BESCHLUSS ZB 9 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Übersteigt Beschwer erster Instanz unterlegenen Partei Wertgrenze § Abs. Nr. so kann grundsätzlich erst Grundlage mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden Wert Beschwerdegegenstands Berufungssumme erreicht . zunächst beschränkter Berufungsantrag Berufungssumme unterschreitet kann Schluß mündlichen Verhandlung Berufungsgericht erweitert werden Erweiterung fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist Bestätigung ; Beschluß 8 . Oktober . gilt auch Fall Berufung zugleich Einlegung begründet Berufungsantrag angekündigt wird erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird . Beschluß 9 November ZB AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 11 . Zivilkammer Landgerichts 11 . März aufgehoben Berufung Klägerin Kosten unzulässig verworfen worden ist . Beklagte hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Wert Beschwerdegegenstands : € . Gründe : Klägerin nimmt Beklagte ehemalige Wohnungsvermieterin Verrechnung beiderseitiger Ansprüche Erstattung überzahlter Mietbeträge Anspruch erster Instanz € beziffert hat . Amtsgericht hat Klage Hinblick Prozeßvergleich Parteien Parallelrechtsstreit geschlossen haben abgewiesen . hiergegen eingelegten Berufung hat Klägerin Antrag angekündigt Beklagte verurteilen Klägerin € Zinsen zahlen . umfangreichen Berufungsbegründung hat Klägerin Zugrundelegung unterschiedlicher Berechnungsansätze zunächst zahlungen Höhe DM DM schließlich DM € errechnet . Sodann heißt Berufungsbegründung wörtlich : " hier streitgegenständlichen Klage hat Klägerin erstinstanzlichen Verfahren Amtsgericht Hauptforderung Höhe € Rückzahlung geltend gemacht oben dargelegten Streitstandes lediglich Zugrundelegung richterlichen Hinweises Überzahlung Höhe € darlegt . Grunde beschränkt Berufung Überzahlung Höhe € aufgerechnet Wert € . " Berufungsgericht hat Klägerin hingewiesen beabsichtige Entscheidung Statthaftigkeit Berufung Wert € zugrunde legen Berufung Erreichens Berufungssumme unzulässig verwerfen . Klägerin hat entgegnet erstinstanzlichen Schriftsätzen errechne Rückforderungsbetrag DM € ; mache " weiter hauptsächlich Argumentation fußende Berufung Teilbetrag Höhe geltend " . angefochtenen Beschluß hat Landgericht Berufung unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Berufungsantrag erwecke zwar Anschein Berufungssumme erreicht sei ; Begründung Antrags ergebe aber eindeutig Klägerin Berufung Betrag € beschränkt habe . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin Zurückweisung Beklagte beantragt . II . 1 . Gesetzes statthafte § Abs. Satz Rechtsbeschwerde ist zulässig . Entscheidung Berufungsgerichts ist auch unausgesprochen unrichtige unten 2 . Obersatz entnehmen Beurteilung Frage Berufungssumme erreicht ist sei auch Wertgrenze § Abs. Nr. übersteigenden Beschwer allein Berufungsbegründung angekündigte Begehren maßgebend . indizierte Nachahmungsgefahr Beschluß 18 . März erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung Einheitlichkeit Rechtsprechung § Abs. Nr. . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Entscheidung bedarf Landgericht Berufungsantrag zutreffend ausgelegt hat zweiter Instanz weiterverfolgte Teil Klagebegehrens € beschränkt Berufungsantrag selbst bezifferten Betrag € zurückbleibt . auch folgen sein sollte ergibt noch Berufung Klägerin unzulässig ist . Übersteigt Beschwer erster Instanz unterlegenen Partei hier Wertgrenze § Abs. Nr. so kann grundsätzlich erst Grundlage mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden Wert Beschwerdegegenstands Berufungssumme erreicht . zunächst beschränkter Berufungsantrag Berufungssumme unterschreitet kann Schluß mündlichen handlung Berufungsgericht erweitert werden Erweiterung fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist vgl. ; Beschluß 8 . Oktober m.w . . . gilt nur dann Berufung zunächst unbeschränkt eingelegt wird erst später eingereichten Berufungsbegründung Anträge angekündigt werden Beschwer zurückbleiben auch hier gegebenen Fall Berufung zugleich Einlegung begründet Berufungsantrag angekündigt wird erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird . Ebenso zunächst unbeschränkt eingelegte später eingeschränkte Berufung kann auch anfänglich beschränkte Berufung angekündigten Berufungsantrag Berufungssumme erreicht zulässig werden mündlichen Verhandlung Berufungsgericht Grenzen rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung Umfang erweitert wird Wertgrenze § Abs. Nr. übersteigt . entscheidend ist Berufungskläger Rechtsmittel anfänglich nachträglich Betrag € beschränkt vielmehr Berufung mündlichen Verhandlung Berufungsgericht wirksam Betrag € erweitert wird . Möglichkeit besteht darf Berufung Begründung unzulässig verworfen werden Berufungssumme sei erreicht . Gemessen Grundsätzen kann Entscheidung Berufungsgerichts Bestand haben . Berufungsbegründung Klägerin greift klageabweisende Urteil erster Instanz vollem Umfang . Klägerin legt unterschiedlichen Berechnungsansätzen Auffassung Rückzahlungsansprüche zustehen Wertgrenze € übersteigen . Verständnis Berufungsgerichts Inhalt Berufungsbegründung bereit sein schien Betrag nur € begnügen hinderte Klägerin mündlichen Verhandlung Rückgriff Berufungsbegründung vorgenommenen günstigeren Berechnungsvarianten hinausgehenden Betrag geltend machen . Klägerin hat schon Entgegnung Hinweis Berufungsgerichts Sicht Erhöhung Berufungsantrags € Weise angekündigt geforderten Betrag nunmehr Teilbetrag erster Instanz errechneten Rückzahlungsanspruchs € deklariert hat . . Kostenentscheidung beruht § . Dr. Dr. Dr. Ball Dr.