NAMEN Verkündet : 11 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Abs. Vielzahl Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen Bedingungen verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen . Urteil 11 . Dezember OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Schadensersatz . erwarb B. GmbH sanierendes Geschäftshaus . Beklagten schloß Ingenieurvertrag Mängelerfassung Bauausführung . Klägerin lastet Beklagten gravierende Mängel erkannt haben . habe völlig unzureichenden Gewährleistungseinbehalt vorgenommen . Vermögensverfalls B. GmbH seien Ersatzansprüche mehr realisieren . Klage war Vorinstanzen erfolglos Gerichte Haftungsausschluß Nr. Abs. Vertrages wirksam gehalten hatten lautet : " Auftraggeber Klägerin erkennt vertragsgemäße Tätigkeit Auftragnehmers Beklagte vollständige Mängelfreiheit Untersuchungsobjekts zwingend erreicht werden kann . GmbH Beklagte übernimmt somit Haftung Schadensersatzansprüche Art erkannter verdeckter sonstiger Mängel . " Senat hat Urteil 11 . Oktober Berufungsurteil aufgehoben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . hat beanstandet Berufungsgericht offengelassen habe Haftungsausschluß Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sei . Fall verstoße § . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin erneut zurückgewiesen . Senat Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision stattgegeben hat verfolgt Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts . Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . § Satz . 1 . Berufungsgericht ist Ansicht Klausel Nr. Abs. Ingenieurvertrages Allgemeine Geschäftsbedingung Individualvereinbarung handle . Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen beweispflichtige Klägerin habe Beweis geführt . Beweislast sei Klägerin Vorlage Vertrages 30 . August/4 . Oktober noch nachgekommen . vorliegende Vertrag sei ersten Anschein Formularvertrag . enthalte formelhaften Klauseln Reihe offensichtlich individueller Vereinbarungen Untersuchungsobjekt Untersuchungsplan Vergütung Einbeziehung Angebotes 11 . August . Vertragsurkunde sei gedrucktes sonst vervielfältigtes Klauselwerk Muster Beklagten . liege auch mehrfache Verwendung fraglichen Klausel . Beurteilung Umstände Einzelfalles ergebe noch vielfache Verwendung . Beklagte habe Klausel insgesamt dreimal verwendet Klausel zweimal Verträgen Klägerin selben Tag gebraucht worden sei . rechtfertige Schluß Wiederholung vorformulierten Klausel . Vertragspartner wäre unverständlich Partner Verträgen identische Leistungen selben Tag verschiedene vertragliche Vereinbarungen träfe . 2 . Selbst § Nr. Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingung handle ergebe " obendrein " Nr. Abs. Vertrages Verbindung Angebot 11 . Ausschluß erkannte Mängel individuell vereinbart worden sei . gebe geringsten Anhaltspunkte Klausel " Beklagte ist bemüht Schaffung weitgehend mängelfreien Bauvorhabens unterstützen . Mängelfreiheit ist jedoch erreichen . Beklagte übernimmt Haftung Folgen bekannter Mängel . " vielfach verwendetes Formular handle . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Ansicht Berufungsgerichts handelt Haftungsausschluß Nr. Abs. Ingenieurvertrags Allgemeine Geschäftsbedingung . S. § Abs. . Vertragsbedingungen Sinne § Abs. sind Vielzahl Verträgen bereits dann vorformuliert dreimalige Verwendung beabsichtigt ist Urteil 27 . September ZfBR . Absicht dreimaligen Verwendung ist hier schon belegt Beklagte Haftungsklausel insgesamt Verträgen selben Tag verwendet hat . Bedeutung ist Verträge Klägerin geschlossen wurden . Wortlaut § Abs. läßt einschränkende Auslegung Berufungsgerichts entnehmen müsse Verwendung verschiedenen Vertragspartnern vorliegen . spricht Zusammenhang Vorformulierung Vertragspartner Verwenders Vielzahl Verträgen . Entstehungsgeschichte Vorschrift belegt Verständnis . Bereits Entwurf Gesetzes Allgemeine Geschäftsbedingungen GAGB BT-Drucks . handelt " Vielzahl " . Entwurf Gesetzes Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBGesetz BT-Drucks . wird Begriff erstmals endgültigen Fassung gleichbleibend " Vielzahl Verträgen definiert . einschränkendes Verständnis Vielzahl Vertragspartnern gemeint sein könnte findet Materialien . widerspräche auch Zweck Gesetzes Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Schutzzweck AGB-Gesetzes ist einseitige Ausnutzung Vertragsgestaltungsfreiheit Vertragspartei verhindern Urteil 30 . Januar m.w . . derart einseitige Inanspruchnahme Rechts Inhalt Vertrages gestalten handelt auch Recht nur Vertragspartner Vielzahl Verträgen ausgeübt wird . Verfehlt ist Ansicht Berufungsgerichts zweifache Verwendung Vertragsklausel Klägerin weitere Verwendung anderen Partei sei Absicht Vielfachverwendung belegt . gefolgt werden kann Meinung Berufungsgerichts Vertrag ersten Anschein Formularvertrag sei . Berufungsgericht erkennt zwar Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht Vertrag erkennbar Muster beruht Urteil 14 . Mai . Ansicht Berufungsgerichts spricht erste Anschein Ingenieurvertrag vollkommen gleich gestalteten anderen Verträge Formularverträge sind . sind Aufbau Inhalt Wortlaut Worte identisch . äußere Anschein mehrfache Verwendung wird Frage gestellt Untersuchungsobjekt Untersuchungsplan Zahl Mängelerfassungen regelt abhängige Vergütung individuell beschrieben werden . 2 . Auch Einbeziehung Vertragsangebotes 11 . Vertrag Bezugnahme Nr. Ingenieurvertrages ist Haftungsausschluß individuell vereinbart worden . Angebot 11 . August stimmt insoweit vollständig Nr. Vertrags Formulierung aufweist Beklagte sei " bemüht Schaffung weitgehend mangelfreien Bauvorhabens unterstützen " " vollständige hundertprozentige " Mängelfreiheit zwingend " erreichen sei . übrigen findet Angebot Formulierung Vertrag " übernimmt Haftung Schadensersatzforderungen Art erkannter verdeckter sonstiger Mängel " Formulierung " übernimmt Haftung Folgen erkannter Mängel " . sprachlich kaum mehr verständliche Formulierung andere Haftungsregelung Ingenieurvertrag vereinbart werden sollte erschließt Wortlaut noch Sinn Vertragsklausel . Vielmehr sind Gesamtbetrachtung Angebot Vertrag verstehen schon Angebot Ausdruck gebrachten Intention Beklagten Haftung erkannte Mängel ausgeschlossen sein sollte gleichviel verdeckte sonstige verdeckte Mängel handelt . ist auch Inhalt Allgemeinen dingungen Nr. Abs. Ingenieurvertrages . verliert Qualität individuell Bezug genommen wird vgl. Urteil 27 . April m.w . . . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch verweist Sache anderen Senat Berufungsgerichts . Hausmann Kuffer Wiebel