BESCHLUSS ZB 13 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss Einzelrichters 1 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 14 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . : bis zu € . Gründe : Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. statthaft . Zulassung Rechtsbeschwerde Einzelrichter ist unwirksam § Satz Nr. Kollegiums entschieden hat . Auch Zulassungsentscheidung Einzelrichter ist wirksam Rechtsbeschwerdegericht bindend . angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch fehlerhafter Besetzung Beschwerdegerichts Aufhebung Amts aaO . . Einzelrichter durfte § Satz Nr. selbst entscheiden hätte Verfahren bejahten grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen . Einzelrichter ist Entscheidung Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung versagt . Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ist Rechtsbeschwerdeverfahren Amts berücksichtigen ; § Satz steht aaO . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Emden Entscheidung LG Aurich Entscheidung