NAMEN Verkündet : 12 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja EStG § Leistungsempfänger ist Falle Abtretung Werklohnforderung Leistenden nur dann Abzugspflicht entbunden Leistenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird . Nimmt Leistungsempfänger Steuerabzug führt Abzugsbetrag Finanzamt tritt Werklohnforderung Erfüllungswirkung sei denn Leistungsempfänger war Zeitpunkt Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar Verpflichtung Steuerabzug bestand Anschluß Urteil 17 Juli . Urteil 12 . Mai VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Haß Hausmann Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . April wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin wendet Zwangsvollstreckung Beklagte Werklohnforderung Umfang Klägerin abgeführten Steuerabzugs § EStG Höhe € betreibt . Klägerin beauftragte inzwischen liquidierte Firma Bauarbeiten Kläranlage . Abrechnung Arbeiten trat Werklohnanspruch November Beklagte . Beklagte machte Werklohnforderung Vorprozeß umgekehrten Parteirollen geltend . jetzige Klägerin wurde Urteil 5 November verurteilt Beklagte € zahlen . Urteil ist rechtskräftig . Klägerin Beklagte Erfolg Vorlage Freistellungsbescheinigung Zedentin gemäß § EStG aufgefordert hatte zahlte März Beklagte % titulierten Forderung . restlichen % also € führte Steuerabzug Zedentin zuständige Finanzamt . Beklagte betreibt Betrages € Zwangsvollstreckung Urteil 5 November . Vollstreckungsgegenklage Klägerin hat Landgericht Zwangsvollstreckung Urteil unzulässig erklärt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht meint Zahlung Leistungsempfängers Bestellers gesetzliche Abzugsverfahren § EStG gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger komme zugrundeliegende Werklohnforderung Erfüllungswirkung Abzug Recht Umfang richtig vorgenommen worden sei . Steuergläubiger könne Höhe Abzugsbetrags gesetzlicher Überleitung Forderung Werkvertrag Tilgung Steuerschuld Werklohngläubigers beanspruchen . Auch Falle Abtretung unterliege Leistungsempfänger entrichtende Gegenleistung Inland erbrachte Bauleistung Voraussetzungen § EStG Steuerabzug Rechnung Leistenden . Abtretung trete Zessionar Stelle Leistenden Sinne § EStG. Abzug sei nur dann vorzunehmen Zessionar Freistellungsbescheinigung Zedenten vorlegen könne . Leistungsempfänger entstehe Abzug Nachteil Zahlung Finanzamt auch Falle Abtretung Forderung Erfüllungswirkung zukomme . sei Sache Zivilgerichte entscheiden § EStG anwendbar sei Abtretung Gegenforderung Zeitpunkt erfolge Inkrafttreten Regelung noch absehbar gewesen sei . Entscheidung Rechtmäßigkeit Besteuerung liege allein Finanzbehörden . ungeklärten Rechtslage Falle Abtretung Leistender anzusehen sei Anwendung EStG Abtretung Inkrafttreten Bestimmung vorgenommen worden sei verfassungsrechtliche Bedenken bestünden sei Klägerin Erfüllungswirkung abgeführten Zahlung auszugehen . II . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht geht Recht Abführung Abzugsbetrags Leistungsempfänger Leistenden zuständige Finanzamt gemäß § EStG Fassung 19 . Oktober . Erfüllung zugrundeliegenden Werklohnforderung bewirkt hat . Unternehmer Sinne § UStG juristische Person öffentlichen Rechts ist Auftraggeber Bauleistung Inland erbracht wird § Abs. EStG Abzug Höhe % Bruttobetrages Gegenleistung Abführung Betrags Leistenden zuständige Finanzamt Rechnung Leistenden verpflichtet . Vorschrift § Abs. EStG ist § Abs. EStG erstmals Gegenleistungen anzuwenden 31 . Dezember erbracht werden . Abzugspflicht besteht Gegenleistung laufenden Kalenderjahr vorbehaltlich Sonderregelung § Abs. Satz Nr. EStG Mindestbetrag € übersteigt Leistende Leistungsempfänger Freistellungsbescheinigung Sinne § EStG vorlegt § Abs. Satz Nr. EStG . Leistender ist Erbringung Bauleistung schuldet . § Abs. EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt Höhe Abzugsbetrags Leistungsempfänger zivilrechtliche Leistungsverpflichtung Leistenden öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung Haftung Finanzamt Leistenden . zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert . Sofern Leistungsempfänger bestehenden Zahlungspflicht Finanzamt Leistenden Vermeidung Haftung § Abs. Satz EStG nachkommt verhält Verhältnis Leistenden vertragswidrig . Leistungsempfänger erfüllt Höhe Abzugsbetrags zivilrechtliche Leistungspflicht abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung Finanzamt Leistenden nachkommt vgl. Urteil 17 Juli . 2 . Revision erhobene Einwand Werklohnforderung Zahlung Finanzamt habe teilweise erfüllt werden können bereits Beklagte abgetreten Bestandteil Vermögens Zedentin Leistender gewesen sei greift . Berufungsgericht nimmt weiter Recht auch Falle Abtretung Werklohnforderung Bauleistung Inland Unternehmer Sinne § UStG juristischen Person öffentlichen Rechts erbracht wird Abzugsverpflichtung § EStG bestehen kann . gesetzliche Pflicht Abführung Abzugsbetrags knüpft Wortlaut § Abs. EStG Erbringung Gegenleistung Leistungsempfänger . Abzugspflicht besteht unabhängig Bauleistung erbracht worden ist Gegenleistung Leistenden zivilrechtlich noch zusteht vgl. BT-Drucks . S. . 3 . Erfolg wendet Revision ferner Auffassung Berufungsgerichts Abzugsverpflichtung Falle Abtretung Werklohnforderung entfällt Zessionar Leistungsempfänger lautende Freistellungsbescheinigung § EStG vorlegt . § Abs. Satz EStG muß Steuerabzug vorgenommen werden Leistende Leistungsempfänger Zeitpunkt Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung § Abs. Satz EStG vorlegt . Recht nimmt Berufungsgericht Leistungsempfänger Falle Abtretung nur dann Abzugspflicht entbunden ist Zessionar Leistenden . . EStG erteilte Freistellungsbescheinigung vorlegt . Gesetz unterwirft Werklohnforderung desjenigen Inland Bauleistungen Unternehmer Sinne § UStG juristischen Person öffentlichen Rechts erbringt Abzugsverpflichtung § EStG. soll Körperschaftsbesteuerung Gewinns Bauleistung erbringenden Unternehmers Besteuerung Arbeitslohns Erbringen Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer gewissem Umfang gesichert werden vgl. § EStG . verfolgte Sicherungszweck entfällt regelmäßig Leistenden Freistellungsbescheinigung § EStG erteilt worden ist vgl. BT-Drucks . S. . Erteilung Freistellungsbescheinigung setzt § Abs. Satz EStG sichernde Steueranspruch Leistenden gefährdet erscheint . Steuerabzug wird Rechnung desjenigen vorgenommen Bauleistung erbracht hat . ist Freistellungsbescheinigung § EStG vorzulegen . Zessionar hat Bauleistung erbracht . Steuerverpflichtungen sollen Gesetzeszweck gesichert werden . kommt Zessionar § EStG erteilten Freistellungsbescheinigung belegen kann bestehende Steueransprüche gefährdet sind . 4 . Rechtlich beanstanden ist auch Beurteilung Berufungsgerichts Höhe Klägerin Finanzamt abgeführten Betrages Werklohnforderung Beklagten erfüllt worden ist auch abschließend steuerrechtlich geklärt ist Vorschrift § EStG Falle Inkrafttreten Regelung vorgenommenen Abtretung Werklohnforderung Anwendung findet Klägerin Steuerabzug verpflichtet war verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegensteht . Erfüllungswirkung Steuerabzug auch dann eintritt steuerrechtliche Lage Zeit Zahlung Finanzamt ungeklärt ist hat Bundesgerichtshof Geltung § Abs. UStG Fall bejaht Finanzbehörde Steuerpflicht Werkunternehmers festgestellt Besteller Werkleistung Zahlung aufgefordert hatte Urteil 17 Juli . Bundesgerichtshof hat seinerzeit ausdrücklich offengelassen auch gilt Besteller vorherige Steuerfestsetzung Aufforderung Finanzbehörde zahlt . Frage ist nunmehr beantworten Erfüllungswirkung grundsätzlich auch Falle eintritt sei denn Besteller war Zeitpunkt Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar Verpflichtung Steuerabzug § EStG besteht . Unklarheiten steuerrechtlichen möglicherweise sogar Verfassungsrecht beeinflußten Lage betreffen erster Linie steuerrechtliche Verhältnis Werkunternehmer Steuerschuldner Finanzbehörde . EStG schaltet Besteller zunächst Außenstehenden lediglich Abwicklung fremden Steuerverhältnisses . Demgemäß können Risiken Unklarheiten auferlegt werden ; müssen vielmehr Steuerschuldner verbleiben . gebotene Schutz Bestellers Gefahren ansonsten doppelte Inanspruchnahme gerichtliche Auseinandersetzungen einerseits Finanzbehörden andererseits Gläubiger Werklohnforderung etc. drohen wird interessengerecht gewährleistet Besteller Steuerabzug § EStG genannten Voraussetzungen auch dann Erfüllungswirkung vornehmen kann steuerrechtliche Lage geklärt ist . Überlegungen gelten auch dann Werklohnforderung Dritten abgetreten ist . Zessionar Risiko Werthaltigkeit -9- Durchsetzbarkeit abgetretenen Forderung trägt muß gegebenenfalls Nachteile steuerlichen Verhältnissen Zedenten ergeben Vertragspartner halten . Position Bestellers kann Regelung § EStG Abtretung verschlechtern . Berücksichtigung Grundsätze hat Klägerin Steuerabzug Höhe € Abführung Betrages Zedentin zuständige Finanzamt restliche titulierte Werklohnforderung Beklagten erfüllt . Klägerin lag Aufforderung Freistellungsbescheinigung Zedentin . war auch sonstigen bekannten Umständen eindeutig erkennbar Steuerabzugspflicht besteht . Haß Kuffer Hausmann