BESCHLUSS ZB 18 . Mai Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluß Zivilkammer Landgerichts 24 . August wird unzulässig verworfen . Beklagte hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Streitwert : € . Gründe : Gesetzes statthafte § Abs. Satz Rechtsbeschwerde ist zulässig Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Rechtsbeschwerde grundsätzlich angesehenen Frage Substantiierung Widerlegung begründeten unrichtigen Feststellung angefochtenen Urteil genügt Dokument einzureichen Feststellung widerlegt Schriftsatz nur eingereichte Dokument hinzuweisen kommt schon grundsätzliche Bedeutung allgemein jeweils nur Berücksichtigung Art Inhalt eingereichten " Dokuments " beantwortet werden kann . Frage ist klärungsbedürftig Zivilprozeß üblich ist hier § Abs. Satz Nr. erforderlichen argumentativen Auseinandersetzung Begründung angefochtenen Entscheidung kommentarlos " Dokument " einzureichen Inhalt Unrichtigkeit angegriffenen Entscheidung erschließen soll . Gründen ist Entscheidung Rechtsbeschwerde auch Fortbildung Rechts erforderlich . Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte Beklagten Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern könnte vermag Rechtsbeschwerde darzutun . rechtliche Gehör Beklagten ist verletzt . Berufungsgericht hat Vorlage Inhalt eingereichten Sitzungsprotokolls Kenntnis genommen Erwägungen einbezogen . hierbei richtigen Ergebnis gelangt ist ist Frage rechtlichen . Auch Willkürverbot ist verletzt . Entscheidung Berufungsgerichts stützt jedenfalls vertretbaren Erwägungen einschlägigen Bestimmungen § Abs. Satz Nr. . Schließlich ist Beklagte auch Grundrecht wirkungsvollen Rechtsschutz beeinträchtigt . Anforderungen Berufungsgericht notwendigen Inhalt Berufungsbegründung stellt halten Rahmen höchstrichterlichen Rechtsprechung . Kostenentscheidung beruht § . Dr. Dr. Dr. Ball