NAMEN Verkündet : 12 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja VOB/B § Nr. § Nr. Abs. Satz § Nr. ; § Abs. . Verjährung Abnahme Bauwerks VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs Auftraggebers Ersatz Mängelbeseitigungskosten § Nr. Abs. Satz VOB/B beginnt grundsätzlich Abnahme . Urteil 12 . Januar VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Hanseatischen 3 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Sache wird Umfang neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte beauftragte Klägerin Lieferung Montage Deckenelementen Errichtung Industriehalle . Vertragsverhältnis Parteien ist VOB/B einbezogen worden . Klage hat Klägerin Restwerklohnansprüche geltend gemacht Beklagte hat 2 . Mai erhobenen Widerklage Schadensersatz Mängeln begehrt . Parteien ist streitig Abnahme Leistungen Klägerin stattgefunden hat . Klägerin erhebt Einrede Verjährung . Landgericht hat Klägerin Widerklage Zahlung 42.166 € Schadensersatz € Minderung jeweils Mehrwertsteuer verurteilt . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Widerklage Schadensersatzansprüche Mehrwertsteuer Minderung abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Zahlungsanspruch Höhe Zinsen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht weist Ersatz Mängelbeseitigungskosten gerichteten Anspruch Beklagten Eintritts Verjährung . Begründung führt Abnahme Abnahmefiktion komme Schadensersatzanspruch Beklagten § Nr. Satz VOB/B Betracht . sei Zeitpunkt Erhebung Widerklage jedoch bereits verjährt gewesen . unterliege dreijährigen Regelverjährung § auch bereits 1 . Januar entstandene Ansprüche gelte 1 . Januar laufen begonnen habe . neue Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anwendbarkeit Verjährungsregelung § Abs. Satz . Gewährleistungsansprüche Abnahme Urteil 8 Juli NZBau sei einschlägig vorliegend Fall Anwendbarkeit VOB/B handele . Dort seien anders Bürgerlichen Gesetzbuch Ansprüche Bestellers Bauausführung erkannter Mängel § Nr. VOB/B ausdrücklich geregelt . Nr. VOB/B enthalte Gegensatz § VOB/B Regelung Verjährung sodass Nr. VOB/B Ansprüche Anwendung finde Regelverjährung unterlägen . sei Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nachbesserungsfähige Mängel Architektenwerk gegangen hier nachbesserungsfähige Mängel gehe . Auch habe Bundesgerichtshof entschieden Umwandlung Ansprüchen § Nr. VOB/B § VOB/B erst Abnahme stattfinde sodass auch erst Zeitpunkt Verjährungsregelung § Nr. VOB/B anwendbar werde . Hemmungstatbestände seien erfüllt Ansprüche somit 31 . Dezember verjährt . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Beurteilung sind Ausnahme Verjährungsvorschriften Bürgerliche Gesetzbuch Fassung 31 . Dezember Zeitpunkt Vertragsschlusses gültige Fassung VOB/B Ergänzungsfassung maßgeblich . 1 . Berufungsgericht hat überzeugen können Beklagte Werkleistung Klägerin abgenommen hat Abnahmefiktion eingreift . wird Parteien Revisionsverfahren angegriffen . 2 . Zutreffend weisen Parteien Revisionsverfahren Erstattung Mängelbeseitigungskosten gerichtete Anspruch Auftraggebers § Nr. Satz VOB/B nur § Nr. Abs. Satz VOB/B ergeben kann Urteil 20 . April NZBau ZfBR 479 ; Urteil 2 . Oktober ZfBR 31 ; Urteil 15 . Mai . Berufungsgericht herangezogene § Nr. Satz VOB/B umfasst grundsätzlich nur Pflicht Auftragnehmers Mangelfolgeschäden ersetzen . Auch Norm selbst ausdrückliche Beschränkung ersatzfähigen Schadens enthält ergibt systematischen Zusammenhang Ersatz Mängelbeseitigungskosten gerichtete Anspruch grundsätzlich nur Voraussetzungen § Nr. Satz Verbindung § Nr. Abs. Satz VOB/B geltend gemacht werden kann . Entstehung Anspruchs ist grundsätzlich erforderlich Auftraggeber Auftragnehmer Fremdnachbesserung angemessene Frist Mängelbeseitigung setzt Auftragsentziehung fruchtlosem Ablauf Frist androht . fruchtlosem Fristablauf kann Auftraggeber gemäß § Nr. Abs. VOB/B Vertrag kündigen dann Ersatzvornahmekosten § Nr. Abs. Satz VOB/B geltend machen . Grundsatz erfährt jedoch dann Ausnahme Fristsetzung Kündigung reine Förmelei wären verfolgte Zweck Auftragnehmer Vertragserfüllung anzuhalten klare Verhältnisse schaffen Streitigkeiten Möglichkeit verhindern berührt ist . ist Fall Auftragnehmer Mängelbeseitigung gültig verweigert Nebeneinander Drittunternehmer Streitigkeiten Baustelle führen könnte ausgeschlossen ist . Voraussetzungen ist Auftraggeber vorherige Fristsetzung Kündigung berechtigt Ersatzvornahmekosten geltend machen Urteil 9 . Oktober NZBau ZfBR 141 ; Urteil 20 . April aaO . spricht Voraussetzungen vorliegen jedenfalls ist Revision Beklagten auszugehen . 3 . Beklagten gemäß § Nr. Abs. Satz Verbindung § Nr. Satz VOB/B zustehender Anspruch Ersatz Mängelbeseitigungskosten wäre getroffenen Feststellungen verjährt . Senat hat bisher entschieden Auftraggeber Mängeln Bauleistung Abnahme zustehende Anspruch Ersatz Mängelbeseitigungskosten Abnahme verjähren kann . hat allerdings Entscheidung Rechtsstreits angekommen wäre Auffassung vertreten Ansprüche § Nr. VOB/B Zeitpunkt Entscheidungen geltenden dreißigjährigen Regelfrist verjähren Urteil 22 . Oktober ; Urteil 13 . Januar . Entscheidungen sind jeweils Frage ergangen kurze Verjährung Gewährleistungsansprüche § Nr. VOB/B beginnt . Senat ist ähnlich Abnahme bestehenden gesetzlichen Anspruch Ersatz Mangelfolgeschäden Urteil 30 . September NZBau ZfBR ausgegangen Ansprüche Regelfrist verjähren Abnahme noch erfolgt ist . Verjährung Auftraggeber gemäß § Nr. Abs. Satz VOB/B zustehenden Anspruchs beginnt grundsätzlich erst Abnahme . Senat hat inzwischen klargestellt Verjährung Bürgerlichen Gesetzbuch Fassung 31 . Dezember Abnahme bestehenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst Abnahme dann beginnt Umstände gegeben sind Erfüllung Vertrages mehr Betracht kommt Urteil 24 . Februar NZBau 461 ; Urteil 8 Juli NZBau . Vorher kann Lauf Gewährleistungsfrist beginnen . gilt Abnahme entstandenen Anspruch Auftraggebers Zahlung Ersatzvornahmekosten § Nr. Abs. Satz Senat hat hingewiesen Gesetzgeber § Verjährung werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt Regelverjährung maßgeblichen Vorschriften § § entzogen hat . Anwendbarkeit § hängt Ansprüche entstanden sind . Vielmehr erfasst Regelung Abnahme auch entstandenen Ansprüche Beseitigung Mangels Werkes Besteller Mangels zustehenden Ansprüche Wandelung Minderung Schadensersatz Mangel arglistig verschwiegen worden ist . stellt Frage § Abs. entsprechende Regelung § Nr. VOB/B gleicher Weise verstanden werden muss verschiedenen Regelungen VOB/B Gesamtzusammenhang ergibt Verjährung Abnahme entstandenen Ansprüche Mängeln Bauwerks Abnahme laufen beginnen kann . ist Fall . Insoweit ist zunächst allerdings berücksichtigen VOB/B Regelung Abnahme bestehenden Ansprüche matik Gesetzes abweicht . Gesetz Unterschiede Anspruchsgrundlagen Abnahme sieht enthält VOB/B besondere Regelungen auch eigene Anspruchsgrundlagen enthalten . So wird Abnahme bestehende Mängelbeseitigungsanspruch § Nr. Satz VOB/B geregelt Mängelbeseitigungsanspruch Abnahme § Nr. Abs. Satz VOB/B ergibt . Anspruch Ersatz Mängelbeseitigungskosten Abnahme ergibt § Nr. Abs. Satz VOB/B Abnahme § Nr. Abs. Abnahme entstandene Anspruch Ersatz Schäden ist § Nr. Satz VOB/B geregelt Anspruch Abnahme wird § Nr. VOB/B hergeleitet . Umstand Ansprüche Auftraggebers Abnahme anderen Anspruchsgrundlagen geregelt sind Ansprüche Abnahme lässt jedoch Schluss Ansprüche Abnahme sollten abweichend gesetzlichen Regelung selbständig verjähren . Senat hat bereits Zusammenhang hingewiesen rechtfertigen unverständlich wäre gleichartige Ansprüche Mängeln Abnahme unterschiedlichen Verjährungsregeln unterlägen vgl. schon Urteil 25 . Februar ZfBR . hat Schluss gezogen Abnahme entstandenen Ansprüche kurzen Verjährungsfrist § Nr. VOB/B unterliegen Abnahme erfolgt ist Urteil 19 . Dezember 244 ; Urteil 25 . Februar ZfBR . Bereits wird deutlich Umstand VOB/B Abnahme entstandenen Ansprüche unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vorsieht verjährungsrechtlich Bedeutung haben sollte Ansprüche vergleichbar sind . muss auch gelten Frage geht Verjährung Abnahme entstandenen Ansprüche -9- Mängeln Bauwerks überhaupt laufen beginnt . wäre nachvollziehbar VOB/B abweichend Gesetz Regelung hätte treffen wollen Schaffung eigener Anspruchsgrundlagen Regelung § Nr. VOB/B Ausdruck gebracht werden sollte Abnahme bereits entstandenen Ansprüche auch dann selbständig verjähren Abnahme entstandenen Ansprüchen vergleichbar sind . würde führen Auftraggeber Verjährung Abnahme entstandenen Ansprüche Abnahme erklären könnte Vertragswidrigkeit Werkes erklären müsste Lauf Verjährung Gewährleistungsansprüche erneut Gang setzen . kann gewollt sein . spricht vielmehr § Nr. VOB/B gleicher Weise § Abs. Ausdruck bringt Verjährung Mängeln Abnahme entstandenen gleichartig Abnahme geregelten Ansprüche beginnt Abnahme erklärt worden ist Umstand gegeben ist Erfüllung Vertrages mehr Betracht kommt so auch private Baurecht 8 . Aufl . . . Ansprüchen gehört Anspruch Auftraggebers Ersatz Mängelbeseitigungskosten § Nr. Abs. Satz ist gleichartig § Nr. VOB/B geregelt Voraussetzungen Entstehung Anspruchs lediglich Umstand angepasst sind Kündigung Vertrages mehr Betracht kommt . steht § Nr. VOB/B " Gewährleistung " bezieht . Jedenfalls Abnahme entstandenen Ansprüche Mängeln Abnahme entstandenen Ansprüchen vergleichbar sind handelt auch Übernahme Gewähr Leistung Auftragnehmers vertragsgerecht erfolgt ist . Gesetz abweichenden Wortwahl lässt entnehmen VOB/B Gesetz systematisch abweichende Verjährungsregelung hat schaffen wollen . Erfolg bleibt schließlich auch Hinweis Revisionserwiderung § Nr. Satz VOB/B Erfüllungsanspruch regele Verjährung Anspruchs § Kündigung mehr wirksam erfolgen könne so auch Anspruch § Nr. Abs. Satz VOB/B entstehen könne . trifft zwar Mängelbeseitigung § Nr. Satz VOB/B Erfüllung Vertrages gerichtet ist vgl. Urteil 25 . Februar . Revisionserwiderung lässt jedoch unberücksichtigt Besteller gesetzlichen Regelung § Abs. auch Anspruch Beseitigung Mangels hätte . Nr. Satz VOB/B betrifft auch Anspruch . ergibt nur Wortlaut Auftragnehmer Pflicht trifft mangelhafte vertragswidrige Leistung eigene Kosten mangelfreie ersetzen wesentliche Ziel Regelung § Nr. VOB/B ist Gewährleistungsregelung Gesetzes abzuändern Verzug Auftragnehmers Beseitigung Mangels ausreicht Anspruch Mängelbeseitigungskosten begründen § Abs. . § Abs. beginnt auch Verjährung Anspruchs Beseitigung Mängel Abnahme . gibt Hinweis VOB/B Verjährung anders geregelt sein soll Anspruch § Nr. Satz VOB/B inhaltlich gleich ausdrücklich erwähnt wird . Geht Regelung § Nr. VOB/B Wesentlichen Modifikation gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird jedoch Beginn Verjährung anders geregelt Gesetz so verbietet Annahme Verjährung Anspruchs Mängelbeseitigung beginne Vertrag VOB/B einbezogen ist Abnahme . ergibt Auffassung Berufungsgerichts ankommt geltend gemachte Anspruch Nichterfüllung Mängelbeseitigungsanspruchs herleitet vornherein besteht etwa Fall Schadensersatzanspruch § Architekten geltend gemacht wird Mängel Planung bereits Bauwerk verkörpert haben . 4 . Berufungsurteil unterliegt angefochtenen Umfang Aufhebung . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen Senat eigene Entscheidung möglich ist . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung