BESCHLUSS ZA 8 . März Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Antrag Beklagten Vollziehung Urteils 29 . Oktober einstweilen auszusetzen wird zurückgewiesen . Gründe : Amtsgericht hat Beklagten Tenor genannte Urteil Räumung Wohnung verurteilt . gerichtete Berufung Beklagten hat Landgericht Beschluß 19 . Januar unzulässig verworfen . Schriftsatz 19 . Februar hat Beklagte Prozeßkostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluß Berufungsgerichts begehrt zugleich beantragt Vollziehung erstinstanzlichen Urteils zu Entscheidung Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen . II . Rechtsbeschwerdegericht kann Wege einstweiligen Anordnung gemäß § Abs. Halbs . Verbindung § Abs. auch Vollziehung Entscheidung ersten Instanz aussetzen Vollziehung Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen Gegner Rechtsbeschwerde zulässig erscheint Rechtsmittel Rechtsbeschwerdeführers vornherein Erfolgsaussicht sind vgl. Senatsbeschluß 6 . August ZB ; Beschluß 21 . März IX ZB . genannten Vorschriften einstweilige Anordnung bereits Einlegung Rechtsbeschwerde Betracht kommt beschwerte Partei Prozeßkostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt bedarf Entscheidung . Voraussetzungen einstweilige Aussetzung Vollziehung amtsgerichtlichen Urteils liegen . Beklagte trägt schon zwangsweise Durchsetzung Räumungsausspruchs besondere Nachteile drohen macht Begründung Aussetzungsantrags ausschließlich Fehler erstinstanzlichen Urteils geltend . hat beabsichtigte gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde Aussicht Erfolg . Landgericht hat Berufung Beklagten Recht § Abs. Sätze unzulässig verworfen . Beklagte war Einlegung Berufung § Abs. Satz Rechtsanwalt vertreten . Antrag Bewilligung Prozeßkostenhilfe Berufung 9 November zugestellte Urteil Amtsgerichts ist erst 7 . Januar Ablauf Berufungsfrist § Gericht eingegangen . Dr. Dr. Dr.