BESCHLUSS 14 Juli Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 Juli Vorsitzenden Richter Ball Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Beklagten gemäß § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt § Satz § Abs. Satz . Insbesondere hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung . hier stellende Frage Voraussetzungen Vorausverfügung Sinne § Abs. vorliegt ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt Urteil 23 Juli m.w . ; Senatsurteil 25 . April . . . . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Vorausverfügung Sinne § Abs. hier zutreffend bejaht . Ansicht Revision stellt Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung Verfügung Sinne § Abs. bereits § Abs. Satz ergibt " eingezogen anderer Weise verfügt " . Revision meint Parteien vornherein lediglich monatliche Miete Höhe € vereinbaren wollten gibt Anhaltspunkte . revisionsrechtlich chen Auslegungsfehler Berufungsgerichts zeigt Revision insoweit . Gegenteil war wirksame Vereinbarung monatlichen Miete Höhe € Betriebskostenpauschale gerade erforderlich Revision vorträgt Ablauf fünfjährigen Mietzeit Falle etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung