BESCHLUSS ZB 1 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Vergleich Sinne § § liegt auch dann Parteien Rechtsstreits gerichtlichen Vergleich schließen Beklagte Zahlung bestrittenen Klageforderung Kläger eingeräumten Raten verpflichtet Kosten Rechtsstreits Vergleichs übernimmt . Beschluß 1 . März ZB OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß Hanseatischen Oberlandesgerichts 8 . Zivilsenat 24 . Februar aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägerin wird Kostenfestsetzungsbeschluß Landgerichts Kammer Handelssachen 24 . Januar insoweit aufgehoben Klägerin beantragte Festsetzung Vergleichsgebühr Höhe € Zinsen abgelehnt worden ist . wird festgestellt Klägerin Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Vergleichsgebühr Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 21 . Oktober zusteht . Beschwerdegegner hat Kosten Beschwerdeverfahren tragen . Beschwerdewert wird Zeit 14 . Mai € Zeit bis zu € festgesetzt . Gründe : Klägerin hat GmbH Vermögen schen Insolvenzverfahren eröffnet Insolvenzverwalter jetzige Beschwerdegegner bestellt worden ist folgenden Schuldnerin Warenlieferungen Zahlung € verklagt . Schuldnerin hat Landgericht Verteidigungsbereitschaft angezeigt . weiteren Schriftsatz hat mitgeteilt Klageerwiderung erfolgen solle ratenweisen Beilegung Zahlungsverpflichtung weiterhin interessiert sei erste Rate bereits gezahlt habe . Termin mündlichen Verhandlung haben Parteien Erledigung Rechtsstreits Vergleich geschlossen Schuldnerin Zahlung Klageforderung bestimmten Raten verpflichtet Kosten Rechtsstreits Vergleichs übernimmt . anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat Rechtspflegerin Klägerin beantragte Festsetzung Vergleichsgebühr Höhe € abgelehnt . Kostenfestsetzungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde Klägerin hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt : Wortlaut § sei Voraussetzung Vergleichsgebühr Abschluß Vergleichs Sinne § . erfordere gegenseitiges Nachgeben . fehle Seiten Schuldnerin Einwendungen Klage erhoben Gegenteil vorneherein mitgeteilt habe Klageerwiderung erfolgen solle . Hiergegen wendet Klägerin Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerdeverfahren ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin unterbrochen worden . Klägerin hat geforderte Vergleichsgebühr Insolvenztabelle angemeldet . jetzige Beschwerdegegner hat Forderung bestritten . hat Klägerin Rechtsbeschwerdeverfahren Antrag aufgenommen festzustellen Insolvenzverfahren Vermögen Liquidation befindlichen Schuldnerin Rechtsbeschwerde weiter verfolgte Forderung zusteht . II . § Abs. Nr. statthafte § auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde Klägerin ist begründet . Unrecht hat Beschwerdegericht zuvor schon Rechtspflegerin Klägerin beantragte Festsetzung Vergleichsgebühr § hier gemäß § weiter anwendbar ist abgelehnt . § erhält Rechtsanwalt Vergleichsgebühr Mitwirkung Abschluß Vergleichs Sinne § . ist hier allerdings Ansicht Klägerin schon bejahen Schuldnerin mündlichen Verhandlung Landgericht ausdrücklich Erledigung Rechtsstreits Vergleich abgeschlossen hat . Unrecht beruft Klägerin insoweit Beschluß Bundesgerichtshofs 26 . September ZB . erfordert zwar Festsetzung anwaltlichen Vergleichsgebühr Kostenfestsetzungsverfahren Gründen Rechtssicherheit Parteien Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich § Abs. Nr. haben protokollieren lassen Abs. Nr. . bedeutet jedoch Unterstellung Kalb Rpfleger genannten Entscheidung Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen Vergleichs Sinne § entbehrlich sind . Voraussetzungen sind hier erfüllt . § Abs. ist Vergleich Vertrag Streit Ungewißheit Parteien Rechtsverhältnis Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird . Ungewißheit Rechtsverhältnis steht gemäß § Abs. gleich Verwirklichung Anspruchs unsicher ist . Zumindest war hier Schuldnerin vorab geforderten Einverständnisses Klägerin Ratenzahlung Fall . Auffassung fehlt gegenseitigen Nachgeben . Nachgeben sind hohen Anforderungen stellen . genügt Zugeständnis Parteien mag auch ganz geringfügig sein f. ; MünchKommBGB/Habersack 4 . Aufl . . 26 ; Palandt/Sprau 64 . Aufl . . . . . . Hier hat nur Klägerin nachgegeben Schuldnerin Ratenzahlung bewilligt hat . Vielmehr liegt auch Seiten Schuldnerin Nachgeben vollständigen Erfüllung Klageforderung verpflichtet hat . Nachgeben Schuldnerin ist allerdings schon sehen Abschluß Vergleichs Zahlungsbereitschaft bekundet hat . Zwar kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vergleich erforderliche beiderseitige Nachgeben auch bestehen Partei anderen geltend gemachte Forderung vollen Umfang anerkennt Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt Urteil 28 November § Nachgeben m.w . . ; Urteil 6 November . gilt jedoch nur dann anerkannte Forderung streitig ist . Ist Forderung hier ausdrücklichen Verzichts Klageerwiderung unstreitig liegt Anerkenntnis Schuldners allein Nachgeben vgl. HansOLG ; Eicken : 15 . Aufl . . 12 ; Fraunholz : Riedel/Sußbauer 8 . Aufl . . 14 ; Engels ; Lorenz . m.w . . . Anders verhält indessen Gläubiger Schuldner hier gerichtlichen Vergleich schließen . Fall verschafft Schuldner lediglich Ratenzahlungsvereinbarung anstrebt Gläubiger gerichtlichen Vergleich Verzug sicheren Vollstrekkungstitel Abs. Nr. . könnte zwar Erlaß gleichermaßen sicheren rechtskräftigen Urteils letztlich verhindern jedoch prozessualen Mitteln zumindest vorübergehend hinauszögern vgl. vergleichbaren Fall Aufnahme notariellen Urkunde § Abs. Nr. 2 . Aufl . . m.w . . . . ist angefochtene Beschluß aufzuheben . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . ist Kostenfestsetzungsbeschluß Landgerichts insoweit aufzuheben Klägerin beantragte Festsetzung Vergleichsgebühr gemäß § BRAGO zutreffend berechneten Höhe € Zinsen § Abs. Satz abgelehnt worden ist . inzwischen Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet worden ist Beschwerdegegner Klägerin Insolvenztabelle angemeldete Vergleichsgebühr bestritten hat ist Antrag Klägerin festzustellen Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Vergleichsgebühr Höhe € Zinsen zusteht . Dr. Dr. Ball Dr.