BESCHLUSS 13 November Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 27 . April wird zurückgewiesen . Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist geboten . Entscheidung Berufungsgerichts weicht Rechtsprechung Oberlandesgericht Urteil 26 . Januar f. . Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen Einrechnung Selbstbeteiligung Änderungssatz grundsätzlich zulässig ist . Auch Abweichung Rechtsprechung Oberlandesgerichts Urteil 28 November juris dokumentiert liegt . Oberlandesgericht hat generell Möglichkeit ausgeschlossen Nachunternehmerleistungen Berechnung Änderungssatzes berücksichtigen . Ausschluss bezog nur konkreten Fall beklagte Partei Gegensatz hier Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen Ausnahme Firma vorgetragen hatte auch Verhältnis Nachunternehmern Lohngleitung bestanden habe . währungsrechtliche Zulässigkeit Gleitklausel Zusammenhang Vergabe Firma geht handelt Entscheidung Einzelfall . Insoweit Übrigen wird Begründung abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Klägerin trägt § Abs. . Kosten Gegenstandswert : € Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 02.06.2006 Entscheidung