BESCHLUSS ZB 14 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni wird unzulässig verworfen . Kläger haben Kosten Rechtsbeschwerde tragen . : 2.010,88 € . Gründe : Kläger waren März April Mieter Wohnung Beklagten . vorliegenden Verfahren nehmen Kläger Beklagten Rückzahlung Mietkaution Freistellung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren Anspruch . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Prozessbevollmächtigte Kläger hat Schriftsatz 22 . April Dienstag Ostern Landgericht Fax eingegangen 23 . April Uhr Kläger Berufung 21 . März zugestellte Urteil eingelegt . Verfügung 2 . Mai teilte Vorsitzende Berufungskammer Prozessbevollmächtigten Kläger beabsichtigt sei Berufung Versäumung Frist Einlegung Rechtsmittels verwerfen . 7 . Mai Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Prozessbevollmächtigten haben Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungseinlegungsfrist beantragt zugleich erneut Berufung eingelegt . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs tragen Prozessbevollmächtigten sei 22 . April vormittags Handakte Sache vorgelegt worden . Dort seien Ablauf Berufungseinlegungsfrist 22 . April Ablauf Berufungsbegründungsfrist 22 . Mai notiert gewesen . zunächst nur fristwahrend Berufung habe eingelegt werden sollen habe Prozessbevollmächtigte bereits Nachmittag 21 . April Bürovorsteherin Frau angewiesen Landgericht adressierende schrift fertigen Unterschrift vorzulegen . 22 . April habe Berufungsschrift auch Vormittag vorgelegten Unterschriftenmappe befunden . Prozessbevollmächtigte habe allerdings erst " kurz Unterzeichnung " Schriftsatzes bemerkt irrtümlich unzuständige Oberlandesgericht adressiert worden sei . habe Bemerken Fehlers Frau mündlich Weisung erteilt Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz " schreddern " neu erstellenden Landgericht gerichteten Schriftsatz Unterschrift vorzulegen sodann Landgericht Fax übermitteln . sei auch neuer zutreffend Landgericht gerichteter Schriftsatz erstellt unterschrieben worden . ansonsten zuverlässigen Frau sei jedoch versehentlich Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz Oberlandesgericht gefaxt worden beigefügten Sendebericht 22 . April Uhr ergebe . korrekt Landgericht adressierten 22 . April unterschriebenen Berufungsschriftsatz habe Frau versehentlich vernichtet . Beschluss 5 . Juni hat Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Kläger Versäumung Einlegungsfrist unzulässig verworfen . wenden Kläger Rechtsbeschwerde . II . fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist aber zulässig Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . Zwar trägt Landgericht gegebene Begründung Zurückweisung Klägern gestellten Wiedereinsetzungsantrags ; Entscheidung Landgerichts stellt jedoch anderen Gründen richtig so Rechtsbeschwerde Erfolg hat § Abs. . 1 . Zutreffend hat Landgericht angenommen 23 . April eingegangene Berufungsschrift Kläger 22 . April Frist Einlegung Berufung gewahrt hat . Urteil Amtsgerichts Berufung angefochten werden sollte Prozessbevollmächtigten Kläger Montag 21 . März zugestellt worden war endete Berufungseinlegungsfrist § gemäß § Abs. Dienstag 22 . April Tag zuvor Feiertag Ostermontag war . Wertung nimmt auch Rechtsbeschwerde . 2 . 7 . Mai Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch Kläger hat Landgericht allerdings lediglich Ergebnis Recht zurückgewiesen . Landgericht hat Entscheidung begründet § Abs. Klägern zurechenbare Verschulden § Satz Prozessbevollmächtigten bezüglich Versäumung Berufungseinlegungsfrist sehen sei Anwaltskanzlei wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze eingerichtet gewesen sei . Wiedereinsetzungsgesuch sei dargelegt worden Kanzlei Anweisung Angestellten bestehe notierte Frist Fristenkalender erst dann streichen Übermittlung Telefax überprüft worden sei Übermittlung vollständig richtigen Empfänger erfolgt sei . Begründung kann Rechtsbeschwerde zurecht geltend macht Zurückweisung Wiedereinsetzungsgesuchs bereits gestützt werden dargetan ersichtlich ist funktionierende Ausgangskontrolle vorliegenden Fall irrtümliche Versendung Berufungsschrift unzuständige Oberlandesgericht verhindert fristwahrende Übermittlung zuständige Landgericht gewährleistet hätte . Ausgangskontrolle versehentlich Berufung unzuständige Oberlandesgericht gerichteten Berufungsschrift hätte vorliegend nur erbracht Schriftsatz offener Frist 22 . April Uhr eben Gericht Oberlandesgericht gefaxt worden ist Adressierung auch übermittelt werden sollte . Zurückweisung Wiedereinsetzungsgesuchs erweist indes anderen Gründen richtig § Abs. . Vortrag Wiedereinsetzungsgesuch eidesstattliche Versicherung Bürovorsteherin Kanzlei Prozessbevollmächtigten Kläger Frau unterlegt ist hat vollmächtigte Kläger kurz bemerkt hatte fälschlich Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte Frau Vormittag 22 . April mündlich angewiesen Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz " schreddern " neue zuständige Landgericht adressierte Berufungsschrift fertigen Unterschrift vorzulegen Landgericht Fax versenden . Zwar sei korrekt Landgericht adressierter Schriftsatz vorgelegt auch unterschrieben worden ; allerdings habe Frau sodann versehentlich Schriftsatz vernichtet Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz Nachmittag 22 . April dorthin gefaxt . geschilderten Geschehen trifft Prozessbevollmächtigte Kläger § Abs. zuzurechnendes Verschulden Versäumung Frist Einlegung Berufung . Zwar war Einzelanweisung Prozessbevollmächtigten geeignet fristgerechte Versendung zuständige Landgericht gewährleisten . Wird Einzelanweisung Rechtsanwalts aber hier nur mündlich erteilt müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden Erledigung Vergessenheit gerät . genügt meist klare präzise Anweisung Erledigung sofort vorzunehmen Beschlüsse 5 . Juni . 12 ; 8 . Februar FamRZ . 31 ; jeweils . fehlt hier . Kläger haben Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen noch glaubhaft gemacht Prozessbevollmächtigte Frau wiesen habe Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz sofort vernichten Landgericht gerichteten Schriftsatz Unterschrift sofort dorthin übermitteln . Ausführungen Wiedereinsetzungsgesuch beschränken vielmehr Schilderung Frau sei Vormittag 22 . April angewiesen worden Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz " schreddern " Landgericht gerichteten Schriftsatz versenden . Gerade unzuständige Gericht adressierte unterschriebene Berufungsschrift vorlag Gefahr späteren Verwechslung Schriftstücke gegeben war hätte Anweisung Zusatz versehen werden müssen Auftrag sofort auszuführen . Fristversäumung beruht auch Verschulden Prozessbevollmächtigten Kläger ; kann ausgeschlossen werden Frau erst Uhr tätig geworden ist ordnungsgemäßer Anweisung noch Gedächtnis geblieben wäre Schriftsatz vernichten Schriftsatz versenden sollte . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung