BESCHLUSS Verkündet : 9 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Richtlinie 93/42/EWG . Abs. Buchstabe Verbindung Anhang Nr. 3.3 . . 5.3 . 5.4 . ; Abs. Satz Gerichtshof Europäischen Union werden Art . folgende Fragen Auslegung Art . Abs. Buchstabe Verbindung Anhang Nr. 3.3 . . 5.3 . 5.4 . Richtlinie 93/42/EWG Rates 14 . Juni Medizinprodukte . S. . zuletzt geändert Richtlinie 2007/47/EG Europäischen Parlaments Rates 5 . September . S. vorgelegt : Ist Zweck Intention Richtlinie Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragte benannte Stelle Medizinprodukten Klasse Schutz potentiellen Patienten tätig wird schuldhafter Pflichtverletzung betroffenen Patienten unmittelbar uneingeschränkt haften kann ? Ergibt genannten Nummern Anhangs Richtlinie 93/42/EWG Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragten benannten Stelle Medizinprodukten Klasse generelle zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt ? Ergibt genannten Nummern Anhangs Richtlinie 93/42/EWG Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragten benannten Stelle Medizinprodukten Klasse generelle zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt Geschäftsunterlagen Herstellers sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen ? Beschluss 9 . April OLG Zweibrücken VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Graßnack Sacher beschlossen : Entscheidung Revision Klägerin Urteil 4 . Zivilsenats Pfälzischen Zweibrücken 30 . Januar wird ausgesetzt . Gerichtshof Europäischen Union werden Art . folgende Fragen Auslegung Art . Abs. Buchstabe Verbindung Anhang Nr. . . 5.3 . 5.4 . Richtlinie 93/42/EWG Rates 14 . Juni Medizinprodukte . S. . zuletzt geändert Richtlinie 2007/47/EG Europäischen Parlaments Rates 5 . September . S. vorgelegt : Ist Zweck Intention Richtlinie Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragte benannte Stelle Medizinprodukten Klasse Schutz potentiellen Patienten tätig wird schuldhafter Pflichtverletzung betroffenen Patienten unmittelbar uneingeschränkt haften kann ? Ergibt genannten Nummern Anhangs Richtlinie 93/42/EWG Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragten benannten Stelle Medizinprodukten Klasse generelle zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt ? Ergibt genannten Nummern Anhangs Richtlinie 93/42/EWG Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung beauftragten benannten Stelle Medizinprodukten Klasse generelle zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt Geschäftsunterlagen Herstellers sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen ? Gründe : Klägerin ließ 1 . Dezember einsetzen ansässigen Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenz gefallen ist hergestellt worden waren . stellte zuständige französische Behörde Herstellung Brustimplantate minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde . ärztlichen Ratschlag ließ Klägerin Implantate entfernen . begehrt Beklagten Schmerzensgeld € Feststellung Ersatzpflicht künftig entstehende materielle Schäden . Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte Art . Richtlinie 2003/12/EG Kommission 3 . Februar rung Brustimplantaten Rahmen Richtlinie 93/42/EWG . S. f. Medizinprodukte Klasse eingestuft werden . Medizinprodukte Klasse dürfen § Abs. Satz Medizinproduktegesetz nur Verkehr gebracht werden Konformitätsbewertungsverfahren § Abs. § Abs. Nr. vormals § Abs. Nr. Medizinprodukte-Verordnung Verbindung Anhang Richtlinie 93/42/EWG durchgeführt worden ist . Bestandteil Konformitätsbewertungsverfahrens ist Qualitätssicherungssystem Prüfung Produktauslegung Überwachung Nr. Anhang Richtlinie . förmliche Überprüfung Audit Qualitätssicherungssystems Prüfung Produktauslegung Überwachung werden benannten Stelle durchgeführt Hersteller beauftragen hat . ansässige Herstellerunternehmen beauftragte Beklagte benannte Stelle genannten Aufgaben . Vertragsparteien vereinbarten Geltung deutschen Rechts . Klägerin ist Auffassung Beklagte Pflichten benannter Stelle hinreichend nachgekommen sei . Insoweit ist Parteien unstreitig Beklagte Herstellerunternehmen 1 . Dezember jeweils angekündigte Besichtigungen November Januar November Februar Dezember November November März durchführte . Beklagte nahm Einsicht Geschäftsunterlagen ordnete Produktprüfung . Klägerin trägt Einsicht Rechnungen hätte Beklagte erkennen können genehmigte Silikon verarbeitet worden sei . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . II . Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. Buchstabe Verbindung Anhang Nr. . . 5.3 . 5.4 . Richtlinie 93/42/EWG Rates 14 . Juni Medizinprodukte . Entscheidung Revision ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchstabe Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte Herstellerunternehmen hätten rein privatrechtlich beurteilenden Vertrag geschlossen . sei Klägerin eingebunden gewesen . Beklagte hafte Gesichtspunkt Pflichtverletzung Vertrages Schutzwirkung Dritter . Sinn Zweck Tätigkeit benannter Stelle Auftrag Herstellers sei Schutz Dritter . Zertifizierungstätigkeit diene nur Voraussetzungen Inverkehrbringen Medizinprodukten schaffen . rechtsgeschäftlicher Wille Herstellers benannten Stelle Dritte Schutzbereich Vertrages einzubeziehen bestehe . Einbeziehung würde uferlosen Ausweitung Haftung benannten Stelle führen . Schließlich sei erkennbar berechtigtes Interesse Herstellerunternehmens Einbeziehung Klägerin Schutzbereich Vertrages ergebe . Beklagte hafte deutschem Deliktsrecht . Beklagten könne Sachlage allenfalls Vorwurf gemacht werden Herstellerunternehmen ausreichend überwacht haben . Beklagte habe aber Pflicht Handeln Interesse Patientinnen ergeben benannte Stelle Schutz Patienten tätig werde . sei Verschulden feststellbar . Vorwurf Beklagte habe Überwachungspflichten verletzt sei unberechtigt . Beklagte habe regelmäßig angekündigte Besichtigungen durchgeführt . reiche Verdacht ordnungsgemäße Produktion gegeben sei . 2 . Rechtsverhältnis Parteien findet deutsches Recht Anwendung . Schuldverhältnis Parteien beurteilt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat insgesamt deutschem materiellen Recht . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerin geltend gemachten Ansprüche unerlaubter Handlung deutschem Recht beurteilen . folgt Art . EGBGB . Verordnung Nr. 864/2007 Europäischen Parlaments Rates außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ; . S. ist Streitfall intertemporal noch anwendbar schadensbegründende Ereignis 11 . Januar eingetreten ist vgl. Art . . Art . Abs. vorgehenden Sonderanknüpfung Art . Abs. ist deutsches Recht Recht gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts Klägerin Beklagter Zeit Haftungsereignisses anwendbar . Anwendbarkeit deutschen Rechts ergäbe Übrigen auch Art . Abs. Satz EGBGB . wesentlich engere Verbindung ausländischen Recht Sinne Art . Anwendbarkeit Folge hätte besteht Streitfall . Ebenfalls zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen vertragliche Ansprüche Beklagten Hersteller geschlossenen Vertrag Konformitätsbewertungsverfahren resultieren ausdrücklicher Rechtswahl deutschem Recht beurteilen . folgt Art . Abs. . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 17 . Juni . S. . . S. ist Streitfall intertemporal anwendbar Art . nur Verträge angewandt wird 17 . Dezember geschlossen worden sind . Verträge hier einschlägige Vertrag geschlossen wurden sind weiterhin Bestimmungen Art . anzuwenden . deutsches Recht Ansprüche unerlaubter Handlung auch vertragliche Ansprüche genannten Vertrag anwendbar ist bedarf Streitfall Entscheidung Einbeziehung Dritten Schutzbereich Vertrags internationalprivatrechtlich beurteilt vgl. 4 . Aufl . Art . -9- . m.w . insoweit Deliktsstatut vgl. Dutta maßgebend ist . 3 . Entscheidung Rechtsstreits deutschem Recht kommt maßgeblich Zweck benannte Stelle Konformitätsbewertungsverfahren einbezogen wird Pflichten benannten Stelle Rahmen Verfahrens auferlegt sind . deliktsrechtliche Haftung Beklagten kann Verletzung Schutzgesetzes § Abs. Verbindung § Abs. Satz § Abs. § Abs. Nr. früher § Abs. Nr. Anhang Richtlinie 93/42/EWG ergeben . setzt § Abs. Satz Schutzgesetz angesehen werden kann . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Norm Schutzgesetz Sinne § Abs. anzusehen Zweck Inhalt zumindest auch dienen soll Einzelnen einzelne Personenkreise Verletzung bestimmten Rechtsguts schützen . kommt Wirkung Inhalt Zweck Gesetzes Gesetzgeber Erlass Gesetzes gerade Rechtsschutz behaupteten Verletzung Anspruch genommen wird Gunsten Einzelpersonen bestimmten Personenkreisen gewollt doch gewollt hat . genügt Norm auch Frage stehende Interesse Einzelnen schützen soll mag auch erster Linie Interesse Allgemeinheit Auge haben . Andererseits soll Anwendungsbereich Schutzgesetzen ausufern . reicht Individualschutz Befolgung Norm Reflex objektiv erreicht werden kann ; muss vielmehr Aufgabenbereich Norm liegen . muss Schaffung individuellen spruchs sinnvoll Sinne haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen umfassender Würdigung gesamten Regelungszusammenhangs Norm gestellt ist geprüft werden muss Tendenz Gesetzgebers liegen konnte Verletzung geschützten Interesses deliktsrechtliche Einstandspflicht Verstoßenden Gunsten Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen knüpfen Urteile 13 . Dezember XI . ; 22 . Juni . . Misst § Abs. Satz Maßstäben ist festzustellen : Medizinproduktegesetz dient Umsetzung Richtlinie Medizinrecht 2 . Aufl . Vorbemerkung . 3 ; Rehmann 2 . Aufl . Einführung . . Abs. Satz stellt Verbindung § Abs. Abs. Nr. sicher Medizinprodukte höchsten Klasse nur Verkehr gelangen Voraussetzungen Konformitätsbewertungsverfahrens Anhang Richtlinie 93/42/EWG gegeben sind . Frage § Abs. Satz Schutzgesetz anzusehen ist kommt Prinzip richtlinienkonformen Auslegung . . ; Urteile 7 . Mai . 20 ; 21 . Dezember . wesentlich Inhalt Zweck Richtlinie 93/42/EWG Allgemeinen speziell Berücksichtigung Anhang . Abs. Erwägungen Richtlinie 93/42/EWG wird ausgeführt Medizinprodukte Patienten Anwender Dritte hochgradigen Schutz bieten müssen . Verbesserung Mitgliedsstaaten erreichten " ist wesentlichen Ziele Richtlinie " . Speziell Konformitätsbewertungsverfahren heißt Mitteilung Kommission Rat Europäische Parlament Medizinprodukte 2 Juli S. : " Konformitätsbewertung ist Grundvoraussetzung Vertrauen Fähigkeit Regulierungssystems Patienten Bürger schützen . müssen nur erdenklichen Bemühungen Gewährleistung hohen Schutzniveaus unternommen werden . Mängel Konformitätsbewertung stellen Glaubwürdigkeit vorhandenen Regulierungssystems Fähigkeit Behörden wirksamen Schutz öffentlichen Gesundheit Frage selbst nur geringe Zahl spezifischer Produkte betroffen ist . " Grundlage ist auszugehen Schutz Patienten Gesundheitsbeeinträchtigungen Körperverletzungen wesentlichen Ziele Richtlinie 93/42/EWG darstellt . ist möglich Richtlinie Rechtsschutz Klägerin Beklagte Anspruch nimmt beabsichtigt bejahend : ; Lippert Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag 2 . Aufl . . . Rechtsprechung entwickelte Institut Vertrages Schutzwirkung Dritter beruht maßgeblich Prinzip Glauben § geprägten ergänzenden Vertragsauslegung § . wird Dritter Vertrag folgenden Schutzpflichten einbezogen Hauptleistung Inhalt Vertrags bestimmungsgemäß Berührung kommen soll schutzwürdiges Interesse Gläubigers Einbeziehung Dritten besteht Interessen Schuldners Erkennbarkeit Zumutbarkeit Haftungserweiterung Rechnung getragen wird Dritte schutzbedürftig ist Urteile 28 . Januar NZFam . 14 ; 9 . Oktober . . § ausgerichtete Auslegung Vertrages ist wesentlicher Bedeutung Zwecke Richtlinie 93/42/EWG allgemein Konformitätsbewertungsverfahren insbesondere Einbeziehung benannten Stelle privatrechtlichen Vertrages Hersteller verfolgt . Zwecke sind Grundlage Bewertung Vertragsinhalts Ausgangspunkt ergänzende Vertragsauslegung . Schadensersatzanspruch § Abs. Vertrag Schutzwirkung Dritter setzt Weiteren Verstoß Schutzgesetz Vertragspflichtverletzung . benannten Stelle sind Anhang Richtlinie 93/42/EWG folgende Pflichten zugewiesen : Inverkehrbringen Medizinprodukts ist benannte Stelle zunächst Bewertung Hersteller einzureichenden Qualitätssicherungssystems eingebunden Nr. . Anhang Richtlinie 93/42/EWG . hat förmliche Überprüfung Qualitätssicherungssystems durchzuführen . Zusätzlich hat Hersteller Produktauslegungsdokumentation vorzulegen benannte Stelle Nr. . Richtlinie 93/42/EWG prüfen hat . Inverkehrbringen Medizinprodukts hat Nr. 5.1 . Anhang Richtlinie 93/42/EWG Überwachung Qualitätssicherungssystems erfolgen . Pflichten benannten Stelle Rahmen Überwachung sind Nr. . 5.4 . Anhang Richtlinie 93/42/EWG geregelt . führt benannte Stelle regelmäßig erforderlichen Inspektionen Bewertungen überzeugen Hersteller genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet . kann benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen Hersteller durchführen erforderlichenfalls Prüfungen Kontrolle ordnungsgemäßen Funktionierens Qualitätssicherungssystems durchführen durchführen lassen . Senat kann zweifelsfrei feststellen konkreten Inhalt Pflichten Medizinprodukten Klasse haben . Insbesondere stellt Frage vorstehend genannten Bestimmungen Richtlinie 93/42/EWG generelle zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht ergibt . stellt Frage generelle zumindest anlassbezogene Pflicht besteht Geschäftsunterlagen Herstellers sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen . heißt Mitteilung Kommission Rat Europäische Parlament Medizinprodukte 2 Juli : " Will Hersteller Konformitätserklärung Produkte Klassen Grundlage vollständigen Qualitätssicherungssystems abgeben so müssen benannten Stellen nur Vorliegen vollständigen technischen Dokumentation überzeugen … auch richtigen Anwendung Qualitätssicherungssystems Herstellers Richtigkeit Angemessenheit Angaben . " Ausführungen könnten Konformitätsbewertungsverfahren bloße Besichtigungen Beklagten ausschließlich gehender Anmeldung durchgeführt ausreichen Anforderungen Anhang Richtlinie 93/42/EWG erfüllen . könnte einhergehen Beklagte Nr. Zertifizierungsordnung Bestandteil Vertrages Herstellerunternehmen war Befugnis Kontrollprüfungen Produkts vorbehalten hat . 4 . Gerichtshof Europäischen Union noch Gelegenheit hatte aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen sind Auslegung Richtlinie 93/42/EWG vorzulegen . Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung