BESCHLUSS 5 . August Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richter beschlossen : Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Beweisaufnahme Berufungsinstanz trägt Beklagte ; übrigen Kosten Berufungsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Verfahrens Beschwerde Nichtzulassung Revision trägt Beklagte . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : übereinstimmenden Erklärungen Parteien Rechtsstreit insgesamt erledigt ist ist bisher entstandenen Kosten Rechtsstreits Vorinstanzen auch Revisionsinstanz geltenden Vorschrift § billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstands Beschluss entscheiden vgl. Beschluss 13 . Februar ZfBR . entspricht billigem Ermessen Kosten Rechtsstreits eingeklagten Werklohn Höhe € Zinsen betreffen Beklagten aufzuerlegen Feststellung Forderung Insolvenztabelle Berechtigung mehr bestritten insoweit Rolle Unterlegenen begeben hat . Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Revision betraf nur Teil Klageanspruchs . Übrigen entspricht zutreffende Kostenentscheidung Urteil Berufungsgerichts überwiegenden Obsiegen Klägerin so hierbei verbleiben hat . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 08.03.2007 I-5