NAMEN Verkündet : 7 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Erfüllt Mietwohnung gesetzlichen Voraussetzungen preisgebundenen Wohnraum so ist vertragliche Vereinbarung Wohnungspreisbindung Berechtigung Vermieters einseitigen Erhöhung Kostenmiete Abs. § Abs. unwirksam . Vereinbarung Kostenmiete ist nur dann wirksam Einhaltung Kostenmiete lediglich weitere Voraussetzung Zulässigkeit Mieterhöhung § sein soll . Urteil 7 . Februar AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Vorsitzenden Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerinnen werden Urteil Zivilkammer Landgerichts 25 . April aufgehoben Urteil Amtsgerichts 5 . August abgeändert . Beklagte wird verurteilt Klägerinnen € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 17 . April zahlen . wird festgestellt derzeit Klägerinnen Beklagte zahlende Kaltmiete Mietwohnung € netto überschreitet Mieterhöhungen nur Maßgabe § . zulässig sind . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerinnen sind 27 November Mieterinnen Wohnung Beklagten Haus . Gebäude ist etwa errichtet siebziger Jahren saniert worden . bewilligte zuständige Behörde öffentliche Mittel genehmigte Abschluss Baumaßnahme ermittelte Durchschnittsmiete . Mietvertrag Parteien lautet folgt : " Art Wohnung : Wohnung ist öffentlich gefördert Mitteln II . WoBauG errichtet zweckbestimmt Sozialwohnung . Wohnung ist preisgebunden . Miete Nebenleistungen Wohnungsunternehmen ggf. Berücksichtigung Subjektverbilligungen ermittelte Miete beträgt Vertragsbeginn monatlich .... Mieter wurde ausdrücklich hingewiesen ausgewiesenen Zuschüsse/ Subventionen/ Nachlässe subjektbezogener einkommensabhängiger Umstände wegfallen können Erhöhung ausgewiesenen Zahlmiete ergeben kann . Mietänderungen Wohnungsunternehmen ist berechtigt § Abs. genannte Miete Maßgabe gesetzlichen Vorschriften auch rückwirkend ändern . preisgebundenem Wohnraum gilt jeweils gesetzlich zulässige Miete vertraglich vereinbart . Miete ändert insbesondere planmäßige außerplanmäßige Kürzung Fortfall Änderung Zinssatzes Land gewährten Förderungsmitteln Objektbzw . Subjektverbilligungen . förderungsbedingten Mietsteigerungen kann Mieter zahlende Miete ändern veränderter Durchschnittsmiete bank … " monatliche Miete Vorauszahlungen Betriebskosten Heizkosten/Warmwasser wurden € vereinbart . Erklärungen 27 . Mai 26 . Februar erhöhte Beklagte Nettokaltmiete 1 Juli € 1 . April € . Klägerinnen bezahlten geforderten Beträge 30 . April . vorliegenden Rechtsstreit begehren Klägerinnen Beklagten Rückzahlung geleisteten Erhöhungsbeträge insgesamt € Verzugszinsen . Weiter beantragen Feststellung geschuldete Nettokaltmiete Betrag € überschreitet Mieterhöhungen Anwendung § . erstellen sind . Klägerinnen sind Ansicht Erhöhungsbeträge seien Rechtsgrund geleistet worden . Beklagte sei einseitig vorgenommenen Erhöhungen Miete berechtigt gewesen . Voraussetzungen § Zweiten Wohnungsbaugesetzes II . WoBauG vorgelegen hätten seien Mieterhöhungen einseitig § Gesetzes Sicherung Zweckbestimmung Sozialwohnungen Wohnungsbindungsgesetz zulässig nur Zustimmungsverfahren § § . durchsetzbar . Klage ist Landgericht erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Klägerinnen Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Klägerinnen hätten Rückforderungsanspruch § Abs. Satz überzahlter Mieten . geschuldete monatliche Miete sei ursprünglichen Niveau € stehen geblieben habe Mieterhöhungserklärungen Beklagten jeweils 1 Juli 1 . April zuletzt € erhöht . Beklagte sei berechtigt gewesen Mieten vorgenommenen Weise erhöhen . könne ausgegangen werden gesetzlichen Voraussetzungen Sozialwohnung § Abs. II . WoBauG allein Betracht kommenden Alternative Satzes vorgelegen hätten . Parteien hätten indes Beklagten angewandten Mieterhöhungen Verfahren sozialen Wohnungsbau vertraglich vereinbart . Regelung sei möglich . Entscheidend sei hier öffentliche Förderung Anspruch genommen worden sei . habe so Vorstellung Mietvertragsparteien Abschluss Vertrages realisiert . Beklagte habe öffentlich geförderte Wohnung vermieten Mietpreis Kostenentwicklung insbesondere Förderungsabbaus anpassen können wollen . Klägerinnen hätten Wohnung anmieten wollen . liege Rahmen Vertragsfreiheit Anwendung Vorschriften Mietpreisbindung vereinbaren öffentliche Förderung tatsächlich gewährt worden sei . liege Mieter Nachteil . System öffentlichen Förderung diene Interessen wirtschaftlich schwächerer Mieter gelegen sei angemessenen Wohnraum bezahlbaren Preisen erhalten . Klägerinnen hätten genannten Gründen auch stellungsanspruch . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Unrecht hat Berufungsgericht Klägerinnen geltend gemachten Anspruch § Abs. Satz Alt . Rückzahlung Beklagte geleisteten Mieterhöhungsbeträge insgesamt € verneint . Leistung Klägerinnen ist Rechtsgrund erfolgt . Beklagten vorgenommenen Mieterhöhungen sind unwirksam Annahme Berufungsgerichts einseitig berechtigt war . Berechtigung Beklagten ergibt auch Berufungsgericht unausgesprochen angenommen hat WoBindG. Vorschrift sieht zwar Bereich öffentlichen Mitteln geförderten preisgebundenen Wohnraums Befugnis Vermieters einseitigen Erhöhung Kostenmiete . Wohnraum handelt jedoch Klägerinnen gemieteten Wohnung öffentlichen Mitteln geförderten Sanierung Hauses . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte ausreichend dargelegt hat Voraussetzungen eigenen Vorbringen allein Betracht kommenden Wohnungsbaus Ausbau § Abs. Satz II . WoBauG erfüllt sind . tatrichterliche Würdigung wird Revisionserwiderung angegriffen ist Rechtsgründen auch sonst beanstanden . bestandskräftige Bescheid zuständigen Behörde öffentlichen Mittel Sanierung Gebäudes bewilligt worden sind entfaltet insoweit Bindungswirkung vgl. KG 411 ; ferner BVerwG NVwZ . Berechtigung Beklagten einseitigen Mieterhöhung besteht Annahme Berufungsgerichts auch § Mietvertrages Parteien . Berufungsgericht hat Vertragsbestimmungen allerdings schon Amtsgericht ausgelegt Eigenschaft Mieträume öffentlich gefördert preisgebunden sein unmittelbar Vertragsinhalt geworden ist Beklagte dementsprechend Fall Erhöhung laufenden Aufwendungen etwa Abbaus öffentlichen Förderung gemäß § WoBindG einseitigen Erhöhung Kostenmiete befugt sein soll . Angriffe Revision Auslegung berechtigt sind kann dahinstehen . Jedenfalls ist vertragliche Vereinbarung Wohnungspreisbindung Berechtigung Vermieters einseitigen Mieterhöhung § Abs. § Abs. unwirksam . Revision Recht geltend macht wird Nachteil Mieters § Abs. § Abs. abgewichen Vermieter Mieterhöhungen Mietverhältnisses Mieter vereinbart Abs. nur Maßgabe § . heißt Sonderfällen § § abgesehen nur Zustimmung verlangen kann . Abweichung besteht Mieterhöhung Zustimmung Mieters bedarf . Abweichung ist grundlegend . Zustimmungserfordernis Rahmen Vergleichsmietenverfahrens § ist Ausdruck Prinzips Vertragsfreiheit Vorstellung Bereich preisfreien Wohnraums nur Einigung Höhe Miete Vertragsschluss auch Erhöhung Miete laufenden Mietverhältnisses gelten soll insbesondere Regelungen Miethöhe einleitenden Vorschrift Abs. ergibt Mietrecht 9 . Aufl . . . vereinbarende Recht Vermieters einseitigen Erhöhung Kostenmiete § WoBindG ist Ausfluss strengen staatlichen Reglementierung Miethöhe Bereich preisgebundenen Wohnraums . Abweichung ist Mieter auch nachteilig . kann zwar Zahlung Vermieter einseitig erhöhten Miete verweigern so gegebenenfalls Zahlungsklage erheben muss Rahmen Voraussetzungen Erhöhung Kostenmiete gerichtlich nachgeprüft werden . Zahlungsverweigerung setzt Mieter jedoch Gefahr außerordentlichen fristlosen Kündigung § Abs. Nr. § Abs. mehr begegnen kann einseitige Mieterhöhung Vermieters erst Räumungsprozess berechtigt erweist . Gefahr besteht Mieterhöhung § Abs. Zustimmung Mieters bedarf Vermieter insoweit § 558b erst erfolgreich Klage Erteilung -9- mung erheben muss Anspruch Zahlung erhöhten Miete entsteht . Berechtigung Vermieters einseitigen Mieterhöhung bestehende Nachteil Kostenmiete kann etwaige Vorteile namentlich geringere Höhe ausgeglichen werden vgl. Futterer/Börstinghaus aaO § . ; . 12 . Aufl . . . ergibt bereits Wortlaut § Abs. § Abs. Einschränkung Unwirksamkeit Nachteil Mieters abweichenden Vereinbarung erkennen lässt . spricht auch Schutzzweck Vorschriften beeinträchtigt wäre Vermieter derartige Vereinbarung Gewährung anderweitiger Vorteile erkaufen könnte . Übrigen bietet Kostenmiete Mieter abgesehen Berechtigung Vermieters einseitigen Mieterhöhung nur Vorteile . sieht Beschränkungen Mieterhöhung Wartefristen § WoBindG fehlen . ist keineswegs sicher erhöhte Kostenmiete Fall niedriger ist § zahlende Miete . ist Vereinbarung Kostenmiete nur dann wirksam Einhaltung Kostenmiete lediglich weitere Voraussetzung Zulässigkeit Mieterhöhung § sein soll Mersson FischerDieskau/Pergande/Schwender Wohnungsbaurecht Mietrecht . Juni § Anm . Nr. ; . . lässt Mietvertrag Parteien entnehmen . Berufungsgericht angeführte Senatsurteil 21 . Januar rechtfertigt andere Beurteilung . Entscheidung hat Senat Fall Vermieter öffentlichen Fördermittel Sanierung Hauses Anspruch genommen hatte Auslegung Mietvertrags dortige Berufungsgericht gebilligt Parteien Bezeichnung Wohnung " öffentlich gefördert Sozialwohnung sonst preisgebunden " Verbindung Vereinbarung einschlägigen Förderrichtlinien höchstzulässigen Miete Anhebung Miete örtliche Vergleichsmiete § Abs. wirksam ausgeschlossen haben so Mieterhöhung nur Fällen Änderung Kostenmiete zulässig ist . unausgesprochen Ausdruck kommt Vermieter vertraglichen Vereinbarung einseitigen Erhöhung Miete berechtigt sei hält Senat . Berufungsurteil stellt insoweit auch anderen Gründen richtig § . Geltendmachung Rede stehenden Bereicherungsanspruchs verstößt Grundsatz Glauben § . Senat hat allerdings Parallelsachen jeweiligen Berufungsgericht zugelassene Revision einstimmigen Beschluss § zurückgewiesen hat angenommen Rückforderung jahrelang vorbehaltlos gezahlten Mieterhöhungsbeträge treuwidrig ist . kommt hier schon Betracht ersten Mieterhöhung 1 Juli Klageerhebung April nur Monate vergangen sind . Wegfall Bereicherung § Abs. Seiten Beklagten fehlt entsprechendem Vortrag . Revisionserwiderung Ausführungen Beklagten Vorinstanz verweist gegebenenfalls Mieterhöhungen § vorgenommen hätte sind Voraussetzungen dargetan . 2 . vorstehenden Ausführungen ergibt zugleich Ansicht Berufungsgerichts auch Feststellungsanträge Klägerinnen begründet sind . . kann Berufungsurteil Bestand haben . weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf ist Rechtsstreit Endentscheidung reif . sind Berufungsurteil aufzuheben erstinstanzliche Urteil abzuändern Klage ist gemäß Anträgen Klägerinnen stattzugeben . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.08.2004 LG Entscheidung