 8 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 9 . Zivilkammer 21 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Parteien streiten Erstattung Renovierungskosten Beendigung Mietverhältnisses . Vertrag 29 . Juni hatte Beklagte Klägerin Wohnung Anwesen 16 Juli gemietet . Mietverhältnis endete Kündigung Beklagten 29 . Februar . Schönheitsreparaturen enthält Mietvertrag § folgende formularmäßige Regelungen : " Mieter hat Mietzeit Schönheitsreparaturen Kosten fachgerecht auszuführen zwar : Küche Jahre übrigen Räumen Jahre . Renovierungsfristen beginnen Fall Beginn Mietverhältnisses laufen . Anfangsrenovierung ist Mieter verpflichtet . Beendigung Mietverhältnisses hat Mieter Rückgabe Wohnung Berücksichtigung vereinbarten Fristenplanes je Grad Abnutzung Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen . Weist Mieter letzten Schönheitsreparaturen o.g. Fristen durchgeführt worden sind befindet Wohnung normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss anteilig Betrag Vermieter zahlen aufzuwenden wäre Wohnung Zeitpunkt Vertragsbeendigung renoviert würde ; gilt soweit Vertragsbeendigung obigen Fristen Beginn Mietverhältnisses noch vollendet sind . Mieter kann Zahlungsverpflichtung abwenden Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt . " Beklagte hatte Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchgeführt . Klägerin holte Kostenvoranschlag Malerbetriebes . Grundlage Kostenvoranschlages forderte Beklagten vorprozessual Bezahlung vollständigen Kosten Deckenanstrich Küche Höhe € zeit-)anteiligen Kosten Renovierung übrigen Räume € . Klage hat Renovierungskosten € rückständige Mieten Betriebskostennachforderung Schadensersatzansprüche geltend gemacht ; Verrechnung Kautionsrückzahlungsanspruch Beklagten geringfügigen Betriebskostenguthaben hat € Zinsen verlangt . Amtsgericht hat Klage teilweise stattgegeben ; Renovierungskosten hat abgewiesen . Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Forderung Bezahlung Renovierungskosten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Klausel Verpflichtung Mieters Durchführung Schönheitsreparaturen § Nr. Mietvertrages sei unwirksam starre Fristen unabhängig tatsächlichen Zustand Wohnung vorsehe . Regelung benachteilige Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden habe Mieter unangemessen Sinne hier noch anwendbaren § ; sei unwirksam . Unwirksamkeit Klausel ändere auch möglicherweise Fall Auszugs flexiblere Handhabung vorgesehen sei . könne dahinstehen betreffende Klausel § Nr. Mietvertrages undeutlichen Formulierung Berücksichtigung Fristenplanes Verhältnis Grad Abnutzung Transparenzgebot entspreche . Jedenfalls lasse Bestimmung entnehmen Fristen § Nr. relativieren solle . aber pflichtung Beklagten überhaupt Schönheitsreparaturen durchzuführen unwirksam so könne auch Kostenregelung § Nr. gerade Verpflichtung beruhe Bestand haben . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Ergebnis erweist Rüge Revision angefochtene Urteil genüge Anforderungen § Abs. Satz Nr. Berufungsanträge wiedergebe unbegründet . Zwar schließt Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteils Berufungsantrag ; ist vielmehr auch reformierten Zivilprozessrecht Berufungsurteil aufzunehmen . Urteil muss hier wörtliche Wiedergabe Antrages verzichtet wenigstens erkennen lassen Berufungskläger Rechtsmittel erstrebt hat Senatsurteil . Anforderungen wird angefochtene Entscheidung noch gerecht . Verbindung Bezug genommenen teilweise erstinstanzlichen Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellungen Amtsgerichts lassen Gründe Berufungsurteils hinreichend klar erkennen Klägerin Klagebegehren weiterverfolgt hat Amtsgericht Klage Kosten Schönheitsreparaturen Höhe insgesamt € abgewiesen hat . Unrecht beanstandet Revision ferner Berufungsurteil verstoße jedenfalls Vorschrift § Abs. Satz Nr. Berufungsantrag bezüglich Zinsansprüche Amtsgericht zuerkannten Hauptanspruch wiedergebe erstinstanzlichen Urteil abgewiesen worden seien . Ansicht Revision hat Klägerin Zinsforderung Berufungsinstanz weiterverfolgt . hat Berufungsbegründung zwar Daten erstinstanzlichen Ausspruchs Verzugszinsen " beanstandet " " Vereinfachungsgründen " sogar Berufungsantrag Zinsdaten weiter geltend gemachten Renovierungskosten Tenor amtsgerichtlichen Urteils zuerkannten Betrag übernommen . Abänderung Urteils Vorinstanz bezüglich Zinsen zugesprochenen Betrag hat begehrt . Grund bleibt weitere Rüge Revision Berufungsurteil sei Zinsbegehrens Klägerin teilweise Gründen versehen § Nr. gleichfalls Erfolg . 2 . Recht zutreffender Begründung hat Landgericht Berufungsverfahren Klägerin noch geltend gemachten Ansprüche verneint . Klägerin steht § Nr. Mietvertrages Anspruch zeit-)anteilige Abgeltung Renovierungskosten Elternzimmer Flur Monate noch gemäß § Nr. Mietvertrages Schadensersatzanspruch Kosten Deckenanstrichs Küche . Übereinstimmung ständigen Rechtsprechung Senats hat Berufungsgericht angenommen formularmäßige Schönheitsreparaturenklausel § Nr. Satz Mietvertrages starren Fristenplan enthält unangemessener Benachteiligung Mieters § Abs. jetzt § Abs. Satz unwirksam ist vgl. Senatsurteile 23 . Juni 22 . September 13 Juli . Sicht verständigen Mieters macht Unterschied Fristenplan hier bestimmte Frist Zusatz enthält Verbindlichkeit genannten Frist Worte " mindestens " " spätestens " verstärkt wird . einschlägigen Entscheidungen hat Senat stets abgestellt angegebener Zeitraum Formulierungen " Regel " " Allgemeinen " ähnliche Wendungen Mieter erkennbar so flexibel vereinbart war Wortlaut Klausel Einzelfall Anpassung Renovierungsintervalle tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich war . Fehlt derartiger Zusatz so ist eindeutigen Wortlaut Fristenklausel Abweichen Mieters vorgesehen ; ist dann Sicht Mieters weniger " starr " sprachlichen Hinzufügungen Verlängerung Frist zulassen . ergibt vorliegenden Fall auch Regelung § Nr. Mietvertrages Renovierungspflicht Mieters Beendigung Mietverhältnisses betrifft . Formulierung Berücksichtigung vereinbarten Fristenplanes " wird Verbindung § Nr. vereinbarten verbindlichen Fristen hergestellt so Bestimmung § Nr. Unwirksamkeit § Nr. Vertrages ergriffen wird . Wendung " je Grad Abnutzung Beschädigung " § Nr. angeführten Fristen Beendigung Mietverhältnisses relativiert werden sollen ist Berufungsgericht Recht bemerkt hat erkennen . Auch Revision zieht letztlich Zweifel Fristenplan § Nr. starr Klausel unwirksam ist ; meint jedoch komme Abgeltungsklausel § Nr. Kosten Renovierung Wohnzimmers Elternzimmers Flurs heranzuziehen ist unabhängig Renovierungsklausel Nr. sei . trifft . Verhältnis Regelungen § Nr. vorformulierten Mietvertrages stehen ist Auslegung ermitteln . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung Mietvertragsklauseln hier beurteilenden Regelung entsprechen auch Bezirk Berufungsgerichts verwendet werden Senatsurteil 13 Juli aaO . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektivem Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde legen sind . . Senatsurteil 13 Juli aaO . gehört auch durchschnittliche Mieter Lage ist vertragliche Klauseln Zusammenhang lesen Sinn ermitteln Senatsurteil 28 . April . enge Zusammenhang hier prüfenden Klauseln ergibt schon Systematik Regelung ; sind Teil " Erhaltung " überschriebenen § Mietvertrages . maßgebenden Begriffe sind weitgehend identisch " Schönheitsreparaturen " " Fristen " " Renovierung " . grundsätzlich unbedenkliche Senatsurteil Abgeltungsklausel Nr. verweist Stellen " o.g. Fristen " obigen Fristen Nr. . verständigen Leser angesprochenen Personenkreises kann Umständen Zweifel -9- hen einzelnen Bestimmungen § einheitliche zusammengehörige Gesamtregelung Renovierungsverpflichtungen Mieters darstellen . bildet Klausel Nr. Überbürdung Erhaltungspflicht Mieter eindeutig erkennbar Grundlage nachfolgenden Regelungen Nrn . 3 . Fällt Grundlage so verlieren anschließenden Bestimmungen Rechtfertigung Sinn . Ist Mieter dargetan Vornahme Schönheitsreparaturen verpflichtet trifft auch Verpflichtung anteiligen Abgeltung Kosten Beendigung Mietverhältnisses § Nr. Mietvertrags . Revision aufgeworfene Frage Teilbarkeit Schönheitsreparaturklauseln stellt . 3 . Klägerin steht Anspruch Ersatz vollen Kosten Streichen Decken Küche Höhe € gleichfalls . Allerdings handelt letztgenannten Forderung Revision meint ebenfalls quotenmäßigen Abgeltungsanspruch Sinne § Nr. Mietvertrags ; Küche wäre Renovierungspflicht Beklagten wirksame Vereinbarung unterstellt Ablauf § Nr. genannten Frist Jahren mithin 16 Juli fällig geworden . Klägerin insoweit Sache geltend gemachte Anspruch Schadensersatz Leistung erbrachter Leistung § § Abs. ist begründet eingangs erwähnt wirksamen Vereinbarung Übertragung Renovierungspflicht Beklagten fehlt . Frage sonstigen Voraussetzungen § erfüllt sind kommt mehr . Dr. Dr. Dr. Ball Vorinstanzen : AG Velbert Entscheidung Entscheidung