NAMEN Verkündet : 17 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Satz Alt . 2 ; UStG ; EStG § Hinterlegt Factor Kunden Zahlung Kaufpreises abgetretene Forderungen Finanzamt § UStG Zahlung abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist Anspruch genommen wird geforderten Geldbetrag kommt Erfüllungswirkung Hinterlegung Betracht Factor darlegt Kaufpreisforderung Kunden Umsatzsteuerforderung Finanzamtes abgetretenen Forderungen betreffen vereinnahmten Beträgen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken . Factoringvertrag weist planwidrige Unvollständigkeit regelt Auswirkungen Inanspruchnahme Factors Finanzbehörden § UStG Vertragsverhältnis Parteien hat kann folglich ergänzend ausgelegt werden Verpflichtung Factors Zahlung Kaufpreises entfällt Factor § UStG Umsatzsteuerschulden Kunden Haftung genommen wird ; gilt auch Fall Insolvenz Kunden . Urteil 17 . Januar OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vorsitzenden Richter Ball Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 19 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen Kaufmanns . ist Rechtsnachfolger GmbH Beklagte 22 . Februar Factoringvertrag geschlossen hatte . verpflichtete GmbH nachfolgend : Beklagten Forderungen Warenlieferungen Dienstleistungen B. GmbH künftig : Abnehmer Kauf anzubieten Ziffer Factoringvertrages . Annahme Kaufangebote Beklagte erfolgte Gutschrift Kaufpreises Verrechnungskonto Kunden Ziffer ringvertrages Höhe Kaufpreises Zahlungsanspruch Kunden Abnehmer Factoringgebühr bestimmte Ziffer Factoringvertrages . Sicherung Zusammenhang berechtigten Abzügen Abnehmers zustehenden Ersatzansprüche sonstiger Ansprüche Factoringvertrag behielt Beklagte % Kaufpreises ; Sicherungseinbehalt war Bezahlung gekauften Forderung Abnehmer Eintritt Zahlungsunfähigkeit Abnehmers Zahlung Kunden fällig Ziffern Factoringvertrages . Schreiben 3 . April teilte Beklagte Kläger Verrechnungskonto Kunden Guthaben € bestehe . verlangte Kläger Beklagten Auszahlung Betrages . Zugleich machte Finanzamt Beklagte gemäß § UStG Umsatzsteuerrückstände Kunden haftbar . Wirkung 7 November eingeführten Bestimmung haftet Abtretungsempfänger abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer vereinnahmten Betrag enthalten ist abtretende Unternehmer Steuer Fälligkeit vollständig entrichtet hat . Klage hat Kläger Auszahlung Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises abgetretenen Forderungen € verlangt . Beklagte hat Vorbringen Berücksichtigung Gegenforderungen inzwischen nur noch € betragende Guthaben Verzicht Rückgabe Amtsgericht hinterlegt . meint sei Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden . sorglich hat Kaufpreisforderung Zurückbehaltungsrecht berufen . Landgericht hat Beklagte Zahlung € verurteilt hat weitergehende Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Anschlussberufung Klägers hat Berufungsgericht Kläger weiteren Betrag 3.421,76 € zuerkannt Klage Zahlung € voller Höhe stattgegeben . wendet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Begründung Entscheidung hat Berufungsgericht Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Kläger Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag auch eigenen Vortrag € . Beklagte habe Hinterlegung Summe Zahlungspflicht befreien können . schuldbefreiende Hinterlegung komme Betracht Gläubiger verschiedenen Rechtsgründen Schuldner Leistung forderten . Anspruch Klägers Auszahlung Restguthabens beruhe Factoringvertrag . V.m . § Abs. . Forderung Finanzamts beruhe hingegen gesetzlichen Haftung Beklagten Umsatzsteuerschuld Schuldners § UStG. Forderungen Finanzamts Klägers wiesen allerdings insoweit Berührungspunkte Guthaben enthaltenen Umsatzsteueranteil Kaufpreises Kundenforderungen bezögen . sei jedoch zweifelhaft Höhe Umsatzsteueranteils schuldbefreiende Wirkung Hinterlegung anzuerkennen sei Rechtsgrund Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich . könne aber dahingestellt bleiben insoweit beweisbelastete Beklagte dargelegt habe Guthaben nur pauschal vorgetragen habe zugestandenen € ganz überwiegenden Teil gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten . Beklagte berufe Erfolg Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . Mai § EStG. Bestimmung sei Auftraggeber Bauleistung verpflichtet Werklohnanspruch Unternehmers % abzuziehen Absicherung Steuerpflichten Unternehmers Finanzamt abzuführen . Bundesgerichtshof habe entschieden Zahlung Unternehmer schuldbefreiend wirke . vergleichbare Regelung enthalte § UStG . Vorschrift begründe Verpflichtung Abtretungsempfängers abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen Finanzamt abzuführen begründe nur Haftung Abtretungsempfängers Steuerschuldner Ablösungsrecht § . schuldbefreiende Hinterlegung könnte ohnehin allenfalls Umsatzsteueranteile noch offenen Forderung Klägers beziehen noch Steuerschuldner ausgezahlt worden seien . Guthabenbetrag zusammensetzt habe Beklagte jedoch dargelegt . Beklagten stehe Zurückbehaltungsrecht Ziffer Factoringvertrages . Zurückbehaltung Guthabens wolle Beklagte Erstattungsanspruch Schuldner absichern § § Abs. Satz Alt . zustehe Finanzamt zahle . handele aber gesetzlichen Anspruch Folge gesetzlichen Haftung Beklagten § UStG entstehen könne " sonstigen Anspruch Factoringvertrag Sinne Ziffer Vertrages . ergänzende Auslegung etwaige gesetzliche Ansprüche ebenfalls 10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein könnten gebe hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte . Übrigen wäre vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht insolvenzfest . Beklagte habe auch gesetzliches Zurückbehaltungsrecht Abs. . Selbst fälliger Gegenanspruch Freihaltung drohenden Inanspruchnahme Finanzamt bestünde könnte Auszahlung Guthabens Insolvenz Schuldners zurückgehalten werden . widerspräche Grundsatz gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger . Parteien sei Kontostand Verrechnungskontos € richtig : € 3 . April unstreitig gewesen . Beklagte habe zwar Abzugsposten geltend gemacht . ersten € Korrespondenz Beklagten Finanzamt sei jedoch Rechtsgrundlage ersichtlich ; zweiten Abzugspostens € richtig : € " Warenstreit Schreiben 10 . Mai " sei schon nachvollziehbar Reklamation gehe . Ergebnis bleibe ursprünglich unstreitigen Forderungshöhe [ richtig : € . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision Beklagten ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat richtig entschieden Beklagte Kläger Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag . V.m . § Abs. Zahlung Kaufpreises € Kauf abgetretenen Forderungen schuldet . 1 . Einwände Revision Höhe Kaufpreises € greifen . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Beklagten vorgetragenen Abzugsposten hinreichend nachvollziehbar gehalten habe Beweislast Klägers Höhe beanspruchten Leistung verkannt . Parteien ist unstreitig Beklagte Kläger Kaufpreis € schuldet . Beklagte hat Kläger Schreiben 3 . April selbst mitgeteilt Verrechnungskonto Guthaben € bestehe . Verrechnungskonto ist Ziffer Factoringvertrages Kaufpreis Forderungen gutgeschrieben . Beklagte später Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behauptet hat wäre Sache gewesen schlüssig darzulegen . Beklagte entsprochen hat hat Berufungsgericht zutreffend ausgeführt . Insoweit hat Revision auch Einwände erhoben . 2 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte insoweit Verpflichtung Auszahlung Guthabens € befreien konnte auch eigenen Vorbringen geschuldete Summe € hinterlegt hat . Hinterlegung wird Schuldner hier Beklagte stelle Recht Rücknahme verzichtet hat so Rücknahme hinterlegten Sache § Abs. Nr. ausgeschlossen ist gemäß zwar Verbindlichkeit gleicher Weise befreit Zeit Hinterlegung Gläubiger geleistet hätte . Voraussetzung Erfüllungswirkung ist aber Schuldner Hinterlegung berechtigt war . Hinterlegung Geld ist Schuldner § Satz Alt . dann berechtigt hier alleine Betracht kommt Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit Person Gläubigers Verbindlichkeit Sicherheit erfüllen kann . wird vorausgesetzt bestimmte Verbindlichkeit Streit ist nur Zweifel besteht Gläubiger bestimmten Verbindlichkeit ist . Stehen Verbindlichkeiten Frage Erfüllung Gläubiger verschiedenen Rechtsgründen Schuldner verlangen so berechtigt selbst unverschuldeter Zweifel Schuldners Verbindlichkeiten begründet ist Hinterlegung Urteil 15 . Dezember ; Urteil 22 . Oktober ZR ; Urteil 12 . Februar . So verhält hier . Streitfall verlangen Gläubiger verschiedenen Rechtsgründen Beklagten Zahlung . Kläger beansprucht Beklagten gemäß § Abs. Auszahlung Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises abgetretenen Forderungen . Finanzamt nimmt Beklagte § UStG abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer vereinnahmten Betrag enthalten ist Haftung . Ansicht Revision muss § Abs. Satz Alt . unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Anwendung finden Gläubiger Sache -9- tretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil vereinnahmten Betrag eingeschlossene Äquivalent verlangen . kann dahinstehen Schuldner Hinterlegung berechtigt ist Forderungen Gläubiger zwar Rechtsgrund beruhen Gegenstand betreffen . Beklagte hat dargelegt Anspruch Klägers Kaufpreis Anspruch Finanzamtes Factor vereinnahmten Beträgen enthaltene Umsatzsteueräquivalent abgetretenen Forderungen Höhe Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils Gegenstand betreffen . Beklagte hat zwar Schreiben Finanzamts 15 . Juni vorgelegt Anlage vollständige Aufstellung abgetretenen Forderungen beigefügt ist Finanzamt erklärte Beklagte Haftung nehmen wollen . Beklagte hat aber dargelegt Guthaben Verrechnungskonto Kaufpreis eben Forderungen besteht . Beklagte hat Zusammensetzung Guthabens lediglich vorgetragen zugestandenen € ganz überwiegenden Teil gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten . kommt aber . Sicherheitseinbehalte bestehen Ansicht Revision vollständig Umsatzsteueranteilen Kaufpreises enthalten Sinne § UStG nur Höhe Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil . Revision weist Zusammenhang selbst zutreffend abgetretenen Forderung vereinnahmten Beträgen rechtlich separaten Umsatzsteueranteil gibt . UStG bedient Forderung enthaltenen Umsatzsteuer Rede ist bildhaften Sprache kennzeichnen Unternehmer erbrachten steuerpflichtigen Leistung Steuer schuldet vorbehaltlich Saldierung Vorsteueransprüchen Höhe Steuersatz bestimmten Anteil Gegenforderung entspricht Forderungsverkauf Umsatzsteuer FS Korn S. . Teil abgetretenen Forderung vereinnahmten Betrages enthält Sinne § UStG Höhe Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil . Umsatzsteuer ist gestreckten Zahlungen etwa erst letzten Teilbetrag umfasst vgl. § Abs. Nr. Buchst . Satz UStG ; UStG § . ; Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz UStG § . . auch soweit Sicherheitseinbehalte Umsatzsteueranteil enthalten kann Beklagte hieraus herleiten . Beklagte insoweit Darlegungslast trägt hat dargetan Kaufpreisforderung Klägers Umsatzsteuerforderung Finanzamtes Forderungen beziehen Umsatzsteueranteils decken . ist Gunsten Klägers unterstellen insoweit Überschneidungen gibt Finanzamt Beklagte ausschließlich Umsatzsteueranteilen Kundenforderungen Haftung nimmt Beklagte bereits gesamten Kaufpreis Sicherheitseinbehalts Kunden bezahlt hat . Abtretungsempfänger Umsatzsteuerschulden Unternehmers überhaupt § UStG haftet Unternehmer Abtretung Forderung bereits volle Gegenleistung Geld erhalten hat vgl. UStG 8 . Aufl . . 25 ; Rau/Dürrwächter/Stadie aaO . 20 ; Vogel/ Reinisch/Hoffmann/Schwarz aaO . ; . . . ist Zusammenhang Bedeutung . Entscheidend ist Forderungen Klägers Finanzamtes Sachlage auch Umsatzsteueranteils Sicherheitseinbehalte decken so Beklagte Hinterlegung auch insoweit Kaufpreisverbindlichkeit befreien konnte . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Hinweispflicht § Abs. Satz verstoßen konkret hingewiesen habe Auflistung sämtlicher abgetretener Forderungen Zahlungsbewegungen notwendig halte . Selbst Berufungsgericht insoweit Hinweispflicht verstoßen hätte könnte Rüge Revision Erfolg haben ordnungsgemäß erhoben ist . Revisionsrüge § ist nur dann ordnungsgemäß erhoben angegeben wird entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre . zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt schlüssig gemacht werden Beschluss 11 . Februar XI 1 ; Urteil 8 . Oktober . fehlt . Revision hat lediglich behauptet Beklagte entsprechenden Hinweis abgetretenen Forderungen Zahlungsbewegungen vorgetragen belegt hätte . Nachgeholt hat Revision unterbliebenen Vortrag aber . 3 . Berufungsgericht hat zutreffend erkannt Beklagte Erfolg Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . Mai § EStG berufen kann . Abs. Satz EStG verpflichtet bestimmte Auftraggeber Bauleistung Werklohnanspruch Auftragnehmers % abzuziehen Absicherung Steuerpflichten Auftragnehmers Finanzamt abzuführen . Bundesgerichtshof hat Urteil 12 . Mai entschieden Abzug Steuer Abführung Finanzamt Werklohnforderung Hö- Abzugsbetrages grundsätzlich Erfüllungswirkung hat . hat Erwägung begründet zivilrechtliche Vertragsverhältnis gesetzliche Abzugsverpflichtung überlagert werde ; Auftraggeber abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung Finanzamt nachkomme erfülle Höhe Abzugsbetrags zivilrechtliche Leistungspflicht Auftragnehmer . kann dahinstehen § UStG § EStG vergleichbare Regelung enthält Inanspruchnahme Steuerschuldners EStG entwickelten Rechtsgrundsätze Falle Inanspruchnahme § UStG entsprechend anwendbar sind . Selbst Rechtsgrundsätze Streitfall entsprechend anwendbar wären könnte Hinterlegung Berufungsgericht richtig gesehen hat allenfalls insoweit Erfüllungswirkung haben Umsatzsteuerforderung Finanzamtes Kaufpreisforderung Klägers Beklagte abgetretenen Forderungen beruhen vereinnahmten Beträgen enthaltenen Umsatzsteueranteils überschneiden . nur Forderungen könnte zivilrechtliche Vertragsverhältnis steuerrechtlichen Haftungstatbestand überlagert werden Erfüllung Verpflichtung Finanzamt zugleich Erfüllung Verpflichtung Abtretenden anzusehen sein . Beklagte bereits ausgeführt wurde dargelegt hat Ansprüche Klägers Finanzamtes abgetretenen Forderungen betreffen kommt auch Gesichtspunkt Erfüllungswirkung Betracht . 4 . Grunde kann Ansicht Revision auch Vergleich Auswirkungen § UStG zivilrechtliche Vertragsverhältnis leistendem Unternehmer fänger hergeleitet werden Kaufpreiszahlungspflicht Beklagten Falle Inanspruchnahme § UStG entfällt . § Abs. UStG schuldet dort näher bezeichneten Fällen abweichend Grundsatz § Abs. Nr. UStG leistende Unternehmer Leistungsempfänger Umsatzsteuer . Zivilrechtlich bewirkt Steuerschuldnerschaft Leistungsempfängers § UStG regelmäßig berechtigt ist vereinbarte Gegenleistung Höhe geschuldeten Umsatzsteuerbetrages kürzen vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie aaO § . . Auch Falle § UStG ist Leistungsempfänger Vertragspartner Kürzung Gegenleistung Höhe Umsatzsteuer allerdings nur berechtigt Anspruch Gegenleistung Anspruch Umsatzsteuer steuerpflichtigen Leistung beruhen . hier Fall ist hat Beklagte aber bereits ausgeführt wurde dargelegt . 5 . Berufungsgericht hat zutreffend Revision unbeanstandet ausgeführt Beklagte Kläger vertragliches Zurückbehaltungsrecht Ziffer Factoringvertrages noch gesetzliches Zurückbehaltungsrecht § Abs. geltend machen kann . Selbst Beklagte Kunden Hinblick Finanzamt Umsatzsteuerschuld Anspruch nimmt Freistellung Inanspruchnahme Erstattung etwaiger Zahlungen verlangen könnte stünde Gegenforderungen Insolvenz Zurückbehaltungsrecht . folgt § Nrn . InsO. sind nur bestimmte hier Betracht kommende Zurückbehaltungsrechte nämlich Zurückbehaltungsrecht nützlicher Verwendungen § Nr. InsO kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte § Nr. InsO insolvenzfest . Andere Zurückbehaltungsrechte namentlich gesetzliche Zurückbehaltungsrecht § vertraglich vereinbarte haltungsrecht sind Insolvenz zugelassen Grundsatz gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger widerspräche f. ; f. ; InsO 2 . Aufl . . ; Hess/Weis InsO 2 . Aufl . . 24 ; Uhlenbruck InsO 12 . Aufl . . f. ; . . . . 6 . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe verkannt ergänzende Auslegung Factoringvertrages Entfallen Kaufpreiszahlungspflicht Beklagten Falle Inanspruchnahme UStG ergebe . Revisionsgericht kann Vertrag zwar selbst ergänzend auslegen Tatrichter rechtsfehlerhaft unterlassen hat Urteil 12 . Dezember . Ansicht Revision ist aber beanstanden Berufungsgericht ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat . fehlt erforderlichen Voraussetzungen . ergänzende Vertragsauslegung setzt Vereinbarung Parteien Regelungslücke also planwidrige Unvollständigkeit aufweist vgl. Senat Urteil 17 . April ZR . . . ist hier Fall . Parteien geschlossene Factoringvertrag mag allerdings insoweit unvollständig sein geregelt ist Auswirkungen Inanspruchnahme Beklagten Finanzbehörden § UStG Vertragsverhältnis Parteien hat . steuerrechtliche Haftung Abtretungsempfängers Umsatzsteuerschulden Abtretenden UStG erst Abschluss Factoringvertrages 22 . Februar Wirkung 7 November eingeführt worden ist konnten Parteien Regelung treffen . Alleine Umstand Vertrag bestimmte Fallgestaltung Regelung enthält besagt jedoch planwidrige Unvollständigkeit handelt . planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden Vertrag Bestimmung vermissen lässt erforderlich ist zugrunde liegenden Regelungsplan Parteien verwirklichen mithin Vervollständigung Vertrages angemessene interessengerechte Lösung erzielen wäre vgl. Urteil 2 Juli ; Urteil 13 . Februar ; Urteil 1 Juli ; . . . . Voraussetzung ist hier erfüllt . Verwirklichung Regelungsplans Vertragsparteien ist erforderlich Auswirkungen Inanspruchnahme Beklagten Finanzbehörden § UStG Factoringvertrag regeln . Fall Inanspruchnahme sieht bereits Gesetz angemessene interessengerechte Lösung . Festsetzung Haftungsschuld wird Gesamtschuldverhältnis Factor Kunden begründet dann nebeneinander Leistung Steuerschuldverhältnis schulden Kunde haften Factor § Abs. Satz ; vgl. Begründung Entwurf Zweiten Gesetzes Änderung steuerlicher Vorschriften BT-Drucks . S. . Begleicht Factor Umsatzsteuerschuld Kunden kann § Abs. Satz Abs. Satz vollen Ausgleich verlangen Kunde Steuerschuldner Verhältnis Factor bloßem Haftungsschuldner Steuer alleine tragen hat vgl. 9 . Aufl . . . Rücksicht gesetzliche Regelung bedarf ergänzenden Auslegung Vertrages . Auch Vertragsparteien Factoringvertrag Regelung Fall Insolvenz Kunden getroffen haben so Factor Falle Inanspruchnahme Finanzamt bestehenden Ausgleichsanspruchs Kunden Risiko Insolvenz Kunden trägt fehlt Auslegung auszufüllenden Vertragslücke . Verträge Bestimmungen fehlen Insolvenz Vertragspartners Vertragsverhältnis auswirken soll werden täglich unübersehbarer Zahl geschlossen . sind aber etwa lückenhaft ergänzungsbedürftig vertraglicher Bestimmung gesetzliche Regelung gilt . ergänzende Vertragsauslegung darf herangezogen werden Vertrag Billigkeitsgründen zusätzlichen Regelungsgehalt verschaffen Parteien objektiv vereinbaren wollten Urteil 13 . Februar aaO ; ; . So verhielte aber Factoringvertrag ergänzend ausgelegt würde Fall Insolvenz Kunden Kaufpreiszahlungspflicht Beklagten entfällt Beklagte errückständen Kunden § UStG Anspruch genommen wird . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung