BESCHLUSS 16 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Urteil Senats 14 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Senatsurteil 14 . Mai wird offensichtlichen . berichtigt Wort " kontrollfähige " Wort kontrollfreie " ersetzt wird " Kunden ist Verständnis günstiger Klausel kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt … " . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat Erfolg . 1 . Beklagte macht geltend Senat habe Umstand berücksichtigt streitigen Gaslieferungen Genossenschaftswohnungen bezogen anfallenden Kosten " " Wohnungsmieter weitergegeben habe . Grund hätte Unternehmerin Sinne § angesehen werden dürfen ; vielmehr sei Haushaltskundin Sinne § Nr. . übergangen gerügten Umstände sind entscheidungserheblich . Unternehmereigenschaft Beklagten Abschluss Gaslieferungsvertrages folgt bereits Rechtsform eingetragener Genossenschaft . Genossenschaft gilt Gesetzes Kaufmann § Abs. Folge Beklagten getätigten Geschäfte zumindest Vermutung § Abs. Handelsgeschäfte Sinne § gelten haben vgl. Urteile 5 . Mai ZR ; 22 . Januar f. ; 5 . Mai ZR . ; 13 Juli . . . Vorliegen Handelsgeschäfts zugleich Unternehmergeschäft Sinne § gegeben ist Senatsurteil 13 Juli aaO . haben weitere Ausführungen Voraussetzung § Abs. erübrigt Bestehen Unternehmerstellung erfordert Geschäftstätigkeit Absicht verfolgt wird Gewinn erzielen Senatsurteil 29 . März . hier also bezogene Gas Gewinnaufschlag weiterzugeben . Beurteilung Unternehmerstellung Beklagten unerheblich ist genauso Anspruch genommene übergangen gerügte Letztverbrauchereigenschaft ganz abgesehen bereits Voraussetzungen Einordnung Beklagten Haushaltskundin Sinne § Nr. nämlich " Letztverbraucher Energie überwiegend Eigenverbrauch Haushalt Jahresverbrauch Kilowattstunden übersteigenden Eigenverbrauch berufliche landwirtschaftliche gewerbliche Zwecke kaufen " schon Blick abgenommene Energiemenge offensichtlich vorliegen . 2 . Anhörungsrüge Hinblick Ausführungen . . Senatsurteils geltend macht Klägerin habe Änderungsvorbehalt Möglichkeit offen gehalten vereinbarten Aufschlagsfaktor Nachteil Kunden verändern hat Senat Vorbringen Sinne Beklagten gewürdigt . . Erfolg rügt Anhörungsrüge Senat habe Beklagten zweitinstanzlichen Verfahren Schriftsatz 31 . Januar geäußerten Rechtsauffassung befasst streitige Preisanpassungsklausel Abs. AVBFernwärmeV messen sei Prüfung standhalte . analoge Anwendung § AVBFernwärmeV Lieferung Gas besteht bereits Regelungslücke Raum . Anhörungsrüge Auffassung vertritt unwirksame Preisänderungsvorbehalt lasse Preisanpassungsklausel trennen Verbot geltungserhaltenden Reduktion hätte Unwirksamkeit auch Preisanpassungsklausel führen müssen legt lediglich Auffassung Senats abweichende Rechtsauffassung ; derartige inhaltliche Überprüfung Entscheidung ist Anhörungsrüge § 321a indes eröffnet . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung